Welche Kündigungsfrist gilt beim Arbeitnehmer?

25. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
MaxBave
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche Kündigungsfrist gilt beim Arbeitnehmer?

Welche Kündigungsfrist gilt?

Hallo zusammen,

Folgende Situation: Der Arbeitnehmer möchte schnellstmöglich kündigen. Ein Aufhebungsvertrag kommt nicht in Frage.

Angenommen die Formulierung des Arbeitsvertrages ist wie folgt:

"...Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien die beiderseitige Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen."

Kann der Arbeitnehmer nun mit 6 Wochen zum Quartalsende kündigen oder muss der Arbeitnehmer (bereits 12 Jahre angestellt) die gesetzlichen 5 Monate Frist nehmen???

Mit freundlichem Gruß
Max

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Da beide Sätze zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, kann AN die für ihn oder sie günstigere nehmen, schätze ich. Denn Unklarheiten im (Formular-)Vertrag gehen zulasten des AG.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ich sehe das wie blaubär. Die gesetzliche Frist von 5 Monaten gilt ja per se nur für den AG. Für den AN gelten dauerhaft die Fristen aus § 622 abs. 1 BGB , sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein sehr unglückliche und unklare Formulierung ist das. Meines Erachtens fehlt eindeutig das Wort bzw. der Hinweis, das "längere" Fristen aus Abs. 2 beiderseits gelten sollen..

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#3
 Von 
MaxBave
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Beiträge bisher.

Ich sehe das auch so, dass die Formulierung sehr schwammig ist und 6 Wochen eindeutig vereinbart sind. Der letzte Satz ist halt eben nicht eindeutig und somit immer zu Gunsten des Arbeitnehmers oder?

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#4
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// ... somit immer zu Gunsten des Arbeitnehmers oder?
In einem Formularvertrag - also dem standardmäßig hergenommenen.
Anders evtl. bei ausdrücklich individueller Vereinbarung.

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