Wettbewerbsverbot - Verzichtsoption Arbeitgeber

11. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
go486469-91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wettbewerbsverbot - Verzichtsoption Arbeitgeber

Ich habe folgende Klausel in meinem Vertrag und Frage mich ob der letzte Abschnitt (rot markiert) zulässig ist. Meiner Meinung nach ist doch eine klare Benachteiligung, schließlich kann ich mich ja nur unter der Aussage "verfügbar nach 6 Monaten" bei einem neuen Arbeitgeber bewerben. Hingegen sich der Arbeitgeber aussuchen kann ob er zur Klausel steht oder nicht. Ich kann ja vorab meinen Arbeitgeber nicht fragen ob er die Klausel fallen lässt, wenn ich mich bei Unternehmen X bewerbe.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für keinen anderen Arbeitgeber tätig zu sein, insbesondere nicht in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten, sich daran mit Kapital zu beteiligen oder es in anderer Weise zu unterstützen. Handelt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung zuwider, so kann der Arbeitgeber ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder fristlos kündigen.

Scheidet der Arbeitnehmer aus den Diensten der Gesellschaft des Arbeitgebers aus, gleichgültig, wodurch das Ausscheiden bewirkt wurde, so darf er für sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in die Dienste eines Unternehmens treten, das als Konkurrenz zur Gesellschaft des Arbeitgebers bezeichnet werden kann, sich daran mit Kapital beteiligen oder es in anderer Weise unterstützen.

Der Arbeitnehmer darf während der gleichen Frist kein selbständiges Konkurrenzunternehmen gründen, betreiben oder leiten. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes hat der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine monatliche Entschädigung von 50 % seiner letzten Bezüge zu zahlen. Die Entschädigung wird zugleich dafür bezahlt, dass der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wahrt, die ihm während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft des Arbeitgebers bekannt geworden sind.

Handelt der Arbeitnehmer dem Wettbewerbsverbot des § 8 zuwider, so kann der Arbeitgeber unbeschadet seiner sonstigen Rechte, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertrags- strafe in Höhe des dreifachen der letzten Brutto-Monatsbezüge erlangen.

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, werden keine Ent- schädigungen an den Arbeitnehmer bezahlt.

Danke für die Hilfe!

-- Editiert von go486469-91 am 11.11.2019 17:13

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Rechtlich sauberer Vertrag mit definierter Entschädigungszahlung.

Zitat (von go486469-91):
Hingegen sich der Arbeitgeber aussuchen kann ob er zur Klausel steht oder nicht.
Und? Ist doch kein Vorteil für den AG.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Eine Klausel, in der dem Arbeitnehmer jede Beschaeftigung bei einem anderen Arbeitgeber nach Beendigung des AV verboten wird, duerfte nichtig sein. Das ist ja ein Arbeitsverbot und keine Wettbewerbsklausel.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Eine Klausel, in der dem Arbeitnehmer jede Beschaeftigung bei einem anderen Arbeitgeber nach Beendigung des AV verboten wird
Wo steht denn das?
Zitat (von go486469-91):
darf er für sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in die Dienste eines Unternehmens treten, das als Konkurrenz zur Gesellschaft des Arbeitgebers bezeichnet werden kann, sich daran mit Kapital beteiligen oder es in anderer Weise unterstützen

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.675 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen