Werkstudent 20h die Woche

24. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
blogger4545
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Werkstudent 20h die Woche

Hallo, ich habe aktuell zwei Jobs und habe folgendes Problem:
Ich würde gerne wissen wie die Werkstudenten 20h Regel ausgelegt wird. Ist da ein einmaliges Überschreiten von 20h/Woche schon so problematisch, dass man direkt rausrückt aus dem Werkstudentendasein?
Ich habe einen Werkstudentenjob und einen 450 Eurobasisjob
Oder gilt die Regel mit den 181 Kalendertagen (25 Wochen + 6 Tage).
Dürfte ich theoretisch mein Jahr folgendermaßen gestalten:
5 Monate: 25-33 Stunden die Woche arbeiten
7 Monate: 15-20 Stunden die Woche arbeiten
ohne dass ich dann Probleme kriege mit der Krankenkasse?
Ich würde quasi die Wochenarbeitszeit von 20h über das ganze Jahr hinweg gesehen quasi mit 5 Monaten nicht um mehr als 181 Tage überschreiten.

Könnte ich auch einfach sagen ich mache 20h Werkstudententätigkeit unter der Woche MO-FR und den 450 Euro minijob am Wochenende nur, so dass ich zwar die 20 Wochenarbeitsstunden überschreite, jedoch der Minijob am Wochenende stattfindet?
Dürfte ich dann dieses Schema quasi bis zu 181 Tage im Jahr machen und die restlichen Tage dann max. 20h die Woche insgesamt arbeiten?

Auf der Website meiner Krankenkasse steht:

Zitat:
An insgesamt 181 Kalendertagen darf ein Werkstudent mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Das sind 25 Wochen und sechs Kalendertage. Arbeitet er 26 Wochen (182 Kalendertage) oder länger mehr als 20 Stunden pro Woche, müssen Sie ihn als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anmelden.

Um dies zu prüfen, rechnen Sie vom Ende des aktuellen befristeten Studentenjobs ein Jahr zurück. Dann rechnen Sie alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zusammen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Beachten Sie, dass vorgeschriebene Zwischenpraktika unberücksichtigt bleiben. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Pflicht besteht ab dem ersten Tag der zu beurteilenden Beschäftigung oder aber von dem Zeitpunkt an, zu dem erkennbar ist, dass die 26-Wochen-Grenze überschritten wird.



-- Editiert von blogger4545 am 24.11.2017 10:24

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

https://www.studentenwerke.de/de/werkstudentenprivileg

Zitat (von blogger4545):
Könnte ich auch einfach sagen ich mache 20h Werkstudententätigkeit unter der Woche MO-FR und den 450 Euro minijob am Wochenende nur, so dass ich zwar die 20 Wochenarbeitsstunden überschreite, jedoch der Minijob am Wochenende stattfindet?


Das kann hinhauen für die (nicht ganz 26 Wochen). Rechtssicherheit schafft nur, wenn man das Anliegen vorher von der Krankenkasse absegnen lässt.

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