Hallo,
mein Arbeitgeber hat 1,5 Wochen vor Auszahlung das Weihnachtsgeld gestrichen. Ist das rechtens?
Hier die Fakten.
- Im Vertrag steht, dass auch eine mehrmalige Auszahlung einer freiwilligen Leistung kein Anspruch darauf besteht.
- Tariflich stehen mit ca. 270€ zu (wurden auch bezahlt)
- Ich habe seit 4 jahren das Weihnachtsgeld in Höhe meines Gehaltes erhalten
- Die Bezeichnung auf der Gehaltsabrechnung lautete "Weihnachtsgeld" und somit gab es keinen Hinweis darauf, dass es hier um eine freiwillige Leistung ging
Kann man da irgendwas machen, oder muss ich das so hinnehmen und auf mein Geld verzichten?
Weihnachtsgeld gestrichen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
https://www.welt.de/wirtschaft/article13673490/Arbeitgeber-darf-Weihnachtsgeld-nicht-streichen.html
Zitat daraus:
Zitat:In einem früheren Urteil hatte das LAG festgestellt, dass ein Arbeitgeber allerdings dann die Zahlung von Weihnachtsgeld jederzeit einstellen darf, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat (Az.: 6 Sa 46/11 ).
-- Editiert von micbu am 05.12.2016 13:40
Hallo,
aber er hat ja nie darauf hingewiesen, dass es bei dem Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung ging.
Muss man als Arbeitnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass Leistungen, welche im Arbeitsvertrag (in diesem Fall im Tarifvertrag) mit einer geringeren Summe hinterlegt sind, freiwillig sind?
Auch im Arbeitsvertrag ist nur von freiwilligen Leistungen die Rede, nicht direkt von Weihnachtsgeld.
Soweit ich weiß, muss so eine Aufstockung doch auch als freiwillig beschriftet werden.
-- Editiert von Arivior am 05.12.2016 13:48
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Zitataber er hat ja nie darauf hingewiesen, dass es bei dem Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung ging. :
Und wie ist deine erste Aussage dann zu verstehen?
Zitat- Im Vertrag steht, dass auch eine mehrmalige Auszahlung einer freiwilligen Leistung kein Anspruch darauf besteht. :
Im Vertrag steht die oben genannte Aussage. Aber auf den Abrechnungen wurde ja nie zu verstehen gegeben, dass es sich hier um eine freiwillige Aufstockung handelt.
Im Vertrag stand ja nicht: Auch bei einer mehrmaligen Auszahlung der Aufstockung des Weihnachtsgeldes besteht kein Anspruch darauf.
Reicht es, wenn der Arbeitgeber es so schwammig formuliert?
Wenn im Vertrag kein Zusammenhang zwischen Freiwilligkeitsvorbehalt und dem Weihnachtsgeld besteht, und bei der Auszahlung das auch nie erkennbar war, dass da ein Zusammenhang ist, dann dürfte die Streichung des Weihnachtsgeldes hier nicht rechtmäßig sein.
Ich denke nicht, dass es reicht, wenn der AG so was dermaßen schwammig formuliert. Da kann er ja jede Nebenleistung plötzlich als freiwillig betiteln.....
Ich sehe da jetzt nichts schwammiges dran. Wenn du das so geschrieben hast wie es im AV steht, dann steht da klipp und klar, dass freiwillige Zahlungen, auch nach mehrfacher Zahlung, keinen Anspruchscharakter erhalten. Wie deutlich sollte es deiner Meinung nach denn noch erklärt werden? Warum empfindest du das als schwammige Formulierung?
-- Editiert von micbu am 05.12.2016 14:18
Ernst gemeint?ZitatWenn im Vertrag kein Zusammenhang zwischen Freiwilligkeitsvorbehalt und dem Weihnachtsgeld besteht, und bei der Auszahlung das auch nie erkennbar war, dass da ein Zusammenhang ist, dann dürfte die Streichung des Weihnachtsgeldes hier nicht rechtmäßig sein. :
ZitatAuch im Arbeitsvertrag ist nur von freiwilligen Leistungen die Rede, nicht direkt von Weihnachtsgeld. :
Genauer Wortlaut der Klausel?
Der Freiwilligkeitsvorbehalt hält hier keiner Prüfung stand, da er sich auf das Weihnachtsgeld beziehen müßte und nicht ganz allgemein auf irgendwelche Leistungen. Ein Bezug auf diese konkrete Leistung wäre hier aber Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Klausel.
Bitte Quelle zu dieser Behauptung angeben.ZitatEin Bezug auf diese konkrete Leistung wäre hier aber Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Klausel. :
Eine Bewertung wird erst möglich, wenn hier der Vertragswortlaut gepostet wird. Nur daran kann man erkennen, ob die konkrete Klausel ausreicht, um als wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt abgesehen zu werden. Ein zu allgemein gehaltener Freiwilligkeitsvorbehalt reicht nicht (s. Urteil des BAG vom 14.09.2011 - 10 AZR 526/10 ).
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