Weihnachtsgeld zurückzahlen bei Arbeitgeberwechsel

28. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
immerwiedergerne
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Weihnachtsgeld zurückzahlen bei Arbeitgeberwechsel

Hallo,

wie verhält es sich mit dem Weihnachtsgeld, wenn ich beispielsweise zum 1.3.2022 meinen Arbeitgeber wechseln werde?

1. Stimmt es, dass ich es dann komplett zurückzahlen muss?
2. Was ist dann mit den gezahlten Steuern (Steuerjahr 2021)? -> Das Weihnachtsgeld wurde ja versteuert.
3. Kann ich dann also erst zum 1.4. wechseln, wenn ich das Weihnachtsgeld vom Vorjahr nicht zurückzahlen möchte/kann?
4. Wie ist das, wenn man aus gesundheitspräventiven Gründen wechseln möchte und das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen kann?

Hintergrund:
Ich wollte Anfang des Jahres meinen Job wechseln. Ich hätte wesentlich weniger verdient, weil die Nachtdienste weggefallen wären. Stattdessen hätte ich aber eine reizvolle Aufgabe gehabt, die meiner Gesundheit und meiner Zeit für die Familie nicht so sehr abträglich gewesen wäre. Letztendlich hat mich diese Regelung davon abgehalten, weil das Weihnachtsgeld vom Vorjahr schon lange ausgegeben war. Ich wäre also mit Schulden in einen schlechter bezahlten Job gewechselt.

Das Ende vom Lied war, dass ich kürzlich im Krankenhaus gelandet bin und Herz- Kreislaufprobleme hatte. Also mache ich heute diese Regelung dafür verantwortlich, dass ich damals die falsche Entscheidung getroffen habe. Jetzt wollte ich sicher gehen, ob meine Info darüber so stimmt und ob ich (aus rechtlicher Sicht) eine andere Möglichkeit gehabt hätte.

Vertragsgrundlagen: Ich bekomme Bezahlung nach TVöD SuE / AVR.Wü

-- Editiert von immerwiedergerne am 28.08.2021 11:13

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Das lese man im TVöD nach.

Falls unter § 20 Abs 1 das hier noch so steht:
"Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung"
und es keine Rückzahlungsklausel im Tarifvertrag gibt (die zumindest meiner Kenntnis nach irgendwann gestrichen wurde)
=> Keine Rückzahlung

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32161 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von immerwiedergerne):
Also mache ich heute diese Regelung dafür verantwortlich, dass ich damals die falsche Entscheidung getroffen habe.
Das steht dir frei. Man findet immer einen Schuldigen, obwohl das meist nicht weiterbringt.
Konntest du denn in deiner Sache Höhergruppierung/finanzielle Nachteile etwas positives erreichen?

Zitat (von immerwiedergerne):
Ich bekomme Bezahlung nach TVöD SuE / AVR.Wü
Ich habe jetzt in diesem Vertragswerk nicht nach dem Passus mit dem *Weihnachtsgeld* bzw. Rückzahlung bei Ausscheiden aus dem Betrieb gesucht.

Wenn dein Arbeits-/Dienstvertrag die Regelungen der AVR Caritas zu *Weihnachtsgeld* beinhaltet, dann gilt das:

https://www.oeffentlichen-dienst.de/kirche-wohlfahrt/avr/weihnachtsgeld.html

Gute Besserung!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
immerwiedergerne
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von immerwiedergerne):
Also mache ich heute diese Regelung dafür verantwortlich, dass ich damals die falsche Entscheidung getroffen habe.
Das steht dir frei. Man findet immer einen Schuldigen, obwohl das meist nicht weiterbringt


Hallo Anami,
keine Sorge, ich hadere nicht mit meinem Schicksal. Aber diese Regelung finde ich ziemlich krank. Ich hoffe sie besteht nicht mehr. Wenn man Gelder in solchen Fällen nicht bekommt, dann verstehe ich das absolut. Aber wenn man einen solchen Betrag 4 Monate später dann zurückzahlen muss, das verstehe ich dann nicht. In meinem Fall hat es mich zu sehr beeinflusst, es hat mich an den AG gefesselt.

Zitat (von Anami):
Wenn dein Arbeits-/Dienstvertrag die Regelungen der AVR Caritas zu *Weihnachtsgeld* beinhaltet, dann gilt das:

https://www.oeffentlichen-dienst.de/kirche-wohlfahrt/avr/weihnachtsgeld.html


Das verstehe ich nicht. Da steht auch wieder etwas vom 31.3.

Zitat (von Anami):
Gute Besserung!


Danke!

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32161 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von immerwiedergerne):
Da steht auch wieder etwas vom 31.3.
Warum sollte es nicht dort stehen?
Es ist doch die Frage, ob diese Regelung der AVR Caritas für dich und deinen Arbeitsvertrag gilt und/oder ob für dich Ausnahmen gelten.
Das kannst nur du wissen. Das findest du in deinem Arbeitsvertrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
immerwiedergerne
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum sollte es nicht dort stehen?

Meiner Meinung darf es so eine Regelung nicht geben. Dann soll der Arbeitgeber das Geld lieber erst im April auszahlen für die, denen es zusteht. Bin bestimmt nicht der einzige, der diese Falle zu spät bemerkt hat.


Zitat (von Anami):
Es ist doch die Frage, ob diese Regelung der AVR Caritas für dich und deinen Arbeitsvertrag gilt und/oder ob für dich Ausnahmen gelten.
Das kannst nur du wissen. Das findest du in deinem Arbeitsvertrag.

Denke, dass diese Regelung gilt. Bin zwar nicht bei der Caritas - sondern bei einem anderen kirchlichen Träger (Diakonie) - aber das nimmt sich wohl nichts.

Dann nochmal die Frage: Wenn man aus gesundheitspräventiven Gründen kündigen muss (Herzrythmusstörung bei Nachtarbeit) und das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen kann/möchte. Was hat man da für Möglichkeiten. Nur aus reinem nachträglichen Interesse.

In meinem Fall wird es so laufen, dass ich mich intern wie extern umschauen werde und dann zum 15.12. oder 1.1.2022 eine neue Stelle antreten möchte. Das Weihnachtsgeld möchte ich bekommen und versuche da eine gute Lösung mit meinem AG verhandeln. Ich war schließlich 6 Jahre bis zu dem Vorfall nicht AU und möchte Veranrwortung tragen, dass das so bleibt. Da hat der AG auch eine Mitarbeiterfürsorgepflicht und könnte mir da wie ich finde auch entgegen kommen (Auflösungsvertrag). Oder siehst du das anders?


Zitat (von Anami):
Konntest du denn in deiner Sache Höhergruppierung/finanzielle Nachteile etwas positives erreichen?

Ich habe jetzt, da ich nicht weiß wie es weiter geht eine Verlängerung der Funktionszulage um 6 Monate beantragt. Wenn ich also im geplanten Zeitraum intern wechseln würde, wäre alles in Ordnung. Wenn ich extern wechsel ist es ja eh egal.

-- Editiert von immerwiedergerne am 28.08.2021 14:22

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17432 Beiträge, 6488x hilfreich)

Du hast vor dem 31/03/ gekündigt; dann gilt offenbar
https://www.oeffentlichen-dienst.de/kirche-wohlfahrt/avr/weihnachtsgeld.html
dort weiter unten Weihnachtsgeld Rückzahlung.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen, von denen nur du sagen kannst, ob sie infrage kommen.
'Wenn nicht, ist das W-Geld vollständig zurück zu zahlen, da du ja vor dem 31/03 gekündigt hast.

... es hilft oft, solche Texte langsam und laut zu lesen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32161 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von immerwiedergerne):
Meiner Meinung darf es so eine Regelung nicht geben.
Warum denn nicht?
Du beschäftigst dich doch seit Wochen mit deiner Kündigung. Da ist mE der erste Schritt der Blick in den eigenen AV. Und ...welche zusätzlichen Vereinbarungen gelten.

Immerhin sind wir schon bei: Es gilt die AVR für Beschäftigte der ev. Landeskirche und Diakonie. In Württemberg.
Aha. ---> Auch ich lerne dazu. Ein anderer User weiß es evtl. auf Anhieb. :)
Die Katholischen *öffentlichen* AG in Wü haben ihre eigenen AVR. Vermutlich AVR Caritas (für überall).

Zitat (von immerwiedergerne):
Oder siehst du das anders?
Ich kann nur nach den für dich geltenden Regelungen schauen. Nicht aber nach Möglichkeiten bei Regen oder Sonnenschein. Sorry. Die Fürsorgepflicht des AG würde nicht die Jahressonderzahlung bzw. ein Entgegenkommen betreffen. Auch nicht bei der Caritas.
-----------------------------------------------------------------
https://www.xn--avr-wrttemberg-ksb.de/
https://www.xn--avr-wrttemberg-ksb.de/%C2%A7-54-zu-%C2%A7-20-jahressonderzahlung-seite-97/
https://www.xn--avr-wrttemberg-ksb.de/teil-2-bestimmungen-zum-tvoed-allgemeiner-teil/abschnitt-iii-eingruppierung-entgelt-und-sonstige-leistungen/%C2%A7-20-vka-jahressonderzahlung/
------------------------------------------------------
Zitat (von immerwiedergerne):
Denke, dass diese Regelung gilt.
Ich denke nun, dass die Regelung für dich nicht gilt.
§ 20 Jahressonderzahlung
Beschäftigte, die am 1.12. in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten eine Jahres-Sonderzahlung.

und evtl. noch §54 zu § 20

Dieser §20 stammt aus dem (großen) TVöD und wurde (so) in die AVR Wü übernommen.
Ob du Weihnachtsgeld wie die Katholiken sagst, ist mir egal.
Zu Rückforderungen bei Ausscheiden aus dem Betrieb im März finde ich bei der AVR Wü nichts.
Du?

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