Werkstudent Vertrag so gültig?

7. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)
Werkstudent Vertrag so gültig?

Hallo zusammen,
ich hatte ein Gespräch zwecks Minijobs, allerdings nun einen Arbeitsvertrag als Werkstudent erhalten, kann das so richtig sein?

Außerdem finden sich im besagten Arbeitsvertrag keinerlei Angaben zur Entgeltfortzahlung ist der Arbeitgeber hierzu verpflichtet?

Am meisten stört mich aber folgender Passus:
Maximale Arbeitszeit während der Vorlesungszeit beträgt 18 Std/Woche, während der Semesterferien beträgt die maximale Arbeitszeit 37 Std/Woche. "
Präzise Angaben über die Arbeitszeit sind nicht genannt, nur die "maximale Arbeitszeit", auch das scheint mir völlig unverhältnismäßig für einen 450€ Minijob. Der Stundenlohn i.H. von 11€ ist im AV angegeben.

Weiterhin problematisch ist, dass ich den Arbeitsvertrag heute erst per E-Mail erhalten habe und der erste Arbeitstag bereits am Mittwoch ist. Heute habe ich dort leider niemanden mehr telefonisch erreichen können. Was ist, falls ich das vor "Dienstantritt" nicht mehr geregelt bekomme? Muss ich dann dort dennoch Anfangen zu arbeiten? Wäre das nicht zu kurzfristig, den Arbeitsvertrag jetzt zu kündigen? (Es besteht auch eine Klausel, mit der eine Ordentliche Kündigung vor Antritt ausgeschlossen wurde)
Danke für eure Hilfe!




-- Editiert von andre1891 am 07.08.2021 01:44

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

Du hattest also ein Gespräch - und gleichwohl ist alles Wesentliche unklar, oder wie soll ich deine Anfrage verstehen? (Worüber in aller Welt habt ihr gesprochen?)

/// ich hatte ein Gespräch zwecks Minijobs, allerdings nun einen Arbeitsvertrag als Werkstudent erhalten, kann das so richtig sein?
Ob das richtig sein kann, kannst nur du wissen - entweder willst du einen Job auf 450-Euro-Basis oder einen als Werkstudent. Nur weil die dir jetzt diesen Vertrag anbieten, musst du das nicht akzeptieren.

/// Entgeltfortzahlung
Muss nicht im AV stehen, ergibt sich aus dem EntgfzG.
Du wirst auch nix über Urlaub im AV finden, vermute ich. Dann ist es im BUrlG geregelt.

/// Arbeitszeit
Ergibt sich aus der betrieblichen Praxis, Jedenfalls für die Semesterferien.
Im Semester arbeitest du ja nur 18 Wochenstunden - die sollten entsprechend deinen Verpflichtungen als Student möglichst frühzeitig von Woche zu Woche geklärt werden. Mindestvorlauf 4 Tage.

/// völlig unverhältnismäßig für einen 450€ Minijob
Stimmt. Bloß dass du keinen 450-Euro-Job vorgelegt bekommen hast. Bei 450 Euro würdest du gerade Mal 41 h im Monat arbeiten. Du wirst aber nach dem Vertrag fast die doppelte Zeit arbeiten, schon während des Semester.
M.a.W: Du hast einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis angeboten bekommen, 11 Euro/h nach deinem Bekunden

Am Ende
Erst einmal ist es ja nur ein Angebot. Wenn der vorgelegte Entwurf nicht mit den Vereinbarungen/Ergebnissen des Gesprächs zusammenpasst, lässt du das die Firma wissen und schlägst gar nicht erst auf.
Dass an Wochenenden oder schon ab Freitag-Nachmittag in Firmen niemand mehr erreichbar ist, wundert eher nicht.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

... auf eine einfache Formel gebracht:
Wenn du Minijob willst und die Firma dir Werkstudent anbietet, ist gar kein Vertrag zustande gekommen. Weil es keine Einigung über grundlegende Fragen gibt / gegeben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du hattest also ein Gespräch - und gleichwohl ist alles Wesentliche unklar, oder wie soll ich deine Anfrage verstehen? (Worüber in aller Welt habt ihr gesprochen?)


Die Stellenanzeige in der Tat betitelt als "Wekstudent", in der Stellenbeschreibung war allerdings eindeutig zu sehen, dass ein Minijob angeboten wird, auch im Vorstellungsgespräch war die Rede von einem Minijob.

Falls ich den Werkstudenten Status habe, allerdings unter 450€ verdiene, wirkt sich das auf meine Kranken-pflegeversicherung aus ?(Ich bin gesetzlich Versichert, Selbstzahler )

-- Editiert von andre1891 am 07.08.2021 10:23

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#4
 Von 
Laerton
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Maximale Arbeitszeit während der Vorlesungszeit beträgt 18 Std/Woche, während der Semesterferien beträgt die maximale Arbeitszeit 37 Std/Woche. "


Was bedeutet, dass du Mal 10 Std./Woche und Mal 18 Std./Woche arbeiten müsstest. Dass es eine falsche Formulierung ist, hast du selbst gut erkannt. Hier ist keine Transparenz vorhanden.

37 Std./Woche? In diesem Fall kann man von Vollzeit reden. Theoretisch kein Problem, aber ob das dann bei 450€ bleibt.... und schon ist es kein Minijob mehr.

Werksstudent != Minijob.
Minijobber haben kein sog. Werkstudentenprivileg (Versicherungsfreiheit unter bestimmten Umständen)

Setze dich mit deinem potenziellen AG in Verbindung. Der Arbeitsvertrag ist durchaus schwammig.

-- Editiert von 23z am 07.08.2021 11:06

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

Der Vertrag, wie er vorliegt mit Wochenstunden und Stundenlohn, sprengt einerseits das 450-Euro-Modell - und wenn du nur 450 Euro/Monat bekämest, würde der Vertrag gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. So oder so geht der Vertrag nicht.

Bei einem 450-Euro-Job trägt in aller Regel der AG die Abgaben - erkundige dich bitte via https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/node.html

Wenn du auf Werkstudent schwenkst: Was das für deine KK bedeutet und deine Beiträge, fragst du besser die KK. Meine Vermutung ist, dass du damit pflichtversichert bist in der gesetzlichen KK..

-- Editiert von blaubär+ am 07.08.2021 11:15

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
allerdings nun einen Arbeitsvertrag als Werkstudent erhalten, kann das so richtig sein?
Hast du diesen bereits auch selbst unterschrieben?
Ob du Studierende/r bist, weißt du aber genau, oder?
Zitat (von andre1891):
Falls ich den Werkstudenten Status habe, allerdings unter 450€ verdiene, wirkt sich das auf meine Kranken-pflegeversicherung aus ?(Ich bin gesetzlich Versichert, Selbstzahler )
Zum Werkstudenten könntest du nur werden, wenn du tatsächlich Studierende/r wärst und wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre.
Ja, dann wirkt sich das auch auf deine KV/PV aus. Zahlst du jetzt deinen Mindestbeitrag von ca 200,- selbst? Wie kommts?

Werkstudenten dürfen durchaus weniger als die 450,- mtl. verdienen. Oder befristet auch mehr als 450,-
Werkstudenten sollen möglichst in dem Bereich arbeiten, der auch zu ihrem Studiengang passt.

Du könntest am Montag den AG kontaktieren, nachdem du heute und morgen in aller Ruhe feststellen könntest, was nun Fakt ist, was vorliegt und ob du am Mittwoch 11.8. mit der Arbeitsaufnahme beginnst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Der Vertrag, wie er vorliegt mit Wochenstunden und Stundenlohn, sprengt einerseits das 450-Euro-Modell - und wenn du nur 450 Euro/Monat bekämest, würde der Vertrag gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. So oder so geht der Vertrag nicht.


Kann man überhaupt als Werkstudent gelten, wenn man <450€ verdient? Mir scheint, dass der ganze Arbeitsvertrag sehr merkwürdig ist. Wenn, dann muss ich nicht nur auf die Arbeitszeit Klausel, sondern den gesamten Arbeitsvertrag als solches Verweisen.

Falls der Arbeitgeber allerdings keine Änderungen durchführen möchte, muss ich dann dennoch zu der Arbeit am Mittwoch erscheinen? Bisher hat noch keine Partei dein Arbeitsvertrag unterschrieben, auch nicht der Arbeitgeber, falls das relevant ist Schließlich wurde der Vertrag ja ggf. Vorher mündlich geschlossen. Unterschreiben werde ich den Arbeitsvertrag in der jetzigen Verfassung auf keinen Fall.
Und im Arbeitsvertrag steht, dass dieser vor Arbeitsantritt nicht gekündigt werden kann.

-- Editiert von andre1891 am 07.08.2021 11:32

-- Editiert von andre1891 am 07.08.2021 11:36

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#8
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zum Werkstudenten könntest du nur werden, wenn du tatsächlich Studierende/r wärst und wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre.
Ja, dann wirkt sich das auch auf deine KV/PV aus. Zahlst du jetzt deinen Mindestbeitrag von ca 200,- selbst? Wie kommts?


Den Vertrag habe ich noch nicht unterschrieben, aufgrund der schwammigen Formulierungen, insbesondere der Arbeitszeit, die für mich für einen Minijob völlig unverhältnismäßig erscheinen. Der Arbeitsvertrag ist bisher auch vom Arbeitgeber noch nicht unterzeichnet, falls das eine Rolle spielt.

Ich bin über 30 Jahre alt und aus diesem Grunde befinde ich mich in der gesetzlichen KV, welche ich selbst zahle, allerdings auch BAföG Empfänger, weshalb alles außerhalb eines Minijobs nicht in Frage kommt.

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#9
 Von 
Laerton
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Der Vertrag, wie er vorliegt mit Wochenstunden und Stundenlohn, sprengt einerseits das 450-Euro-Modell - und wenn du nur 450 Euro/Monat bekämest, würde der Vertrag gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. So oder so geht der Vertrag nicht.

Bin seit drei Tagen hier in Forum. Deine Beiträge lese ich sehr gerne :)

Der Mindestlohn liegt bei 9,60€ brutto. In seinem Vertrag sind 11€ angegeben.

Bei 'max. 18 St./Woche' müsste er (450 ÷ 11) 41 Stunden/Monat, ~ 10 Stunden/Woche leisten.
Wenn ich nichts vergessen habe, ist hier alles i. O.

Zitat (von andre1891):
Schließlich wurde der Vertrag ja ggf. Vorher mündlich geschlossen. Unterschreiben werde ich den Arbeitsvertrag in der jetzigen Verfassung auf keinen Fall.
Und im Arbeitsvertrag steht, dass dieser vor Arbeitsantritt nicht gekündigt werden kann

Bei Verträgen dieser Art ist die Schriftform gültig. Denn mündlich vereinbarte Absprachen, die nicht im Arbeitsvertrag stehen, gelten ebenso nicht.

Solange du nichts unterschrieben hast, kommt kein Vertrag zustande und somit entsteht kein Arbeitsverhältnis, ergo keine Ansprüche, keine Rechte oder Pflichten.

Wie möchtest du etwas kündigen, was nicht besteht? :)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 23z):
Solange du nichts unterschrieben hast, kommt kein Vertrag zustande


Lieben Dank für deine Rückmeldung.

Ist es nicht aber so, dass ein Vertrag (auch Arbeitsvertrag) nicht zwangsläufig schriftlich formuliert sein müssen? Nicht, dass die sich auf einen mündlichen Vertrag berufen. Schließlich habe ich dem im Gespräch zugestimmt, allerdings auch unter anderen Bedingungen, bzw wurde eine solche Arbeitszeit erst gar nicht erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Den Vertrag habe ich noch nicht unterschrieben... Der Arbeitsvertrag ist bisher auch vom Arbeitgeber noch nicht unterzeichnet, falls das eine Rolle spielt.
Die Hauptrolle! Es gibt nichts, was ernsthaft den Namen Vertrag verdient. Du kannst am Montag dem AG mitteilen, dass du an diesem Vertragsangebot nicht interessiert bist. Damit der AG weiß, dass am Mittwoch kein Neuer kommt.
Kündigung vor Arbeitsbeginn fällt auch aus, weil kein rechtsgültiger Vertrag besteht.
Zitat (von andre1891):
Ich bin über 30 Jahre alt und aus diesem Grunde befinde ich mich in der gesetzlichen KV, welche ich selbst zahle,
Achso, >30 Jahre.
Zitat (von andre1891):
allerdings auch BAföG Empfänger, weshalb alles außerhalb eines Minijobs nicht in Frage kommt.
Das verstehe ich nicht. Verwechselst du hier was?
Um nichts vom BAföG angerechnet zu bekommen, hat man doch den EK-Freibetrag pro Jahr. ca. 5.400,-
Es ist also das Jahreseinkommen, welches der Maßstab ist. Das kann man steuern.
Als Minijobber (ob als Student oder anderer AN) zahlst du weiterhin frw.=selbst den Mindestbeitrag KV/PV. Gibst also ca 200,- von den 450,- an die KK.
Zitat (von andre1891):
Kann man überhaupt als Werkstudent gelten, wenn man <450€ verdient?
Ja. Auf jeden Fall. *Kleiner Werkstudent*= selten im Betrieb. Warum nicht?
Ebenso gibt es Minijobber, die eben wenige Stunden arbeiten und längst nicht 450,- mtl. verdienen.
Es geht um die Maximalzeiten/Maximallöhne.
*Weniger* geht ganz oft auch.

Das ganz schnelle direkte Antworten mit Überschneidung der Beiträge verwirrt.
Bitte nicht ganz so schnell ... oft finden sich Antworten im fast fertigen Beitrag. :)


-- Editiert von Anami am 07.08.2021 12:09

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Laerton
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

[doppelter Post]

-- Editiert von 23z am 07.08.2021 12:16

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Laerton
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Ist es nicht aber so, dass ein Vertrag (auch Arbeitsvertrag) nicht zwangsläufig schriftlich formuliert sein müssen? Nicht, dass die sich auf einen mündlichen Vertrag berufen


Du hast vollkommen Recht. Der Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich sein.
Arbeitsbedingungen müssen schriftlich vereinbart und festgehalten werden.

Stell dir vor, du bewirbst dich bei 3 Unternehmen.
2 Zusagen, beide Vorstellungsgespräche verlaufen einwandfrei und man hat sich für dich entschieden.

Einem Unternehmen wirst du absagen müssen. Niemand würde sich auf mündliche Absprachen berufen und dich verklagen, damit das Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Das Übersenden des Arbeitsvertrages zur Unterschrift ist vielmehr ein Angebot. Ein Angebot kannst du annehmen oder ablehnen. Hierfür ist eine Willenserklärung in schriftlicher Form notwendig.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 23z):
Du hast vollkommen Recht. Der Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich sein.


Lieben Dank für die Erörterung.

Zusätzlich habe ich noch folgenden fragwürdigen Passus gefunden
"Außerdem wird vereinbart, dass der Werkstudent während der Studienzeit maximal 17 Stunden ohne Pausen pro Woche arbeitet, um den Status Werkstudent zu erhalten

-- Editiert von andre1891 am 07.08.2021 12:29

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ein Vertrag setzt aber immer zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, und die sind ja hier noch nicht da.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Laerton
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Außerdem wird vereinbart, dass der Werkstudent während der Studienzeit maximal 17 Stunden ohne Pausen pro Woche arbeitet


Ungültig, du bist ein Werksstudent, wenn du Studierender bist und als Werksstudent eingestellt wirst.

Ruhepausen stehen dir unabhängig von deinem Status zu - § 4 ArbZG, Ruhepausen.

Ich frage mich jedoch, was das Unternehmen mit 'Pause' meint. Kein seriöses Unternehmen würde seinem AN die Pausen verweigern - es sei denn, deine tägliche Arbeitszeit beträgt weniger als 6 Stunden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
maximal 17 Stunden ohne Pausen pro Woche arbeitet,
Na und? MAXIMAL ​17 Stunden pro Woche--- bei 5-Tage-Woche sind das MAXIMAL 3,4 Std. am Tag. Da ist keine Pause vorgesehen. Logisch, oder?

Evtl. würdest du nur an 2 Tagen pro Woche in der Zeit während des normalen Studienbetriebes arbeiten kommen. Das machen viele Werkstudenten so, damit sie den Aufwand verringern, zum Job hin-und wieder wegzukommen.
Dann 2 x 8,5 Std reine Arbeitszeit. Die Pause würde zwar gemacht, aber nicht bezahlt. Alles korrekt.

Ist das dein erster Job als Studierende/r?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

Du schreibst in #8
/// weshalb alles außerhalb eines Minijobs nicht in Frage kommt.
Das ist dein Angelpunkt.
Der Vertragsentwurf mit seinen höchstens 18 Wochenstunden im Semester (37 Semesterferien) ist aber entschieden zu weit gestrickt mit dem Effekt, dass du zwischen 0,0 und 18 (37) mit allem zu rechnen hast, aber wohl kaum damit, dass deine Bedingung Minijob eingehalten wird. Wobei ich die Spanne für ungültig halten möchte, weil sie dich deutlich benachteiligt.

Mangels gemeinsamer Masse zwischen dir und deinem AG scheint mir, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und alle weitergehenden Fragen zu früh diskutiert/gestellt sind.
Ich zitiere mich Mal selbst

Zitat:
#2:... auf eine einfache Formel gebracht:
Wenn du Minijob willst und die Firma dir Werkstudent anbietet, ist gar kein Vertrag zustande gekommen. Weil es keine Einigung über grundlegende Fragen gibt / gegeben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Als Minijobber (ob als Student oder anderer AN) zahlst du weiterhin frw.=selbst den Mindestbeitrag KV/PV. Gibst also ca 200,- von den 450,- an die KK. Nö - als Student ist er in der studentischen KV, die so um 100 Euro im Monat kostet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Als Minijobber (ob als Student oder anderer AN) zahlst du weiterhin frw.=selbst den Mindestbeitrag KV/PV. Gibst also ca 200,- von den 450,- an die KK. Nö - als Student ist er in der studentischen KV, die so um 100 Euro im Monat kostet. Und solange man Minijobber und unter 25 ist (und Student), kann man auch ganz gratis bei den Eltern mitversichert sein.
Wenn du auf Werkstudent schwenkst: Was das für deine KK bedeutet und deine Beiträge, fragst du besser die KK. Meine Vermutung ist, dass du damit pflichtversichert bist in der gesetzlichen KK.. Nein - jedenfalls nicht über die Arbeit. Das ist ja genau der Unterschied zwischen Werkstudenten und normalen Beschäftigten - Werkstudenten zahlen zwar RV, aber keine KV, PV und AV. Krankenversichert ist man üblicherweise über die studentische KV.

-- Editiert von muemmel am 07.08.2021 16:28

-- Editiert von muemmel am 07.08.2021 17:23

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö - als Student ist er in der studentischen KV, die so um 100 Euro im Monat kostet.
Der TE ist > 30.
Zitat (von muemmel):
Und solange man Minijobber und unter 25 ist (und Student), kann man auch ganz gratis bei den Eltern mitversichert sein.
Da er aber schon >30 ist, geht das nicht mehr.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Der TE ist > 30. Ach so - das hatte ich übersehen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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