Werkstudentenvertrag + geringfügige Beschäftigung / oder Minijob

3. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb418877-85
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 21x hilfreich)
Werkstudentenvertrag + geringfügige Beschäftigung / oder Minijob

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite derzeit bei einer Firma als Werkstudentin (20 Wochenstunden) und bezahle nur den RV-Anteil in die Sozialversicherungen ein. Da mir der Verdienst allerdings zu gering ist, überlege ich zusätzlich dazu, noch eine weitere Stelle aufzunehmen.
Nun frage ich mich allerdings erstens, ob ich überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen mehr als 80h/Monat arbeiten darf? (Meine Versicherung sagte mir, ich dürfte es, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Zweitjob am Wochenende bzw. in den Abendstunden ist)
Die zweite Frage ist, was die bessere Entscheidung wäre? Minijob oder geringfügige Beschäftigung?
Die dritte Frage, die mich quält, ist ob ich dann mit dem Zweitjob über die Steuerklasse 6 abgerechnet würde.

Wichtig ist, dass ich meinen Studentenstatus behalten möchte.

Es würde mich sehr freuen, wenn mir jemand von Ihnen behilflich sein könnte.

Mit freundlichen Grüßen


-- Editier von fb418877-85 am 03.02.2016 12:18

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb418877-85
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich habe mich soeben bei meiner Versicherung erkundigt. Die Möglichkeit eine geringfügige Beschätigung zusätzlich zum Werkstudentenjob aufzunehmen ist möglich. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die geringfügige Beschäftigung nur am Wochenende bzw in den Abendstunden stattfindet.

Nun bleibt noch immer die Frage, mit welcher Steuerklasse der zweite Job abgerechnet werden würde.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

mit welcher Steuerklasse der zweite Job abgerechnet werden würde. Mit gar keiner. Es soll sich doch um eine geringfügige Beschäftigung, umgangssprachlich Minijob, handeln - der ist steuerfrei für den Arbeitnehmer, da der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer entrichtet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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