Weihnachtsgeld bei Kündigung zu Mitte November

18. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
ip553675-86
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Weihnachtsgeld bei Kündigung zu Mitte November

Guten Abend,

da die Auszahlung des Weihnachtsgeld sehr stark vom vertraglichen Wortlaut abhängt - und ich meinen exakten Wortlaut trotz intensiver Suche hier im Forum nicht finden konnte - folgt hier nun meine Frage.

Ich werde höchstwahrscheinlich zum 15.11.2020 einen von mir gewünschten Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Ich habe bisher das komplette Jahr in der Firma gearbeitet. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob mir (zumindest anteilsmäßig) Weihnachtsgeld zusteht.

Ich habe damals (vor knapp einem Jahr) einen Arbeitsvertrag unterschrieben, der zudem auf eine "Arbeitsrechtsregelung - ARR" (ähnlich dem TVV) verweist. Im "normalen" Arbeitsvertrag wird das Weihnachtsgeld nirgendwo erwähnt, nur in der ARR. Dort heißt es exakt:

§ XY Sonderzahlung

(1) Der Arbeitnehmer, der am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 v. H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgeltes (ohne zusätzlich für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt, Leistungszulagen, Leistungsprämien und besondere Zahlungen). Der Anspruch ermäßigt sich für jeden Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.

(2) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.

Im letzten Jahr habe ich ein anteilsmäßiges Weihnachtsgeld erhalten. Wichtig zu wissen: Es ist geplant, dass ich nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags nahtlos weiterhin dort beschäftigt bleibe - allerdings auf 450€-Basis. Dann wäre ich allerdings über den Mutterkonzern angestellt und nicht mehr über die Tochter.

Ich freue mich über Antworten. Schönen Abend noch.

-- Editiert von ip553675-86 am 18.10.2020 18:15

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32116 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von ip553675-86):
Ich werde höchstwahrscheinlich zum 15.11.2020 einen von mir gewünschten Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
Wann wäre dein letzter Beschäftigungstag dort?

Weihnachtsgeld darf durchaus Sonderzahlung genannt werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
ip553675-86
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

sorry, da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Ich wollte sagen, dass am 15.11.2020 mein letzter Arbeitstag sein wird - den Aufhebungsvertrag werde ich allem Anschein nach Morgen erhalten und dann auch unterzeichnen.

Meine reguläre Kündigungsfrist geht nämlich bis zum 31.12.2020. Dieses Datum wurde mir auch schon vor einiger Zeit bestätigt. Trotzdem habe ich um einen Aufhebungsvertrag gebeten, um früher beim neuen Arbeitgeber anfangen zu können. Als Kompromiss wurde (bisher nur mündlich) verhandelt, dass ich bis Jahresende weiterhin auf 450€-Basis dort angestellt bleibe.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17425 Beiträge, 6484x hilfreich)

Dem Wortlaut nach handelt es sich um eine Stichtagregelung - und am 01/12/2020 wirst du bei deinem AG nicht mehr in Lohn und Brot stehen.
Anteiliges Weichnachtsgeld hätte am besten mit dem Aufhebungsvertrag verhandelt werden müssen.

Gleichwohl kann dein Hinweis auf den anschließenden 450-Euro-Job evtl. die Sachlage ändern, wobei ich das Bedenken habe, dass 450-Euro-Jobs eben gedeckelt sind, so dass Sonderzahlungen i.d.R. nicht infrage kommen.

Dann entnehme ich deiner Darstellung dass du ja eigentlich nur von der Tochter- zur Muttergesellschaft wechselst - du bleibst als bei dem ev. Trägerunternehmen. Wie Tochter und Mutter rechtlich miteinander verflochten sind (oder auch nicht), kann dir am ehesten wohl die dortige MAV sagen. Die großen Kirchen vermeiden allerdings peinlichst, dass die Betriebe als Konzern verstanden werden könnten.

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#4
 Von 
ip553675-86
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft.

Ich bin zwar auch über den Stichtag 01.12. gestolpert, jedoch habe ich ähnliche Forenbeiträge verfolgt, in welchen dieser Stichtag eben nicht rechtens ist. Dort wurde z.B. gesagt, dass - sobald die Rede von anteiliger bzw. ermäßigter Auszahlung ist, es sich nicht nur um eine reine Gratifikation handelt, sondern auch um die Vergütung einer erbrachten Arbeitsleistung ("Mischcharakter").

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32116 Beiträge, 5649x hilfreich)

Ich würde in der Verhandlung über den Aufhebungsvertrag auch die Sonderzahlung thematisieren.
Steht dazu noch nichts drin--- dann eben noch darüber verhandeln...

Viel Glück!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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