Welchen Arbeitsschutz habe ich als Freiberuflicher? Keine Lohnzahlung, Mahnung, Entlassung

19. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
bine10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Welchen Arbeitsschutz habe ich als Freiberuflicher? Keine Lohnzahlung, Mahnung, Entlassung

Hallo zusammen, ich bin freiberuflich tätig und habe nach dem Ausfall meiner Lohnzahlung und der nicht Reaktion auf meine Erinnerung eine Mahnschreiben an meinen Arbeitgeber verfasst. Er beschwerte sich über das Mahnschreiben und dass ihm beim nicht bezahlen Verzugszinsen drohen und hat mich nun entlassen und von weiteren Aufträgen abgezogen. Nun fallen ausbleibende Lohnzahlung und keine weiteren Aufträge zu meinen Lasten. Ich fühle mich da wenig geschützt in dieser Hinsicht und frage mich, ob der Arbeitgeber so ohne weiteres Vorgehen kann.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

:forum:

Es gibt weder Lohnzahlung noch Arbeitgeber. Entlassen wurde man auch nicht.
Hier gehts um Arbeitsrecht, das kommt bei Selbständigen nicht zur Anwendung.



Zitat (von bine10):
Ich fühle mich da wenig geschützt in dieser Hinsicht

Selbständige müssen sich auch selbst schützen.



Zitat (von bine10):
frage mich, ob der Arbeitgeber so ohne weiteres Vorgehen kann.

Da wäre es relevant was zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen steht.

Aufträge können durchaus recht kurzfristig entzogen werden bzw. es gibt gar keine Pflicht überhaupt Aufträge zu vergeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Sind Sie nun angestellt oder selbstständig?
Wenn Sie wirklich selbstständig sind, dann empfehle ich Ihnen dringend die Beratung durch einen Anwalt oder ein Coaching bei einem Profi, bei dem Ihnen erklärt wird, was der Unterschied zwischen Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnis ist. Bei einer Selbstständigkeit gibt es weder Lohn noch einen Arbeitgeber.

Was sagt denn der Vertrag, den Sie mit ihrem Auftraggeber geschlossen haben, zum Thema Bezahlung, Fristen und Kündigung?

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Liebe Leute,

wieso erwähnt ihr nicht die Scheinselbstständigkeit?

@ TS
Einfach mal melden, dass man scheinselbstständig war...da kommen dem alten "AG" ein paar Gebühren....

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#4
 Von 
bine10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen, ich habe keinen Vertrag und schreibe Rechnungen. Mit dem Ausbleiben der Lohnzahlung, ist eine nicht beglichene Rechnung gemeint. Und auf meine erste Anfrage kam keine Reaktion, weswegen ich eine Mahnung geschrieben habe, in der ich erwähnt habe, dass ich bei einem erneuten Zahlungsverzug Zinsen nehmen muss. Ich habe weder ein Entschuldigung noch eine Erläuterung zu diesem Verzug erhalten und mir wurden meine Aufträge entzogen und "gekündigt". Was mich stutzig macht, weil ich auf das Geld angewiesen bin, ich im Recht bin und dennoch nun alle Lasten tragen. Und dem ganzen hilflos ausgeliefert bin, deswegen frage ich mich, ob es da keine Form von Schutz gibt oder ich irgendwie dagegen vorgehen kann.

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#5
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Um die Option Scheinselbstständigkeit besser einschätzen zu können wären Mal die Merkmale abzuklopfen. Zum Beispiel hiermit: http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/merkmale

Was alles auf AG und An an Ärger und Kosten zukommt, wenn sich eine Scheinselbstständigkeit bestätigt, weiss ich jetzt nicht konkret. Da wuerde vermutlich dann noch einiges an Sozialabgaben und Steuern nachzuzahlen sein.

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#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von bine10):
weil ich auf das Geld angewiesen bin, ich im Recht bin und dennoch nun alle Lasten tragen. Und dem ganzen hilflos ausgeliefert bin,


Das ist das normale Risiko einer Selbststämdigkeit. Das muss halt in den Preisen mit einkalkuliert sein.
Wenn man schon Probleme bekommt, wenn man nur einen Auftrag gekündigt bekommt, hat man das Ganze falsch aufgezogen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von bine10):
Hallo zusammen, ich habe keinen Vertrag

Dann würden die gesetzlichen Regelungen gelten und die sehen je nach Vertragsart (Werkvertrag / Dienstvertrag) recht kurze Kündigungsfristen vor.



Zitat (von bine10):
ich im Recht bin

Dann verklagt man den Schuldner.
Zuvor müsste man sichergehen das er in Verzug ist.
Am besten die Rechnung nochmals mit Zahlungsfrist nach Datum (14 Tage mindestens) anmahnen bevor man klagt.



Desweiteren kann man bei der Deutschen Rentenversicherung ein Feststellungsverfahren beantragen, ob man scheinselbständig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
bine10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Und inwiefern würde mir eine Scheinselbstständigkeit helfen? Beziehungsweise inwiefern würde es mich nun als Freiberuflicher schützen?

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#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von bine10):
Und inwiefern würde mir eine Scheinselbstständigkeit helfen? Beziehungsweise inwiefern würde es mich nun als Freiberuflicher schützen?


Dass du als Angestellt nicht einfach gekündigt werden kannst...Sozialabgaben bezahlt werden. etc. pp.

Arbeitest du nur für diese Firma?

P.S.: Es wäre wohl sinnvoll mal die Grundlagen zu erlernen...

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#10
 Von 
bine10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht mir her um das Schützen von Freiberuflern, Selbstständigen. Ich verstehe nicht, weshalb immer ein Sprung zu einem angestellten Verhältnis gezogen wird. Wie ich bereits erwähnt habe, wollte ich wissen, ob ich mich irgendwie rechtlich bei so einem Verhalten gegenüber meinem Auftraggeber wehren kann. Es kann ja nicht sein, dass nach einem Mahnschreiben mir die Aufträge entzogen werden und kein Arbeitsverhältnis mehr existiert. Und meine Frage speziell dazu ist, wie ich mich da als freiberuflicher Mensch schützen kann. Ich hatte ja mit diesen Aufträgen gerechnet und weil ich mich nach fehlender Zahlung mit einer Mahnung wehren muss, ist meines Erachtens selbstverständlich. Kann ich die auf dieser Grundlage entzogenen Aufträge in Rechnung stellen? Und wie verhält man sich bei solchen Auftraggebern?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von bine10):
Kann ich die auf dieser Grundlage entzogenen Aufträge in Rechnung stellen?

Klar. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von bine10):
Und wie verhält man sich bei solchen Auftraggebern?

Auf die Schwarze Liste setzen.



Zitat (von bine10):
Es kann ja nicht sein, dass nach einem Mahnschreiben mir die Aufträge entzogen werden

Diese Vorstellung deckt sich aber nun mal nicht mit der Realität. Wenn sich das unternehmerische Risiko realisiert, ist es nun mal so. Selbstängige müssen auch selbständig vorsorgen und sich selbständig schützen.
Insbesondere wenn man keine diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen hat.



Zitat (von bine10):
und kein Arbeitsverhältnis mehr existiert.

Es hat nie ein Arbeitsverhältnis existiert.



Zitat (von bine10):
wie ich mich da als freiberuflicher Mensch schützen kann.

In dem man erst mal die Grundlagen des Selbständigseins erlernt. In dem man z.B. entsprechende Kurse besucht.

Man kann versuchen, vertragliche Vereinbarungen zu treffen die gewisse Kündigungsfriten vorsehen. Wenn der Vertragspartner das nicht will, muss man halt schauen ob man das dennoch Risiko eingehen will.

Das wichtigste sollte aber sein, das man entsprechende finanzielle Polster (Rücklagen) anlegt um eine gewisse Zeit ohne bzw. mit weniger Kundschaft zu überleben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von bine10):
Hallo zusammen, ich bin freiberuflich tätig und habe nach dem Ausfall meiner Lohnzahlung und der nicht Reaktion auf meine Erinnerung eine Mahnschreiben an meinen Arbeitgeber verfasst.

Ein Freiberufler ist ein Selbständiger und bekommt weder einen Lohn noch hat er einen Arbeitgeber.
Zitat:

Er beschwerte sich über das Mahnschreiben und dass ihm beim nicht bezahlen Verzugszinsen drohen und hat mich nun entlassen und von weiteren Aufträgen abgezogen.

Ein Freiberufler kann nicht entlassen werden.
Zitat:

Nun fallen ausbleibende Lohnzahlung und keine weiteren Aufträge zu meinen Lasten. Ich fühle mich da wenig geschützt in dieser Hinsicht und frage mich, ob der Arbeitgeber so ohne weiteres Vorgehen kann.

Sie haben keinen Arbeitgeber und bekommen keinen Lohn. Als Freiberufler sind Sie selbständig tätig und haben Auftraggeber.
Die Auftraggeber müssen nur soweit Aufträge erteilen, wie das mit ihnen vertraglich vereinbart wurde.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Liebe Leute,

wieso erwähnt ihr nicht die Scheinselbstständigkeit?

Weil sich nirgendwo ergibt, daß der TE "scheinselbständig" ist.
Zitat:

@ TS
Einfach mal melden, dass man scheinselbstständig war...da kommen dem alten "AG" ein paar Gebühren....

"Einfach mal melden" macht niemanden zum "Scheinselbständigen"...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von bine10):
Es geht mir her um das Schützen von Freiberuflern, Selbstständigen.

Freiberufler sind selbständige Unternehmer.
Zitat:

Ich verstehe nicht, weshalb immer ein Sprung zu einem angestellten Verhältnis gezogen wird.

Weil Sie von Lohn und Arbeitgeber sprechen.
Zitat:
Wie ich bereits erwähnt habe, wollte ich wissen, ob ich mich irgendwie rechtlich bei so einem Verhalten gegenüber meinem Auftraggeber wehren kann.

Niemand hier kennt die Vertragsbedingungen zwischen Ihnen und ihrem Auftraggeber.
Zitat:

Es kann ja nicht sein, dass nach einem Mahnschreiben mir die Aufträge entzogen werden

Selbstverständlich kann das sein.
Selbstverständlich kann der Freiberufler eine offene Rechnung gerichtlich eintreiben, wenn sie nicht bezahlt wird. Und selbstverständlich kann der Auftraggeber danach keine neuen Aufträge mehr erteilen.
Zitat:

und kein Arbeitsverhältnis mehr existiert.

Nochmal: es hat nie ein Arbeitsverhältnis existiert.
Zitat:

Und meine Frage speziell dazu ist, wie ich mich da als freiberuflicher Mensch schützen kann.

Genausowenig wie sich ALDI dagegen schützen kann, daß Sie ab morgen bei PENNY einkaufen.
Zitat:
Ich hatte ja mit diesen Aufträgen gerechnet

Das nennt man "unternehmerisches Risiko".
Zitat:

und weil ich mich nach fehlender Zahlung mit einer Mahnung wehren muss, ist meines Erachtens selbstverständlich.

Ausstehende Zahlungen einzutreiben ist das gute Recht jedes Gläubigers, dessen Schuldner nicht rechtzeitig gezahlt hat.
Das ändert aber nichts daran, daß sich ein Auftraggeber aussuchen kann, wem er einen Auftrag erteilt und ob er einen Auftrag erteilt. Dagegen kann man sich als Selbständiger nur schützen, indem man entsprechende Verträge macht, die ein bestimmtes Auftragsvolumen garantieren.
Zitat:

Kann ich die auf dieser Grundlage entzogenen Aufträge in Rechnung stellen?

Selbstverständlich nicht. Sie würden ja auch dumm gucken, wenn nächsten Monat ALDI bei Ihnen anruft und sagt: "Sie haben bisher jeden Monat 5 Packungen Fischstäbchen bei uns gekauft. Neuerdings kaufen Sie nicht mehr bei uns. Das geht so nicht. Wir stellen Ihnen ab sofort pro Monat 5 Packungen Fischstäbchen in Rechnung - wir haben uns darauf verlassen, daß Sie jeden Monat 5 Packungen kaufen. Und jetzt liegt das Zeugs bei uns rum..."
Zitat:

Und wie verhält man sich bei solchen Auftraggebern?

Wie jeder Unternehmer.
Man überlegt, ob es sinnvoll ist, weiter mit ihnen zusammenzuarbeiten, und dann trifft man eine Entscheidung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#15
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

@bine10:
Sie haben garantiert einen Vertrag mit Ihrem Auftraggeber geschlossen!

Auf welcher Basis erbringen Sie denn sonst Ihre Leistungen? Beantworten Sie doch mal folgende Fragen:
- Inhalt der Leistung
- Stundenabrechnung (vermutlich Dienstvertrag) oder fixer Betrag (vermutlich Werkvertrag)
Haben Sie noch weitere Auftraggeber?

Und ob Sie freiberuflich (im steuerlichen Sinne) tätig sind, wage ich auch zu bezweifeln.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von bine10):
Und meine Frage speziell dazu ist, wie ich mich da als freiberuflicher Mensch schützen kann.


In dem man für seine Verträge eine lange Laufzeit/Kündigungsfrist vereinbart. Problem ist, dass die ein Auftraggeber nicht so gerne unterschreibt.

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ guy: wir haben inzwischen eine Fülle von freiberuflicher Tätigkeit, insbesondere im Bildungsbereich. Da werden Dozenten von Kurs zu Kurs verpflichtet, die Berufsschulen in meinem Land machen es auch so. Alles ganz legal, so die Arbeitsgerichte. Und der Vorreiter der Umstruktuierung war das große Bildungsinstitut der Gewerkschaften.

Die Fragesstellerin sollte mal darlegen, in welchem Bereich sie tätig ist.

wirdwerden

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