Weiterbeschäftigung nach Elternzeit - Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung?

22. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)
Weiterbeschäftigung nach Elternzeit - Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung?

Hallo,

eine allgemeine Frage:

wenn eine Mutter nach 3-jähriger Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehrt, hat sie dann immer Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, auch wenn sie vorher ganztags tätig war?

Danke!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. die sache ist ein wenig komplexer.
'eigentlich' hat die mutter (nur) einen anspruch darauf, zu denselben bedingungen weiter beschäftigt zu werden - vergleichbare arbeit, entsprechender arbeitsplatz (aber nicht derselbe wie vordem), derselbe lohn. das passt dann aber oft nicht in die lebensplanung, die sich durch das kind geändert hat.
jetzt greifen jedoch ein oder zwei andere regelungen:
a) tarifverträge sehen u.u. vor, dass eltern bevorzugt teilzeit eingeräumt werden soll. wobei dieses 'soll' ganz nah beim 'muss' ist.
b) wenn es keinen tv gibt - oder der nichts hergibt - bleibt immer noch das teilzeitundbefristungsgesetz, wonach AN einen anspruch auf tz haben. dem kann der AG zwar aus betrieblichen gründen widersprechen, aber die hürden sind durchaus hoch. einfache organisatorische komplikationen reichen jedenfalls nciht.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Wir hatten gerade eine Diskussion zum Thema und es wurde größtenteils die Meinung vertreten, dass eine Mutter überhaupt keine Ansprüche diesbzgl. stellen kann (nur eben auf die Art der Wiederbeschäftigung, wie auch in deiner Einleitung beschrieben).

Jetzt weiß ich wenigstens, dass man (in Bezug auf Teilzeit) weder das eine noch das andere behaupten kann, ohne die Eventualtiäten einer tariflichen Regelung bzw. der Gesetzgebung zu beachten.

Dann lag ich also mit meiner Einschätzung richtig.

Danke für deine ausführliche Antwort.

-- Editiert von HeHe am 22.01.2008 12:43:25

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Während der Elternzeit kann ein Wunsch nach Teilzeit nur mit dringenden betrieblichen Gründen abgeleht werden (§ 15 Abs. 4 BEEG ).

Nach der Elternzeit reichen für die Ablehnung des Wunsches nach Elternzeit jedoch betriebliche Gründe, die im § 8 Abs. 4 TzBfG näher definiert sind.

Viele AGs haben genügend Phantasie, um betriebliche Gründe zu finden, die den Anforderungen des TzBfG genügen. Schwierig wird es für ihn erst, wenn er bereits Teilzeitkräfte in vergleichbaren Positionen beschäftigt.

Wenn der AG weniger als 15 MA beschäftigt, dann gibt es schon aus diesem Grund keinen Anspruch (§ 8 Abs. 7 TzBfG ).

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Danke, es handelt sich hier um einen AG mit über 100 Beschäftigten. Da hätte die Mutter also gute Chancen.

Schade, dass ich nicht gewettet habe :-)

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Danke, es handelt sich hier um einen AG mit über 100 Beschäftigten. Da hätte die Mutter also gute Chancen.

Im Prinzip ja, dennoch hängt das auch in so einem Fall davon ab, welchen Job sie macht. Auch ein AG mit über 100 Beschäftigten kann betriebliche Gründe für die Ablehnung von Teilzeitarbeit geltend machen.

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Ja, das habe ich schon so verstanden.

Deshalb die Aussage, dass die Frau gute Chancen hätte (nach Prüfung aller Umstände) und nicht - wie meine Mitdiskutierer meinten - überhaupt keine Möglichkeit auf Weiterbeschäftigung in Teilzeit.

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