Werkstudent Urlaubsanspruch

25. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
LizzieM
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Werkstudent Urlaubsanspruch

Hallo,

ich arbeite als Werkstudent auf min. 15h Basis. Ich habe gerade mit der HR gesprochen und bin mir nicht sicher, ob das so richtig ist. Vor allem, weil ich im Vertrag nichts klares dazu finde.
Zum Einen: Verfällt mein Urlaubsanspruch am Ende des Jahres? Ich hab bis jetzt nämlich ca. 6 Tage angesammelt und würde diese gerne Anfang nächsten Jahres in der Prüfungsphase nehmen. Nun wurde mir gesagt, dass sie verfallen, wenn ich sie dieses Jahr nicht nehme. Stimmt das?
Zum Zweiten: Ich kann theoretisch flexibel gestalten wann ich komme. Da ich gerade Semesterferien habe, komme ich 3 Tage (Mi.-Fr.) die Woche á 5 h. Im Semester kann das gerne mal anders aussehen, je nachdem wie meine Kurse sind. Nun ist es schon häufiger vorgekommen, dass gesetzliche Feiertage dazwischen kamen. Dabei wurde mir gesagt, dass ich statt eines Donnerstags ja Montag kommen könnte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf meinen regulären Tag fällt. Bislang habe ich das so gemacht, aber ab dem neuen Semester kann ich meine Stunden wegen der Uni weniger flexibel gestalten. Hab ich auch bei einer flexiblen Einteilung der Stunden Anspruch auf Bezahlung an einem gesetzlichem Feiertag? (Vor allem ist ja am Ende des Jahres Weihnachten etc. Ich würde dann ja weniger als 15 h arbeiten. Wäre das nicht ein Vertragsbruch?)

Ich hoffe mir kann jemand Klarheit verschaffen und weiterhelfen.
Danke im Voraus.

Liebe Grüße
Lizzie




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20223 Beiträge, 7321x hilfreich)

Feiertage unter der Woche: Der Preis für die hochgeschätzte Flexibilität bei der Arbeitszeit ist der, dass Entgeltfortzahlung für Feiertage in aller Regel flachfällt. Eben, weil es keine 'regulären Tage gibt'. Anders dürfte die Sache liegen, wenn du dich für die Semesterferien so festlegst und für die Semestermonate auf bestimmte Tage - und der AG das auch so akzeptiert.
So richtig lupenrein ist bei völliger Flexibilität die Sache wohl nicht zu haben: Nicht richtig ist es, wenn der AG dir sagt, dass (du) statt eines Donnerstags ja Montag kommen könntest, genau so wenig richtig wäre es freilich andersherum, wenn du nämlich vorgibst, genau in dieser Woche eben den Donnerstag eingeplant zu haben.

Zum Urlaub. Wegen der Übertragbarkeit hilft der Blick ins Gesetz.
Den hier maßgeblichen Passus habe ich fett gesetzt:

"Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, ....
(2) ...
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. ....

Die Übertragung in das Folgejahr solltest du - da dein AG sich da wohl zickig zeigt - frühzeitig schriftlich beantragen. Allerdings verfällt Urlaub nach neuer EUGH-Rechtsprechung so einfach auch wieder nicht, der AG ist inzwischen sogar gefordert, einem säumigen AN nachdrücklich klar zu machen, dass er den Urlaub nimmt und dass er ggf. verfallen kann, wenn AN gleichwohl nix tut.
Das BUrlG sollte jeder AN kennen, mindestens sich Mal in Ruhe zu Gemüte geführt haben.

-- Editiert von blaubär+ am 25.09.2019 13:26

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