Hallo liebe Gemeinde,
in Stichpunkten kurz der Sachverhalt:
- angestellt seit 5 Jahren
- Eigenkündigung zum 30.09.
- vertraglicher Urlaub 30 Tage
- keinerlei Klauseln im Vertrag bzgl. Teilurlaub etc.
- 20 Tage hat AN bereits genommen
- restl. 10 Tage sind im August und September VOR Beendigung des Arbeitsverhältnisses geplant und genehmigt
- AG sagt nun, es stehen dem AN nicht mehr die vollen 10 Tage zu sondern nur noch 3
Aber der AN scheidet doch in der 2. Jahreshälfte aus und es gibt diesbezüglich keine Klausel im Vertrag? Hat der AN da nicht Anspruch auf die vollen 30 Tage?
Mit freundlichen Grüßen
Welcher Anspruch auf Resturlaub besteht nach Eigenkündigung?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatHallo liebe Gemeinde, :
in Stichpunkten kurz der Sachverhalt:
- angestellt seit 5 Jahren
- Eigenkündigung zum 30.09.
- vertraglicher Urlaub 30 Tage
- keinerlei Klauseln im Vertrag bzgl. Teilurlaub etc.
- 20 Tage hat AN bereits genommen
- restl. 10 Tage sind im August und September VOR Beendigung des Arbeitsverhältnisses geplant und genehmigt
- AG sagt nun, es stehen dem AN nicht mehr die vollen 10 Tage zu sondern nur noch 3
Aber der AN scheidet doch in der 2. Jahreshälfte aus und es gibt diesbezüglich keine Klausel im Vertrag? Hat der AN da nicht Anspruch auf die vollen 30 Tage?
Mit freundlichen Grüßen
Der Arbeitnehmer hat einen JahresAnspruch in Höhe von 30 Tagen.
Hieraus ergibt sich ein monatsAnspruch von 2.5 Tagen pro Monat.
2.5 Tage x die 9 gearbeiteten Monate ergibt 22.5 Tage welchem dem Arbeitnehmer für 2017 zustehen, daher sogar noch ein halber Tag Kulanz vom Arbeitgeber.
Ein anderer Fall wäre es wenn der Vertrag mit dem Arbeitnehmer zum beispiel im September 2012 geschlossen wurde und der Urlaubsanspruch jährlich von September - September abgehandelt wird.
-- Editiert von Feedy92 am 27.07.2017 18:10
//// - AG sagt nun, es stehen dem AN nicht mehr die vollen 10 Tage zu sondern nur noch 3
Sicher ist 'mal, dass der Urlaub nach BUrlG dem AN in der zweiten Jahreshälfte ganz zusteht, das wären also 20 Tage (5-Tage-Woche vorausgesetzt) - die also sind verbraucht.
Fraglich also, wie es um den Mehranspruch von 10 Tagen steht. Wenn AV oder TV hier nicht differenzieren, wird der weitergehende Anteil behandelt wie der nach BUrlG - folglich hättest du Anspruch auf die vollen 30 Tage. Aber auch bei einer Zwölftelung der übrigen 10 Tage wären es 10*9/12, also 7,5 aufzurunden auf 8 Tage.
Dein Chef soll dir mal vorrechnen, wie er auf 3 Tage Resturlaub kommt.
-- Editiert von blaubär+ am 27.07.2017 18:43
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