Welche Rechtsgrundlage gibt es, diesen "zwangsweise" abgegoltenen Urlaub ersetzt zu bekommen....?

28. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Stormbrain11
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 9x hilfreich)
Welche Rechtsgrundlage gibt es, diesen "zwangsweise" abgegoltenen Urlaub ersetzt zu bekommen....?

Man hört immer wieder, dass der Arbeitgeber nicht einfach so sagen kann: Du nimmst jetzt Urlaub !!

Ist das so ? Wenn ja, also das der AG das NICHT (!) darf, welches KONKRETE (!) Gesetzt regelt das ?!

Im speziellen Fall:

Anfang diesen Jahres habe ich meinen AG mitgeteilt, das ich grob im Mai und Juli Urlaub brauche, einmal bzgl. Einstellungstests bei der Bundeswehr und einmal wegen bereits gebuchtem Urlaub. Beides nickte der AG "mündlich" ab mit Einigung, das man die genauen Termine ausmache, wenns soweit ist.

Nun war ich vom 14.02. - 19.02. krankgeschrieben und wollte mich am 19.02. für meine Arbeitswoche vom 21.02. - 26.02. informieren und da hieß es: "DU HAST URLAUB!"

Dieser urlaub wurde während meiner Krankheit eine Woche vorher eingetragen, ohne Rücksprache, und einvernehmen und das sehe ich nicht ein !!

Welche Rechtsgrundlage gibt es, diesen "zwangsweise" abgegoltenen Urlaub ersetzt zu bekommen....

lg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Siehe auch §7 Bundesurlaubsgesetz, dort ist geregelt, dass die Urlaubswünsche des AN zu berücksichtigen sind, wenn keine betrieblichen Belange oder die Wünsche andere AN entgegenstehen. Der AG kann nicht einseitig den Zeitpunkt des Urlaub bestimmen. Der AN stellt einen Urlaubsantrag und der AG genehmigt ihn unter Abwägung der o. g. Gesichtspunkt.

Bist du denn zu Hause geblieben? Habt ihr einen Betriebsrat?



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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wird der Urlaub in dem Betrieb auch mündlich gewährt oder passiert das über unterschriebene Urlaubsscheine? Haben Sie so einen Schein für diese Woche unterschrieben?

Wenn der AG Sie nicht beschäftigen will, dann gerät er normalerweise in Annahmeverzug und muss diese Zeit trotzdem vergüten. Das Problem beim Annahmeverzug ist jedoch, dass der AN seine Arbeitskraft nachweislich anbieten muss. Hier könnte es problematisch werden, wenn Sie das nicht gemacht haben.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Im nachhinein dürfte man sich wirklich schwerlich gegen ungewollt gewährten Urlaub wehren können. Am 21.02. sah die Situation noch anders aus.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120145 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zu klären wäre auch, ob es noch alter Urlaub war der zu verfallen drohte?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wieso? Bis Ende März sind es ja noch ein paar Wochen....

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120145 Beiträge, 39837x hilfreich)

Meine Überlegeung war halt
- Wenn die Kollegen auch noch welchen haben und schon länger eingetragen sind?
- Oder dort diesbezüglich eine abweichende Regelung herrscht?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#7
 Von 
Stormbrain11
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 9x hilfreich)

vielen dank für die vielen schnellen antworten... hab mich heute mit meinen ag auf resturlaub geeinigt, damit ist das thema für mich erstma beendet...

lg
stormi

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"Nationalstolz ist kein Verbrechen !"

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