Weihnachtsgeld Rückzahlung?

6. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
sok_1976
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Weihnachtsgeld Rückzahlung?

Hallo liebe Forum Mitglieder,

beim Arbeitnehmer X steht im Arbeitsvertrag folgendes:
"Das Weihnachtsgeld ist zurückzuzahlen, wenn eine Kündigung des AN vor dem 31.3. des Folgejahres erfolgt!"

Wenn X seinen Arbeitgeber ca. Mitte Februar die Kündigung zu Ende März mitteilt, muß er da das Weihnachtsgeld zurückzahlen oder sollte er sicherheitshalber erst zu Ende April kündigen.
Andere Frage: Zählt das Datum, wann er dem AG das mitteilt oder das Datum, wann er offiziell nicht mehr Angestellter ist?

Bitte um eure Antworten --- DANKE !!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht das Datum der Kündigung oder deren Zustellung.

Auch wenn das manchmal unglücklich formuliert wird.

Und manchmal darf man sein "Weihnachtsgeld" auch behalten, wenn es nämlich gar kein Weihnachtsgeld war, sondern ein 13. Monatsgehalt oder so ähnlich (mal selber googeln).

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

der wortlaut ist eigentlich klar: vor dem 31.3. darf X nicht kündigen. falls die k-frist vier wochen beträgt, kann er also frühestens zum 29.4. aus dem av ausscheiden. ob die klausel so zulässig ist, wäre eine frage für sich, die aber wohl der rechtsberatung bedürfte.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Da muss ich doch dem blaubär recht geben, laut Bundesarbeitsgericht.

Demnach kann man allen Shiet wirksam vereibaren, dabei hatte ich fix ein Ausscheiden vor dem 1. 4. im Kopf - aber das muss auch Hand und Fuß haben, kann mir da mal wer helfen?

Oder war das ein Denkfehler bezüglich Nehmens von Resturlaub aus dem Vorjahr?

Gruß aus Berlin, Gerd

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?https://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Weihnachtsgeld/wga05.htm :

- Ab einer Höhe von DM 200,00 (ca. 100 Euro) bis zu einem Monatsgehalt darf bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet.

- Beträgt die Weihnachtsgratifikation mehr als ein Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres binden...."

Es kommt also auf die Höhe des Weihnachtsgeldes an.


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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@hamburgerin01

den punkt 3 aus dem link halte ich aber auch für wichtig:

"3. Hinweis: Im Tarifvertrag können auch für niedrigere Gratifikationen längere Bindungsfristen (als oben beschrieben) vereinbart werden. Diese Regelungen sind dann vorrangig vor den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen anzuwenden, soweit sie auch Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden sind."


Und was machen wir jetzt mit dem Unterschied zwischen Ausscheiden bis zum 31.3. und nicht Kündigen vor dem 31.3.?
Ich verstehe die Klausel wörtlich auch so wie blaubär49: der AN soll das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn er vor dem 31.3. kündigt (also z.B. zum 15.4.). Damit würde der AG den AN auf jeden Fall über den 31.3. hinaus an das Unternehmen binden.

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#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@gerd // ..dabei hatte ich fix ein Ausscheiden vor dem 1. 4. im Kopf

ausscheiden kannst du wie du magst oder es opportun ist, nur musst du ggf. die gratifikation zurückzahlen. also das w-geld besser nicht ausgeben.

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