Hallo liebes Forum,
ich bin Werkstudent mit maximal 20h/Woche. Ich kann mir meine Stunden flexibel einteilen. Es gibt einen Plan, auf dem wir unsere Zeiten jede Woche selber eintragen. Ich komme jede Woche durchschnittlich 8 Stunden. Es gab bereits die Situation, dass ich an meinem Arbeitstag krank war, eine Krankschreibung eingereicht habe, aber trotzdem kein Geld bekommen habe, weil "es keine festen Arbeitstage gibt" und ich die Stunden ja beliebig nachholen kann. Das wird allerdings schwierig, wenn man den Rest der Woche in der Uni ist. Desweiteren habe ich laut AG keinen Anspruch auf Urlaub, da es generell keinen gibt bei Bezahlung nach geleisteten Stunden. Stimmt das so?
Ich bedanke mich im Voraus
Werkstudentenvertrag flexible Arbeitszeiten schließen Urlaub und Bezahlung im Krankheitsfall aus?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Sowohl die Entgeltfortzahlung im bei AU als auch Erholungsurlaub sind unabdingbare AN-Rechte.
Bei flexiblen Arbeitszeiten kann es aber schwierig werden zu bestimmen, welche Tage das denn sein sollen, an denen AN bezahlt von der Arbeitspflicht befreit sind.
Du allerdings trägst ein, an welchen Tagen du arbeiten willst - und das ist dein Arbeitsplan, den der AG dann auch übernimmt. Wenn du an einem solchen Tag krank wirst, an dem du arbeiten wolltest, ist dir die Zeit zu zahlen.
Eine weitere Option liegt darin, dass sich - bei aller Freiheit - doch ein Muster ergibt: du bist im Semester standardmäßig so und so und so im Betrieb - dann wäre diese sozusagen die Regel. Urlaub kann man planen, AU eher selten.
Es sollte in deinem Interesse sein, ein möglichst nachvollziehbares Muster zu generieren.
Jedenfalls ist es nicht richtig zu behaupten, das gäbe es nicht und das ginge auch gar nicht mit Urlaub und Arbeitsunfähigkeit.
Sowohl die Entgeltfortzahlung im bei AU als auch Erholungsurlaub sind unabdingbare AN-Rechte.
Bei flexiblen Arbeitszeiten kann es aber schwierig werden zu bestimmen, welche Tage das denn sein sollen, an denen AN bezahlt von der Arbeitspflicht befreit sind.
Du allerdings trägst ein, an welchen Tagen du arbeiten willst - und das ist dein Arbeitsplan, den der AG dann auch übernimmt. Wenn du an einem solchen Tag krank wirst, an dem du arbeiten wolltest, ist dir die Zeit zu zahlen.
Eine weitere Option liegt darin, dass sich - bei aller Freiheit - doch ein Muster ergibt: du bist im Semester standardmäßig so und so und so im Betrieb - dann wäre diese sozusagen die Regel. Urlaub kann man planen, AU eher selten.
Es sollte in deinem Interesse sein, ein möglichst nachvollziehbares Muster zu generieren.
Jedenfalls ist es nicht richtig zu behaupten, das gäbe es nicht und das ginge auch gar nicht mit Urlaub und Arbeitsunfähigkeit.
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ZitatDesweiteren habe ich laut AG keinen Anspruch auf Urlaub, da es generell keinen gibt bei Bezahlung nach geleisteten Stunden. Stimmt das so? :
Nein.
ZitatEs gab bereits die Situation, dass ich an meinem Arbeitstag krank war, eine Krankschreibung eingereicht habe, aber trotzdem kein Geld bekommen habe, weil "es keine festen Arbeitstage gibt" und ich die Stunden ja beliebig nachholen kann. :
Bei Krankheit muss trotzdem der Lohn bezahlt werden, den man bekommen hätte, wenn man nicht krank gewesen wäre.
Wenn man sich die Arbeit selbst einteilen kann (also keine festen Arbeitstage hat), dann ist der Beweis, das man an dem Tag hätte arbeiten müssen, naturgemäß sehr schwer.
Feste Arbeitszeiten oder ein Dienstplan / Schichtplan, wo draufsteht, wann man arbeiten muss, sind halt sehr vorteilhaft für den Arbeitnehmer, während "flexible Arbeitszeiten" oder "freie Zeiteinteilung" zwar gut klingen, es aber dem Arbeitgeber leicht machen, sich vor Lohnfortzahlung zu drücken.
Zitatich ... :
... habe einen Arbeitsvertrag [ Arbeitspflicht gegen Entgelt ].
OK.
§ 6 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V
"Versicherungsfrei sind ... Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind"
§ 27 Absatz 4 SGB III
"Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer ... ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule ... eine Beschäftigung ausüben.
---> Die Versicherungsbefreiung wird nur anerkannt, wenn die Studientätigkeit "überwiegt". Das wird nur dann angenommen, wenn die vereinbarte (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Damit gelten dann Vorschriften über Teilzeitarbeit, wonach über die Verteilung der ( gegenüber Vollzeitbeschäftigten ) verringerten Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer ein Einvernehmen zu erzielen ist ---> Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Ansonsten handelt es sich um ein "normales" Arbeitsverhältnis mit den "normalen" gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere der ( neuerdings mit seehr drastischen Bußgeldern bei Verstößen sanktionierten ) Pflicht, dem Arbeitnehmer schriftlich die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen auszuhändigen.
§ 2 Nachweisgesetz
Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen .... auszuhändigen, mindestens
8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (...)
§ 4 Nachweisgesetz
Ordnungswidrig handelt, wer ... nicht ... aushändigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
----> Eine kurze (schriftliche) Bitte an den Arbeitgeber zur Aushändigung der schriftlichen Angaben gemäß Nachweisgesetz schafft in Kürze Klarheit.
ZitatEs gibt einen Plan, auf dem wir unsere :ZeitenWünsche jede Woche selber eintragen.
Der Arbeitgeber wird sicherlich schriftlich informieren, dass sich seine Arbeitszeit-Anordnung nach den Wünschen der Arbeitnehmer orientiert. Er wird schriftlich auch darüber informieren, daß ein Anspruch auf Erholungsurlaub von ( mindestens der gesetzlichen Mindestdauer ) von 4 oder mehr Wochen Dauer besteht. Gilt ein Tarifvertrag? Im schriftlich auszuhändigen Arbeitsbedingungs-Nachweis wäre auf ihn hinzuweisen.
ZitatEs gab bereits die Situation, dass ich an meinem Arbeitstag krank war, eine Krankschreibung eingereicht habe, aber trotzdem kein Geld bekommen habe. :
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit befreit den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht. Wegen Arbeitsunfähigkeit nicht geleistete Arbeit befreit umgekehrt den Arbeitgeber von der Pflicht zur Lohnzahlung. (Erst) Aufgrund der gesetzlichen Regelung über ein im Krankheitsfall ( anstelle Arbeitslohn ) ersatzweise zu zahlendes (Kranken-)Entgelt, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, erhält der erkrankte Arbeitnehmer Lohnfortzahlung.
Zitatund ich die Stunden ja beliebig nachholen kann. :
Eine Nachholung krankheitsbedingt nicht geleisteter Arbeitszeit ist weder gesetzlich vorgesehen, und gesetzesnachteilige Vereinbarungen einer Nachholungspflicht wären unwirksam.
Zitatlaut AG [ habe ich ] keinen Anspruch auf Urlaub, da es generell keinen gibt bei Bezahlung nach geleisteten Stunden. :
Diese Meinung wird für den Arbeitgeber teuer: bis zu 2000€ Bußgeld, wenn er zum dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaub überhaupt keine schriftlichen Informationen aushändigt, und falls er wagt, seine abstruse Ansicht schriftlich fixiert auszuhändigen, drohen ihm flugs Klagen vor dem Arbeitsgericht ( mit dem Ziel, bei Ablehnung/Nichtgewährung eines Urlaubsantrags auf "Urlaubsgewährung" ( + Urlaubsentgelt ) zu verurteilen ).
RK
ZitatWenn man sich die Arbeit selbst einteilen kann (also keine festen Arbeitstage hat), dann ist der Beweis, das man an dem Tag hätte arbeiten müssen, naturgemäß sehr schwer. :
Um Transparenz über die vereinbarten Arbeitsbedingungen zu schaffen, muß der Arbeitgeber sie schriftlich ... aushändigen.
Hier ist mit dem Arbeitnehmer aber nicht vereinbart, dass er selbst über die Tage und die Zeitpunkte seines Kommens und Gehens entscheiden können soll. Hier will der Arbeitgeber Arbeit an den vom Arbeitnehmer gewünschten Tagen planmäßig anordnen können.
Gibt es eine vereinbarte Frist für die im voraus per Eintragung bekanntzugebenden Wünsche?
RK
Wieso "Wünsche"?ZitatGibt es eine vereinbarte Frist für die im voraus per Eintragung bekanntzugebenden Wünsche? :
Das hört sich für mich nach eigenverantwortlicher Einteilung durch den AN an.ZitatEs gibt einen Plan, auf dem wir unsere Zeiten jede Woche selber eintragen. :
Vielen Dank für deinen Beitrag. Mir wurde per Email mitgeteilt, dass im meinem Arbeitsvertrag keine Urlaubstage vereinbart worden sind. Ansonsten gab es nie Infos zum Urlaubsanspruch.ZitatDiese Meinung wird für den Arbeitgeber teuer: bis zu 2000€ Bußgeld, wenn er zum dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaub überhaupt keine schriftlichen Informationen aushändigt, und falls er wagt, seine abstruse Ansicht schriftlich fixiert auszuhändigen, drohen ihm flugs Klagen vor dem Arbeitsgericht ( mit dem Ziel, bei Ablehnung/Nichtgewährung eines Urlaubsantrags auf "Urlaubsgewährung" ( + Urlaubsentgelt ) zu verurteilen ). :
Vielen Dank für deinen Beitrag. Ich war das letzte Semester immer 2 "feste" Tage hintereinander arbeiten. Jetzt gehe ich auch immer einmal in der Woche "fest" arbeiten. Es ist jedes mal der gleiche Tag und das habe ich auch vorher per Mail mitgeteilt, leider kam aber keine Antwort.ZitatEs sollte in deinem Interesse sein, ein möglichst nachvollziehbares Muster zu generieren. :
Vielen Dank für deinen Beitrag. Es wurde nur gesagt, dass man "früh genug" Bescheid geben soll. Da es sich bei mir aber primär eh um immer den gleichen Tag in der Woche handelt, ist es seit längerem bekannt, wann ich komme.ZitatGibt es eine vereinbarte Frist für die im voraus per Eintragung bekanntzugebenden Wünsche? :
In meinem Vertrag steht weder etwas von Urlaub noch von einem Tarifvertrag. Ich weiß, dass es einen gibt. Ich weiß allerdings nicht, ob er gilt.ZitatEr wird schriftlich auch darüber informieren, daß ein Anspruch auf Erholungsurlaub von ( mindestens der gesetzlichen Mindestdauer ) von 4 oder mehr Wochen Dauer besteht. Gilt ein Tarifvertrag? Im schriftlich auszuhändigen Arbeitsbedingungs-Nachweis wäre auf ihn hinzuweisen. :
ZitatIn meinem Vertrag steht weder :
Wenn im AV nichts festgelegt ist, gelten die entsprechenden Gesetze; hier also Bundesurlaubsgesetz. 4 Wochen bei Vollzeit, wenn die AZ auf weniger Wochentage verteilt ist, entsprechend weniger.
Nur zum Verständnis: es bleibt bei vier Kalenderwochen Urlaub, egal wieviel Tage in der Woche gearbeitet werden.Zitat4 Wochen bei Vollzeit, wenn die AZ auf weniger Wochentage verteilt ist, entsprechend weniger. :
... sorry, so ist es, ich hatte missverständlich formuliert.
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