Wettbewerbsklausel ohne Karenzzahlung nachträglich ergänzen

27. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
hausaufgmx
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)
Wettbewerbsklausel ohne Karenzzahlung nachträglich ergänzen

Hallo,
wenn in einem AV ein Wettbewerbsverbot ohne die Angabe einer Karenzzahlung steht, ist diese ja komplett unwirksam, oder?

Reicht es, diese wirksam werden zu lassen, indem man per Mail oder Brief mitteilt, dass diese z.B. 50% des Gehaltes beträgt oder muss dazu explizit der AV geändert werden (oder ein Zusatz zu diesem erstellt werden?)

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21 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17977 Beiträge, 6615x hilfreich)

Zitat (von hausaufgmx):
... indem man per Mail oder Brief mitteilt ...

Ein Vertrag ist eine zweiseitige Angelegenheit - einseitige Änderungen verbieten sich schon von daher.
Vertragsangelegenheiten können auch mündlich vereinbart werden, gleichwohl ist Schriftform angesagt, schon wegen der Dokumentation. Also: Vertragsergänzung.

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#2
 Von 
hausaufgmx
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ein Vertrag ist eine zweiseitige Angelegenheit - einseitige Änderungen verbieten sich schon von daher.


ist es einseitig, wenn der Arbeitnehmer fragt, welche Karenzzahlung der Arbeitgeber vorsieht und dieser im antwortet "50%"? (Als Email-Schriftwechsel)

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von hausaufgmx):
ist es einseitig, wenn der Arbeitnehmer fragt, welche Karenzzahlung der Arbeitgeber vorsieht und dieser im antwortet "50%"? (Als Email-Schriftwechsel)
Ja und nicht nur das ...

1. Ohne Angaben zur Karenzzahlung (wobei auch der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften nach HGB §§ 74 ff reicht, siehe BAG, 10 AZR 407/05) ist die Klausel einfach nichtig und damit nicht existent.

2. Eine korrekte Klausel müsste jetzt neu aufgesetzt werden und in schriftlicher Form (vorgeschrieben durch HGB § 74) von beiden Vertragsparteien gezeichnet werden. Unterschreibt der AN diese nicht, dann ist keine Wettbewerbsklausel vereinbart.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von hausaufgmx):
Reicht es, diese wirksam werden zu lassen, indem man per Mail oder Brief mitteilt, dass diese z.B. 50% des Gehaltes beträgt

Unter Umständen ja.

In dem Falle erscheint es mir als nicht ausreichend.
Genau wird man es aber erst durch ein Gericht erfahren ...



Zitat (von blaubär+):
Ein Vertrag ist eine zweiseitige Angelegenheit - einseitige Änderungen verbieten sich schon von daher.

Das sieht der Gesetzgeber durchaus anders, auch einseitige Willenserklärungen sind möglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17977 Beiträge, 6615x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
einseitige Willenserklärungen sind möglich.

Einverstanden. Nur ist es dann eben kein Vertrag.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Nur ist es dann eben kein Vertrag.

Aber selbstverständlich kann das dann ein rechtswirksamer Vertrag sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17977 Beiträge, 6615x hilfreich)

... ach harry: si tacuisses ..

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... ach harry: si tacuisses ..

Melior est ingenio quam philosophus

Du kannst ja gerne mal darlegen, weshalb Deiner Meinung nach eine einseitige Willenserklärung kein rechtswirksamer Vertrag sein kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Unter Umständen ja.
Nein. Lies HGB § 74.

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#10
 Von 
hausaufgmx
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok, Uneinigkeit herrscht....

Mal angenommen, der AN kündigt und weißt den AG auf die Unwirksamkeit der Klausel hin. Daraufhin erklärt der AG schriftlich, dass er 50% Karenzentschädigung zahlt.

Ist in diesem Fall der AN in der Position, dies abzulehnen (vermutlich ja) aber auch in der Position, dieses annehmen zu können und der AG wäre dann daran gebunden?

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#11
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von hausaufgmx):
Ist in diesem Fall der AN in der Position, dies abzulehnen (vermutlich ja) aber auch in der Position, dieses annehmen zu können und der AG wäre dann daran gebunden?


Um wirksam zu sein muss:
- es eine Vereinbarung geben (= Zwei übereinstimmende Willenserklärungen)
- die Vereinbarung schriftlich und von beiden unterzeichnet worden, sein nichts elektronisches oder so
- sie sollte auch den Umfang des Wettbewerbsverbotes enthalten (nicht bei Konkurrenzunternehmen vs. keine konkurrierenden Tätigkeiten)

Wenn der AG das nun anbietet, macht er ihnen erstmal nur ein Angebot eine solche Vereinbarung abschließen zu wollen. Ein Angebot, dass er m.E. auch wieder (auf dem gleichen Wege) zurückziehen kann.
Wenn es zurückgezogen wurde, wird man sich im Detail sehr genau anschauen müssen, ob dadurch Schadensersatzansprüche entstanden sind. Das kann, muss aber nicht so sein und hängt von den DEtails der Umstände ab.
Ein unwiderrufliches, schwebendes Angebot an den AN ist das jedoch m.M.n. keinesfalls.

-- Editiert von User am 28. Februar 2023 10:42

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#12
 Von 
hausaufgmx
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Wie sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag folgende Klausel steht:

Das Schriftformerfordernis gilt nicht für individuelle vertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Abänderung und/oder Ergänzung des Arbeitsvertrages. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen keine mündliche Nebenabreden.

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#13
 Von 
hausaufgmx
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Wie sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag folgende Klausel steht:

Das Schriftformerfordernis gilt nicht für individuelle vertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Abänderung und/oder Ergänzung des Arbeitsvertrages. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen keine mündliche Nebenabreden.

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#14
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(592 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Du kannst ja gerne mal darlegen, weshalb Deiner Meinung nach eine einseitige Willenserklärung kein rechtswirksamer Vertrag sein kann.


Uhhh, da wühlen wir natürlich im Urschleim. Mal sehen, was meinte doch der gute alte Dieter Medicus zu diesem Thema: Ein Vertrag ist ein idR zweiseitiges (oder auch mehrseitiges) Rechtsgeschäft, bei dem durch mind. zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll... vgl. hierzu § 311 BGB und §§ 145 ff BGB. Wer es lieber aus einem Kommentar mag, hier eine der wenigen Stellen, die ich noch weiß: Palandt (der heißt jetzt neuerdings anders) vor § 145 Rd.1. Für die Bezeichnung als "Vertrag" braucht es also mind. 2 WE.

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#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von hausaufgmx):
Das Schriftformerfordernis gilt nicht für individuelle vertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Abänderung und/oder Ergänzung des Arbeitsvertrages. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen keine mündliche Nebenabreden.
Irrelevant, da die Wettbeweberbsklausel schriftlich vereinbart sein muss.

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17334 Beiträge, 5941x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Du kannst ja gerne mal darlegen, weshalb Deiner Meinung nach eine einseitige Willenserklärung kein rechtswirksamer Vertrag sein kann.
Es geht um den Fall hier! Dass es, in bestimmten Fällen, durchaus diese Möglichkeit gibt hat aber nix mit dem Fall hier zu tun.

Zitat (von hausaufgmx):
Mal angenommen, der AN kündigt und weißt den AG auf die Unwirksamkeit der Klausel hin. Daraufhin erklärt der AG schriftlich, dass er 50% Karenzentschädigung zahlt.
Dann sollte der AN antworten, dass es keine Karenzzahlungen gab, das war alles das vereinbarte Gehalt.

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#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Du kannst ja gerne mal darlegen, weshalb Deiner Meinung nach eine einseitige Willenserklärung kein rechtswirksamer Vertrag sein kann.

Weil ein "Vertrag" nach juristischer Definition die Willenserklärung von mindestens zwei Vertragspartnern ist... ;-)

Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet und mindestens zwei sich korrespondierende Willenserklärungen erfordert: Angebot und Annahme, beide müssen den wesentlichen Vertragsinhalt enthalten. Willenserklärungen bedürfen eines inneren und äußeren Elements, müssen empfangsbedürftig sein und korrekt zugehen. Beim Vertragsschluss darf es keinen Dissens geben, die Auslegung der Willenserklärungen erfolgt nach den §§ 133, 157 BGB. Verträge können bedingt oder befristet werden und durch Stellvertretung geschlossen werden. Ein wirksam zustande gekommener Vertrag kann jedoch untergehen, wenn rechtsvernichtende Einwendungen gegeben sind, wie etwa der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die Sittenwidrigkeit.
https://www.juraforum.de/lexikon/vertrag

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es geht um den Fall hier!

Nö, die Aussage von blaubär+ war nicht auf den Fall hier beschränkt.


Zitat (von eh1960):
Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet und mindestens zwei sich korrespondierende Willenserklärungen erfordert

Leider falsch...


Für einen einseitigen Vertrages bedarf es u.a. nur einer Willenserklärung.

Für einen gegenseitigen Vertrag (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) bedarf es u.a. zweier inhaltlich korrespondierender Willenserklärungen.

Für einen mehrseitigen Vertrag (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) bedarf es u.a. mehr als zweier inhaltlich korrespondierender Willenserklärungen.



[/i]
Zitat (von eh1960):
https://www.juraforum.de/lexikon/vertrag

Die Autoren von .juraforum.de scheinen sich auch nicht ganz einig zu sein ...
Der dadurch geschlossene Vertrag muss jedoch nicht zwingend zwei- bzw. mehrseitig verpflichtend sein, sondern kann auch einseitig verpflichten. Bei einem solchen einseitig verpflichtenden Vertrag übernimmt also nur eine Person bestimmte Pflichten aus dem Vertrag (z.B. Schenkung, Bürgschaft).
https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsgeschaeft



Zitat (von Holperik):
Ein Vertrag ist ein idR zweiseitiges (oder auch mehrseitiges) Rechtsgeschäft

Die Bedeutung von [i]"idR"
ist bekannt?
Wenn es nur zweiseitige / mehrseitige Rechtsgeschäfte als Vertrag gäbe, wäre "idR" wohl unnötig ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(592 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Bedeutung von [i]"idR" ist bekannt?
Wenn es nur zweiseitige / mehrseitige Rechtsgeschäfte als Vertrag gäbe, wäre "idR" wohl unnöti

Natürlich. Und zweiseitige Verträge sind halt die Regel, weil am häufigsten. Aber es gibt auch Verträge ausserhalb der Regel, nämlich die mehrseitigen.
Ihre Wortklaubereien scheinen Sie glauben zu lassen, Sie würden sich irgendwie halbwegs intelligent ausdrücken oder gar argumentieren o.ä. Das ist nicht der Fall. Das Thema Willenserklärung/Vertrag ist übrigens vom Anspruch her so grob 2. Vorlesung kleiner Schein Zivilrecht (gleich nachdem der Prof. c.t. und s.t. erklärt hat), das ist mehr so Einstieg. Das kann man schon verstehen.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Autoren von .juraforum.de scheinen sich auch nicht ganz einig zu sein ...
Der dadurch geschlossene Vertrag muss jedoch nicht zwingend zwei- bzw. mehrseitig verpflichtend sein, sondern kann auch einseitig verpflichten. Bei einem solchen einseitig verpflichtenden Vertrag übernimmt also nur eine Person bestimmte Pflichten aus dem Vertrag (z.B. Schenkung, Bürgschaft).


Was soll denn daran "nicht ganz einige sein"? Können Sie etwa auch nicht zwischen "Willenserklärung" und "Verpflichtung" unterscheiden? Glauben Sie, jede "Willenserklärung" enthält zwingend eine "Verpflichtung"?
Grundgütiger. Also, auf die Gefahr hin, dass es sinnlos ist, hier noch mal zum Grundverständnis:
Man unterscheidet "einseitige Rechtsgeschäfte" und "zwei-/mehrseitige Rechtsgeschäfte." Einseitige Rechtsgeschäfte bedürfen nur einer WE, diese gibt es in der Form der empfangsbedürftigen RG (z.B. Kündigung) und den nicht empfangsbedürftigen RG (z.B. Testament). Zwei-/mehrseitige RG bedürfen mind. 2 WE und werden "Vertrag" genannt. Diese werden unterschieden in "einseitig verpflichtend" (z.B. Bürgschaft, Schenkung) und "zwei-mehrseitig verpflichtend" (z.B. Kaufvertrag), letztere noch "vollkommen" und "unvollkommen".

So, weitere Ausführungen zur Unterscheidung von Verträge und zu den Voraussetzungen der Willenserklärung erspare ich mir, führt zu weit.
Wenn Sie möchten, können Sie ja mal ein Beispiel bringen, die ihre "Auffassung" stützt. Ansonsten lassen sie es doch einfach.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17977 Beiträge, 6615x hilfreich)

... da habe ich ja was losgetreten! :dau:

Ihr wisst doch, dass harry gerne provoziert und das er das letzte Wort haben muss.
Für ihn gibt es also einseitige 'Verträge' (wenn auch deckungsgleich zu/ mit einseitige Willenserklärungen), für den Rest der Welt braucht es für einen Vertrag mindestens 2 Parteien.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ihr wisst doch, dass harry gerne provoziert und das er das letzte Wort haben muss.


Er würde wohl schreiben:

Man kann alles machen und wollen, problematisch wird es dann aber beim "Durchsetzen" und "Bekommen "des Willens.......
:engel:

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