Weihnachtsgratifikation

14. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
DerNeue2022
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Weihnachtsgratifikation

Hallo Zusammen,
ich möchte am 01.04.2023 eine neue Tätigkeit aufnehmen und werde meine Kündigung diesen Monat versenden. Meine Kündigungfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende. Nun habe ich Ende November eine Weihnachtsgratifikation erhalten und möchte wissen ob ich diese zurückzahlen muss bzw. Wie die Rückzahlung funktioniert. Mein letzter Arbeitstag wäre also der 31.03.2023.

Im Arbeitsvertrag steht folgendes :

2. Der Mitarbeiter erhält als Sonderzuwendung

a) ein Urlaubsgeld von 50% des ihm zustehenden Gehaltes. Zahlbar im Juni des laufenden Jahres. Ist der Mitarbeiter kein volles Kalenderjahr beschäftigt, so errechnet sich die Höhe des Urlaubsgeldes anteilig.

b) eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100% eines Monatsgehaltes. Zahlbar im November des laufenden Jahres. Ist der Mitarbeiter kein volles Kalenderjahr beschäftigt, so errechnet sich die Höhe des Weihnachtsgeldes anteilig.

3. Der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit von einer Vertragspartei gekündigt ist, es sei denn, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter nicht zu vertreten ist. Eine bereits gezahlte Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Mitarbeiters oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter, von dem Mitarbeiter zu vertretender Kündigung von (Name AG) bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird. Die Rückzahlungspflicht gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag endet, der durch einen der genannten Kündigungsgründe veranlasst wird.

Vielen Dank und Grüße

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15480 Beiträge, 5937x hilfreich)

Ziffer 3, Satz 2 scheint mir doch sonnenklar:

Zitat:
3. ... Eine bereits gezahlte Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Mitarbeiters oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter, von dem Mitarbeiter zu vertretender Kündigung von (Name AG) bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird. ...

... das hast du doch vor, zum 31/03/23 zu kündigen, oder?

-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 08:05

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#2
 Von 
DerNeue2022
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ja ich möchte zum 31.03.2023 kündigen. Es geht doch hier um das Arbeitsverhältnis oder nicht? Ich arbeite ja am 31.03.2023 noch...

Wie funktioniert die Rückzahlung? Brutto oder Netto?

Danke.

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#3
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4063 Beiträge, 651x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ziffer 3, Satz 2 scheint mir doch sonnenklar:
Genau ... und da der TE am 31.3. noch angestellt ist, ist nichts zurück zu zahlen.

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#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(857 Beiträge, 201x hilfreich)

Zitat (von DerNeue2022):
Wie funktioniert die Rückzahlung? Brutto oder Netto?
Natürlich wohl brutto!
Im anderen Fall würde ja keine vollständige Rückzahlung erfolgen.
Man würde etwa den durch die auf die Sonderzahlung erhobenen Sozialversicherungsbeiträge erworbenen Rentenanspruch behalten.

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#5
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Genau ... und da der TE am 31.3. noch angestellt ist, ist nichts zurück zu zahlen.


Sehe ich komplett anders.

Im Arbeitsvertrag heißt es:

Zitat (von DerNeue2022):
Eine bereits gezahlte Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Mitarbeiters oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter, von dem Mitarbeiter zu vertretender Kündigung von (Name AG) bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird.[/quote]

Da das Arbeitsverhältnis am 31.03. beendet wird, muss die Weihnachtsgratifikation zurückgezahlt werden.

Um das Geld behalten zu können, hätte die Kündigung zum 30.04. -oder später- ausgesprochen werden müssen.


-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 09:44

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#6
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4063 Beiträge, 651x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Da das Arbeitsverhältnis am 31.03. beendet wird, muss die Weihnachtsgratifikation zurückgezahlt werden.
Falsch. Der TE steht am 31.3. noch im Arbeitsverhältnis. Erst zum 1.4. um 0:00 h steht er nicht mehr im Arbeitsverhältnis. Was man hätte durch einfaches Lesen verstehen können ...
Zitat (von DerNeue2022):
Mein letzter Arbeitstag wäre also der 31.03.2023.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15480 Beiträge, 5937x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Genau ... und da der TE am 31.3. noch angestellt ist, ist nichts zurück zu zahlen.

... so ist es aber nicht formuliert - am 31/03/23 wird das AV beendet. Somit kein W'Geld.

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#8
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von DerNeue2022):
Ich arbeite ja am 31.03.2023 noch...


Spielt keine Rolle. Maßgeblich ist die Kündigung zum 31.03.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#9
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Falsch.


Falsch ist lediglich dein Gedankengang.

Zitat (von bostonxl):
Was man hätte durch einfaches Lesen verstehen können ...


Lies dir einfach die Klausel im Arbeitsvertrag noch mal ganz in Ruhe durch.

-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 09:50

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#10
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4063 Beiträge, 651x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... so ist es aber nicht formuliert - am 31/03/23 wird das AV beendet. Somit kein W'Geld.
Steht wo? Laut TE ist der 31.3. sein letzter Arbeitstag. Wieso endet das AV dann am 31.3.?

-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 10:02

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#11
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4063 Beiträge, 651x hilfreich)

Nachtrag: Ich habe verschiedene Kommentare der Rechtsprechung gefunden, in denen das Ende des Arbeitsverhältnis bezogen auf den Fall hier mit 1.4. 0:00 h oder mit 31.3. 24:00 h gedeutet wird. Das Problem ist einfach, dass das AV mit dem Tagende/Tagbeginn endet.

Daher hat das BAG (10 AZR 529/92) - wenn das Weihnachtsgeld max. 1 Monatsgehalt ausmacht - entschieden, dass die Klausel genauer zu definieren ist: "Nur ein Ausscheiden vor dem 31. März begründet die Rückzahlungsverpflichtung.".

@TE: Ist die Höhe des Weihnachtsgelds kleiner/gleich einem Monatsgehalt? Dann ist die Klausel nichtig.

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#12
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
@TE: Ist die Höhe des Weihnachtsgelds kleiner/gleich einem Monatsgehalt? Dann ist die Klausel nichtig.


Die Gratifikation entspricht einem vollen Monatsgehalt, steht so im Eingangstext.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27213 Beiträge, 5039x hilfreich)

Zitat (von DerNeue2022):
Mein letzter Arbeitstag wäre also der 31.03.2023.
Dein Arbeitsverhältnis wird erst ab dem 1.4.23 beendet sein.
Ich meine, die Rückzahlpflicht nach Nr. 3 --- trifft dich nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15377 Beiträge, 5636x hilfreich)

Das Weihnachtsgeld darf behalten werden. Absatz 3 ist hier nicht anwendbar bzw. nichtig.

Signatur:

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#15
 Von 
throwaway_account
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 10x hilfreich)

viel Spaß beim streiten um "bis zum 31. 03"
Meiner Meinung nach endet das Arbeitsverhältnis irgendwann zwischen dem 31.03 24:00 und 01.04 0:00

Es ist ja allen klar, was die Klausel bewirken und dafür ist sie auch noch sehr konkret im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsverträgen.


edit:
boxton ist ja auch schon auf das Thema eingegangen.
Ich würde bei sowas immer Mitte April den neuen Job anfangen anstatt Anfang des Monats. Da ist man auf der Sicheren Seite

-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 13:23

-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 13:24

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#16
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4063 Beiträge, 651x hilfreich)

Zitat (von throwaway_account):
Es ist ja allen klar, was die Klausel bewirken und dafür ist sie auch noch sehr konkret im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsverträgen.
Hätte man weiter gelesen, wüsste man, dass die Klausel hier nichtig ist.

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#17
 Von 
DerNeue2022
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Hätte man weiter gelesen, wüsste man, dass die Klausel hier nichtig ist.


Wieso ist den die Klausel nichtig?

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#18
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4063 Beiträge, 651x hilfreich)

Zitat (von DerNeue2022):
Wieso ist den die Klausel nichtig?
Nochmal: Weil das BAG (10 AZR 529/92) entschieden hat, dass die Klausel eindeutig sein muss.

Eine Klausel wie bei Dir "... bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird" ist nichtig.

Gültig wäre diese mit "... vor dem 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird" oder "... vor dem 01.04. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird"

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#20
 Von 
DerNeue2022
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Nochmal: Weil das BAG (10 AZR 529/92) entschieden hat, dass die Klausel eindeutig sein muss.

Eine Klausel wie bei Dir "... bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird" ist nichtig.

Gültig wäre diese mit "... vor dem 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird" oder "... vor dem 01.04. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird"


in diesem konkreten Fall hat die Person nur 50% eines Monatsgehaltes als Weihnachtsgratifikation bekommen. Bei mir sind es 100% das spielt in dem Fall keine Rolle?

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#21
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4063 Beiträge, 651x hilfreich)

Zitat (von DerNeue2022):
Bei mir sind es 100% das spielt in dem Fall keine Rolle?
Liest Du eigentlich auch die Antworten?
Zitat (von bostonxl):
Daher hat das BAG (10 AZR 529/92) - wenn das Weihnachtsgeld max. 1 Monatsgehalt ausmacht - entschieden, dass die Klausel genauer zu definieren ist: "Nur ein Ausscheiden vor dem 31. März begründet die Rückzahlungsverpflichtung.".

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#22
 Von 
DerNeue2022
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Liest Du eigentlich auch die Antworten?


Ich lese folgendes in der Entscheidung :

,, Gra­ti­fi­ka­tio­nen von mehr als 200,-- DM, aber we­ni­ger als ei­nem vol­len Mo­nats­be­zug - wie hier -, sei ei­ne Bin­dung nur bis zum 31. März des fol­gen­den Jah­res zulässig'

Die Entscheidung basiert doch auf der Grundlage, dass die Gratifikation unter einem Monatsgehaltes ist.

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