Welche Kündigungsfrist gilt? E-Mail oder Vertrag

16. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
go602568-34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche Kündigungsfrist gilt? E-Mail oder Vertrag

Guten Tag zusammen,

folgende Situation in meinem Arbeitsvertrag von 2013 steht eine Kündigungsfrist von 06. Monate bis zum Jahresende ist auch unterschrieben von beiden Pateien.
Im Jahr 2017 wurde ein Personalgespräch geführt und neue Dinge vereinbart, innerhalb eine E-Mail von mir an meinen Chef wurden die Dinge aufgezählt unter anderem " - Kündigungsfrist 6 Monate.".
Diese E-Mail wurde zugestellt und von Ihm auch weitergeleitet an die Personalabteilung mit der Bitte einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Alle Dinge wurden umgesetzt jedoch nicht explizit schriftlich unterschrieben, kann ich davon ausgehen, dass ich 6 Monate zum Monatsende dann kündigen kann?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16907 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von go602568-34):
Kündigungsfrist 6 Monate
Zitat (von go602568-34):
kann ich davon ausgehen, dass ich 6 Monate zum Monatsende dann kündigen kann?


Was genau steht denn im Nachtrag? "6 Monate" oder "6 Monate zum Monatsende"?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#2
 Von 
go602568-34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Da steht ich zitiere:

Folgende Änderungen wurden besprochen:

Diverse Punkte mit Gehalt etc.

Gegenzug:
- Kündigungsfrist 6 Monate.
- Kein ...
- ...

Also es wurde dementsprechend überhaupt keine Einschränkung vorgenommen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Zitat (von go602568-34):
2017 wurde ein Personalgespräch geführt und neue Dinge vereinbart

Die inzwischen auch fünf Jahre alte neue Vereinbarung gilt und löst in diesen Punkten den ursprünglichen AV ab.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16907 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von go602568-34):
Also es wurde dementsprechend überhaupt keine Einschränkung vorgenommen.
Korrekt. Kündigungsfrist 6 Monate gilt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#5
 Von 
go602568-34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

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#6
 Von 
ip552003-23
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 11x hilfreich)

Vorsicht, das ist nicht korrekt:

Nach Sachverhalt hat der Chef HR gebeten einen entsprechenden Änderungsvertrag zu erstellen.
Nirgendwo steht, dass dies auch umgesetzt wurde.

Signatur:

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von go602568-34):
mit der Bitte einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Und, ist das denn auch passiert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
go602568-34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag wurde nie erstellt, es wurde lediglich über die Dinge gesprochen und diese wurden noch einmal explizit per E-Mail aufgeschrieben und auch weitergeleitet.

Es wurde sich aber an alle Dinge gehalten die besprochen wurden und in der E-Mail aufgeführt worden - ein Auzug dieser E-Mail mit den besprochenen Dingen findet sich auch in der Personalakte wieder.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von go602568-34):
Es wurde sich aber an alle Dinge gehalten die besprochen wurden und in der E-Mail aufgeführt worden - ein Auzug dieser E-Mail mit den besprochenen Dingen findet sich auch in der Personalakte wieder.
Und? Sind die "6 Monate" auch in dem Auszug in der Personalakte zu finden?

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#10
 Von 
go602568-34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja um genau zu sein, die E-Mail wurde von mir erfasst (Alle besprochen Dinge: siehe oben) und an die GF geschickt, die GF widerrum hat diese E-Mail an die Personalabteilung weitergeleitet.
Die weitergeleitete E-Mail wurde dann ausgedruckt und in die Personalakte abgeheftet. Dort stehen alle Bedingungen drauf und auch der Punkt "- Kündigungsfrist: 6 Monate"

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#11
 Von 
ip552003-23
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 11x hilfreich)

Dann ist es zunächst nur eine Gesprächsnotiz über die besprochenen Dinge.

Augenscheinlich war als Folge Des Gesprächs Beabsichtigt, Eine Vertragsänderung herbeizuführen zu dieser ist es aus unbekannten Gründen aber nicht gekommen allein die wohl zweifelsfrei bestehende Absichtserklärung eine Vertragsänderung herbeiführen zu wollen wird aber nicht als Ersatz für die nicht erfolgte Vertragsänderung erhalten können

Signatur:

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Lieber Himmel - man kann auch aus einer Mücke einen Elefanten machen wollen.
Schon die Fragestellung selbst führt in die Irre: Nicht die 'Email' gilt, sondern die Abmachnungen in dem Gespräch von 2017. Das ist ein Unterschied. Und der Ablauf legt nahe, dass diese Abmachungen unstreitig sind.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go602568-34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Schon die Fragestellung selbst führt in die Irre: Nicht die 'Email' gilt, sondern die Abmachnungen in dem Gespräch von 2017. Das ist ein Unterschied. Und der Ablauf legt nahe, dass diese Abmachungen unstreitig sind.


Da haben Sie natürlich recht im Nachhinein betrachtet ist der Titel unglücklich gewählt.
Ok dann gelten die im Gespräch getroffennen Abmachungen.

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Glassplitter
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Nein.

Warum nicht?

Die bitte einen Nachtrag in den Arbeitsvertrag aufzunehmen wird man hier wohl kaum konstitutive Voraussetzung ansehen können, wenn die Punkte auch alle bereits umgesetzt worden sind. Eine Einigung hat ja schon während des Gespräches stattgefunden, dann wollte der AN es schriftlich nur festhalten, eher um den Nachweis zu haben als die Bedingung herbeizuführen, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung an der Personalabteilung hängt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Es war ganz offensichtlich vereinbart, das ein Zusatz zum Arbeitsvertrag erstellt werden sollte, das ist hier der Schilderung nach nicht passiert.

Daraus, dass andere Sachen aus Kulanz auch ohne den Nachtrag umgesetzt wurden, zu konstruieren, dass der ein Zusatz zum Arbeitsvertrag sich daraus ergibt, halte ich für gewagt.
Daraus einen konkludenten Verzicht auf die Erstellung des Nachtrages zu machen, dass kann gut gehen oder auch nicht.
Eventuell kommt bei dem Punkt aber auch die vorherige Kulanz seitens des AG zum tragen, dann muss man sich da keine Gedanken drum machen.



Zitat (von blaubär+):
Lieber Himmel - man kann auch aus einer Mücke einen Elefanten machen wollen.

Das man im einem Rechtform die Feinheiten und Fallstricke betrachtet welche von Gesetz und Rechtsprechung geboten werden, statt das Niveau des Hausfrauenforum der „Bäckerblume" zu nehmen, ist alles andere als aus einer Mücke einen Elefanten zu machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es war ganz offensichtlich vereinbart, das ein Zusatz zum Arbeitsvertrag erstellt werden sollte, das ist hier der Schilderung nach nicht passiert.
Wieso sollte das nicht passiert sein? Erstens steht hier nichts von "schriftlich". Zweitens wäre auch eine mündliche Zusatzvereinbarung gültig. Drittens ist der entsprechende Ausdruck in der Personalakte enthalten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wieso sollte das nicht passiert sein?

Einfache Logik, denn das
Zitat (von go602568-34):
und von Ihm auch weitergeleitet an die Personalabteilung mit der Bitte einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.

wird das HR wohl kaum per mündlicher Überlieferung machen.



Zitat (von bostonxl):
ist der entsprechende Ausdruck in der Personalakte enthalten.

Das ist fraglich, ist wohl eher eine Aktennotiz ... aber wie immer auch alles ein Frage wie man das verargumentiert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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