Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag? Hilfe!

23. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
krisskross
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag? Hilfe!

Hallo,

ich habe heute den Arbeitsvertrag für meinen neuen Job bekommen. Darin ist eine (lange) Wettbewerbsklausel drin, die u.a. folgendes beinhaltet:

(...) jeglicher Wettbewerb untersagt (...) Dem Mitarbeiter ist es untersagt, sich (...) gewerbsmäßig oder gelegentlich, unentgeltlich oder entgeltlich im Geschäftszweig der Firma zu betätigen. (...) Im Falle der Verletzung des Verbots gilt §113HBG entsprechend- Außerdem ist für jeden Verstoß unter Ausschluß des Forsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro verwirkt.

Die Firma ist eine Werbeagentur und ich bin Grafiker. Heißt das, wenn ich für Freunde oder Bekannte mal einen Job nebenbei machen würde (Grafik-Job im Sinne von "mal etwas für sie layouten" ) und dafür bezahlt werde oder auch nicht - dann muss ich 50.000 Euro Strafe an meinen Arbeitgeber zahlen???

Oder gilt die Strafe nur, wenn ich versuchen würde, die Kunden der Agentur abzuwerben bzw. für sie tätig zu werden?

50.000 Euro Schulden möchte ich echt nicht am Hals haben ...

Danke für Eure Antworten & viele Grüße
Krisskross

-- Editiert von krisskross am 23.02.2005 20:18:28

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8091x hilfreich)

"Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag zulässig?
07.10.2004
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung zur Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen ausgeführt, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, während der Arbeitnehmer weder ein Rechtnoch ein schützenswertes Interesse daran habe, den Arbeitsvertrag zu brechen.
Dieses Interesse des Arbeitgebers könne durch ein Vertragsstrafenversprechen gesichert werden. Auch sei ein Monatsgehalt als Maßstab für die Bemessung an sich geeignet, dieses Interesse zu gewährleisten.

Aber Achtung:
Ist eine Vertragsstrafe zu hoch, kann diese nicht herabgesetzt werden. Die Vertragsstrafe ist unwirksam. Weder eine geltungserhaltende Reduktion, noch der Rechtsgedanke des § 343 BGB führe zu einer Herabsetzung der Vertragsstrafe.

BAG - 8 AZR 196/03 - Urteil v. 04.03.2004 -"

Googeln Sie doch mal, da gibts massig Seiten dazu und 50.000 Euro erscheinen mir völlig unangemessen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
krisskross
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

danke für deine antwort, hamburgerin.

heisst das, wenn die strafe zu hoch ist, fällt sie komplett weg – und wird nicht einfach nur reduziert?

bei den schlußbestimmungen ist nämlich noch ein absatz mit der salvatorischen klausel, die aber ebenfalls um einiges umfangreicher als normal ist. da steht:

.. wenn unwirksam etc. (...) wird ersetzt durch eine regelung, die dem, was beide parteien gemeint haben könnten, am nächsten kommt.

ich habe noch mal in bisherigen verträgen geschaut und da war, wenn überhaupt, für die wettbewerbsklausel eine strafe in höhe eines monatsgehalts drin. aber 50.000,– EUR??

unterschreiben oder nicht, was meint ihr?

tausend dank für euren rat!

-- Editiert von krisskross am 24.02.2005 10:02:31

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
1soul
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 11x hilfreich)

Der AG versucht sich mit dieser Klausel lediglich zu schützen, was ich für durchaus legitim halte, besonders in der Branche, in der du tätig bist. Ob die Höhe der Vertragsstrafe zulässig und im Falle einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung haltbar ist, sei dahin gestellt.

Unzulässig ist eine Nebenbeschäftigung insbesondere dann, wenn
- die gegen gesetzliche Vorschriften verstößt,
- die Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden,
- die Nebenbeschäftigung den Arbeitnehmer daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen,
- Schwarzarbeit vorliegt.


Gruß
Jörg

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
krisskross
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich finde es ja grundsätzlich auch vollkommen okay, eine solche Klausel im Vertrag zu haben. Denn natürlich möchte ich nicht nebenbei gegen meinen Arbeitgeber arbeiten oder ihm sonst irgendwie schaden.

Nur wenn ich mir nebenbei mal ein paar Euro verdienen könnte und das auch ordnungsgemäß abrechne, es nicht meine Haupttätigkeit beeinträchtigt etc. fände ich eine Strafe von 50.000,– EUR dafür völlig überzogen.

Ich könnte es verstehen, wenn sich die Strafe auf das Abwerben von Kunden oder die Beschäftigung für direkte Mitbewerber bezieht. Aber die Formulierung "im Geschäftszweig der Firma" heißt doch, dass ich nebenbei gar nichts machen darf, was mit Werbung zu tun hat – sonst werden 50.000,– EUR fällig. Und das finde ich nicht fair.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
1soul
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 11x hilfreich)

>Und das finde ich nicht fair.<

Sorry, ich schon.
Ist eben ein hartumkämpfter Markt, auf dem dein AG und du tätig seid.

Gruß
Jörg

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49462 Beiträge, 17383x hilfreich)

Um das hier klarzustellen:

Selbst, wenn die Klausel im Arbeitsvertrag fehlen würde, dürftest Du Deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Wenn Du also für eine Werbefirma arbeitest, darfst Du sowieso nicht nebenbei etwas machen, was mit Werbung zu tun hat.

Die Klausel stellt also nur noch einmal klar, was ohnehin im Arbeitsrecht gilt.

Strittig, bzw. ungültig kann hier allenfalls die Höhe der Vertragsstrafe sein.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
1soul
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 11x hilfreich)

@ hh

Sauber auf den Punkt gebracht! Prima.

Gruß
Jörg

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
krisskross
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

@hh & jörg

danke für eure antworten. das ich nicht nebenbei arbeiten darf und die klausel eben dieses besagt ist mir schon klar. die ursprungsfrage ging ja eher darum, ob die 50.000 berechtigt sind und nur bei kundenabwerbung etc. fällig werden.

das hat sich ja inzw. auch geklärt.

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