Hallo Zusammen,
ich möchte am 01.04.2023 eine neue Tätigkeit aufnehmen und werde meine Kündigung diesen Monat versenden. Meine Kündigungfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende. Nun habe ich Ende November eine Weihnachtsgratifikation erhalten und möchte wissen ob ich diese zurückzahlen muss bzw. Wie die Rückzahlung funktioniert. Mein letzter Arbeitstag wäre also der 31.03.2023.
Im Arbeitsvertrag steht folgendes :
2. Der Mitarbeiter erhält als Sonderzuwendung
a) ein Urlaubsgeld von 50% des ihm zustehenden Gehaltes. Zahlbar im Juni des laufenden Jahres. Ist der Mitarbeiter kein volles Kalenderjahr beschäftigt, so errechnet sich die Höhe des Urlaubsgeldes anteilig.
b) eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100% eines Monatsgehaltes. Zahlbar im November des laufenden Jahres. Ist der Mitarbeiter kein volles Kalenderjahr beschäftigt, so errechnet sich die Höhe des Weihnachtsgeldes anteilig.
3. Der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit von einer Vertragspartei gekündigt ist, es sei denn, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter nicht zu vertreten ist. Eine bereits gezahlte Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Mitarbeiters oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter, von dem Mitarbeiter zu vertretender Kündigung von (Name AG) bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird. Die Rückzahlungspflicht gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag endet, der durch einen der genannten Kündigungsgründe veranlasst wird.
Vielen Dank und Grüße
Weihnachtsgratifikation
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Ziffer 3, Satz 2 scheint mir doch sonnenklar:
Zitat:3. ... Eine bereits gezahlte Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Mitarbeiters oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter, von dem Mitarbeiter zu vertretender Kündigung von (Name AG) bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird. ...
... das hast du doch vor, zum 31/03/23 zu kündigen, oder?
-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 08:05
Hallo, ja ich möchte zum 31.03.2023 kündigen. Es geht doch hier um das Arbeitsverhältnis oder nicht? Ich arbeite ja am 31.03.2023 noch...
Wie funktioniert die Rückzahlung? Brutto oder Netto?
Danke.
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Genau ... und da der TE am 31.3. noch angestellt ist, ist nichts zurück zu zahlen.ZitatZiffer 3, Satz 2 scheint mir doch sonnenklar: :
Natürlich wohl brutto!ZitatWie funktioniert die Rückzahlung? Brutto oder Netto? :
Im anderen Fall würde ja keine vollständige Rückzahlung erfolgen.
Man würde etwa den durch die auf die Sonderzahlung erhobenen Sozialversicherungsbeiträge erworbenen Rentenanspruch behalten.
ZitatGenau ... und da der TE am 31.3. noch angestellt ist, ist nichts zurück zu zahlen. :
Sehe ich komplett anders.
Im Arbeitsvertrag heißt es:
ZitatEine bereits gezahlte Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Mitarbeiters oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter, von dem Mitarbeiter zu vertretender Kündigung von (Name AG) bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird.[/quote] :
Da das Arbeitsverhältnis am 31.03. beendet wird, muss die Weihnachtsgratifikation zurückgezahlt werden.
Um das Geld behalten zu können, hätte die Kündigung zum 30.04. -oder später- ausgesprochen werden müssen.
-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 09:44
Falsch. Der TE steht am 31.3. noch im Arbeitsverhältnis. Erst zum 1.4. um 0:00 h steht er nicht mehr im Arbeitsverhältnis. Was man hätte durch einfaches Lesen verstehen können ...ZitatDa das Arbeitsverhältnis am 31.03. beendet wird, muss die Weihnachtsgratifikation zurückgezahlt werden. :
ZitatMein letzter Arbeitstag wäre also der 31.03.2023. :
ZitatGenau ... und da der TE am 31.3. noch angestellt ist, ist nichts zurück zu zahlen. :
... so ist es aber nicht formuliert - am 31/03/23 wird das AV beendet. Somit kein W'Geld.
ZitatIch arbeite ja am 31.03.2023 noch... :
Spielt keine Rolle. Maßgeblich ist die Kündigung zum 31.03.
ZitatFalsch. :
Falsch ist lediglich dein Gedankengang.
ZitatWas man hätte durch einfaches Lesen verstehen können ... :
Lies dir einfach die Klausel im Arbeitsvertrag noch mal ganz in Ruhe durch.
-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 09:50
Steht wo? Laut TE ist der 31.3. sein letzter Arbeitstag. Wieso endet das AV dann am 31.3.?Zitat... so ist es aber nicht formuliert - am 31/03/23 wird das AV beendet. Somit kein W'Geld. :
-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 10:02
Nachtrag: Ich habe verschiedene Kommentare der Rechtsprechung gefunden, in denen das Ende des Arbeitsverhältnis bezogen auf den Fall hier mit 1.4. 0:00 h oder mit 31.3. 24:00 h gedeutet wird. Das Problem ist einfach, dass das AV mit dem Tagende/Tagbeginn endet.
Daher hat das BAG (10 AZR 529/92) - wenn das Weihnachtsgeld max. 1 Monatsgehalt ausmacht - entschieden, dass die Klausel genauer zu definieren ist: "Nur ein Ausscheiden vor dem 31. März begründet die Rückzahlungsverpflichtung.".
@TE: Ist die Höhe des Weihnachtsgelds kleiner/gleich einem Monatsgehalt? Dann ist die Klausel nichtig.
Zitat@TE: Ist die Höhe des Weihnachtsgelds kleiner/gleich einem Monatsgehalt? Dann ist die Klausel nichtig. :
Die Gratifikation entspricht einem vollen Monatsgehalt, steht so im Eingangstext.
Dein Arbeitsverhältnis wird erst ab dem 1.4.23 beendet sein.ZitatMein letzter Arbeitstag wäre also der 31.03.2023. :
Ich meine, die Rückzahlpflicht nach Nr. 3 --- trifft dich nicht.
Das Weihnachtsgeld darf behalten werden. Absatz 3 ist hier nicht anwendbar bzw. nichtig.
viel Spaß beim streiten um "bis zum 31. 03"
Meiner Meinung nach endet das Arbeitsverhältnis irgendwann zwischen dem 31.03 24:00 und 01.04 0:00
Es ist ja allen klar, was die Klausel bewirken und dafür ist sie auch noch sehr konkret im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsverträgen.
edit:
boxton ist ja auch schon auf das Thema eingegangen.
Ich würde bei sowas immer Mitte April den neuen Job anfangen anstatt Anfang des Monats. Da ist man auf der Sicheren Seite
-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 13:23
-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 13:24
Hätte man weiter gelesen, wüsste man, dass die Klausel hier nichtig ist.ZitatEs ist ja allen klar, was die Klausel bewirken und dafür ist sie auch noch sehr konkret im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsverträgen. :
ZitatHätte man weiter gelesen, wüsste man, dass die Klausel hier nichtig ist. :
Wieso ist den die Klausel nichtig?
Nochmal: Weil das BAG (10 AZR 529/92) entschieden hat, dass die Klausel eindeutig sein muss.ZitatWieso ist den die Klausel nichtig? :
Eine Klausel wie bei Dir "... bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird" ist nichtig.
Gültig wäre diese mit "... vor dem 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird" oder "... vor dem 01.04. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird"
ZitatNochmal: Weil das BAG (10 AZR 529/92) entschieden hat, dass die Klausel eindeutig sein muss. :
Eine Klausel wie bei Dir "... bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird" ist nichtig.
Gültig wäre diese mit "... vor dem 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird" oder "... vor dem 01.04. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird"
in diesem konkreten Fall hat die Person nur 50% eines Monatsgehaltes als Weihnachtsgratifikation bekommen. Bei mir sind es 100% das spielt in dem Fall keine Rolle?
Liest Du eigentlich auch die Antworten?ZitatBei mir sind es 100% das spielt in dem Fall keine Rolle? :
ZitatDaher hat das BAG (10 AZR 529/92) - wenn das Weihnachtsgeld max. 1 Monatsgehalt ausmacht - entschieden, dass die Klausel genauer zu definieren ist: "Nur ein Ausscheiden vor dem 31. März begründet die Rückzahlungsverpflichtung.". :
ZitatLiest Du eigentlich auch die Antworten? :
Ich lese folgendes in der Entscheidung :
,, Gratifikationen von mehr als 200,-- DM, aber weniger als einem vollen Monatsbezug - wie hier -, sei eine Bindung nur bis zum 31. März des folgenden Jahres zulässig'
Die Entscheidung basiert doch auf der Grundlage, dass die Gratifikation unter einem Monatsgehaltes ist.
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