Werkstudentenvertrag, Frist an Datum und Ereignis geknüpft

20. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Elvis91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Werkstudentenvertrag, Frist an Datum und Ereignis geknüpft

Hallo,

ich bin Werkstudent und in meinem Arbeitsvertrag ist folgende Formulierung:

Der Werkstudent ist seit dem xx.xx.xxxx befristet bis zum Ende des Studiums, vorraussichtlich xx.xx.xxxx, in unserem Unternehmen als Werkstudent eingesetzt.

Jetzt stellt sich die Frage ob hier das Ende des Studiums oder das Datum als Frist gilt oder ob sich der Arbeitgeber
das aussuchen kann. Problem ist dass das Datum schon ein Semester vor Ende der Regelstudienzeit ist, was mir bei Vertragsabschluss entgangen ist.

Vielen Dank schonmal im Vorraus für hilfreiche Antworten :-)

Freundliche Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Elvis91):
Jetzt stellt sich die Frage ob hier das Ende des Studiums oder das Datum als Frist gilt oder ob sich der Arbeitgeber
das aussuchen kann.

Als Student sollte einem die Bedeutung des Wortes "voraussichtlich" doch geläufig sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17458 Beiträge, 6495x hilfreich)

Der Vertrag nennt zwei mögliche Fristen: Ziel und Ereignis (Studienabschluss) und ein voraussichtliches Datum. Das Datum wird nicht greifen, wenn das Ziel vorher nicht erreicht werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Elvis91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hört sich schonmal gut an, gibt es da eine gesetzliche Regelung auf die ich mich berufen kann? Weil mir von der Personalabteilung gesagt wurde dass mein Vertrag bis Datum X befristet ist und ausläuft unabhängig vom Ziel.

-- Editiert von Elvis91 am 20.08.2019 16:52

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Elvis91):
gibt es da eine gesetzliche Regelung auf die ich mich berufen kann?

Nö, manchmal reichen halt einfach Grundkenntnisse der Deutschen Sprache. Wenn die Personalabteilung da Nachholbedarf hat, soll man sich bitte einen Duden kaufen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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