Weihnachtsgeld Rückzahlung - "sollte der Arbeitnehmer VOR dem 31. März des Folgejahres kündigen!"

26. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
sok_1976
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Weihnachtsgeld Rückzahlung - "sollte der Arbeitnehmer VOR dem 31. März des Folgejahres kündigen!"

Hallo liebe Forum Mitglieder,

folgender Fall:

Im Arbeitsvetrag des Arbeitnehmers A steht:

"Das Weihnachtsgeld ist in voller Höhe zurück
zu zahlen, sollte der Arbeitnehmer VOR dem
31. März des Folgejahres kündigen!"

Folgende Frage drängt sich A auf:
Zählt hierbei der Tag, an dem er die Kündigung seinen Arbeitgeber mitteilt, oder der Tag, an dem er
offiziell das Unternehmen verlässt!

Beispiel: Er teilt dem AG mitte März mit, dass er zum
30. April kündigt.

Was ist hierbei entscheidend!

Bitte um euer Feedback --- VIELEN DANK !!!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

der text erscheint mir klar: kündigen als tätigkeit, vorgang. - also wenn du die k vor dem 31.3. aussprichst. so war es auch im 'guten, alten bat' und so haben es viele tv abgekupfert.

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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Das Weihnachtsgeld ist in voller Höhe zurück
zu zahlen, sollte der Arbeitnehmer VOR dem
31. März des Folgejahres kündigen!" <hr size=1 noshade>


Etwas schwierig, da die Formulierung nicht so recht eindeutig ist. Hier muss man diese Formulierung auslegen.

Da man ja immer zu einem bestimmten Datum kündigt, müsste hier der Zeitpunkt eigentlich gemeint sein, ab wann die Kdg. wirksam ist. Auch von dem den Folgen einer Kdg. im letzten Moment wäre eine andere Auslegung nicht sinnvoll. Denn wenn man die Klausel anders auslegen würde, wäre das für den AG kontraproduktiv, denn diese hätte dann zur Folge, dass man quasi im letzten Moment kündigt und dadurch der AG bzgl. der Einarbeitung von Nachfolgern in größere Schwierigkeiten kommt.

Aber gerade bei solchen Auslegungsproblemen gilt:

Letzlich auslegen, wie diese Klausel gemeint ist, tut es im Streitfall der Richter.

Um dem aus dem Wege zu gehen, kann der AN dem AG die Kündigung im obigen Beispiel am 2. April übergeben, dann braucht der Satz erst gar nicht ausgelegt zu werden. Oder gilt hier eine andere Regelung als §622 Absatz 1 BGB ?



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#3
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Hier mal ein Link:

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/rueckzah.htm

Wenn Ihr keinem Tarifvertrag unterliegt, der etwas anderes aussagt, dann ist es wohl leider so in Ordnung.

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#4
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

wieviel weihnachtsgeld bekommst du denn ?

Erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50% seines Gehalts, ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam, die die Rückzahlung der Gratifikation bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit dem 31. März des folgenden Jahres vorsieht.
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 09.06.93
(10 AZR 529/92 )

dazu auch Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 21.05.03

wann hast du das weihnachtsgeld bekommen ?

Bei einer Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts kann der AG allenfalls verlangen, über die folgenden 3 Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin im Unternehmen zu bleiben. Bei einer geringeren Gratifikation können er ihn höchstens für 3 Monate binden. (BAG, 28. 4. 2004, 10 AZR 356/03 )

also wie schon gesagt wurde :

wenn man das ganze nicht dadurch umgeht, indem man erst im april die kündigung erklärt, wäre zu klären, ob diese rückzahlungsklausel nicht evtl. unwirksam wäre


auslegungssache, ein fachanwalt könnte evtl. dabei helfen
die rechtsprechung zu dem thema ist äußerst ausführlich,





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