Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin zum 31.12. gekündigt worden und habe in meinem Arbeitsvertrag ein nachträgliches Wettbewerbsverbot für 2 Jahre vereinbart.
Ich habe bei meinem Arbeitgeber erfragt wie es nun aussieht bezüglich des Wettbewerbsverbots. Die Antwort "Ich werde dir nicht an den Karren pi..en" (via Messenger)
1. Ist dies ein gültiger Rücktritt des AG vom Wettbewerbsverbot?
Ich fühle mich mit dieser Aussage nicht rechtlich abgesichert, sodass ich eher eine andere Branche in Betracht ziehen würde (damit mir im Nachhinein keiner was unterstellen kann) und im gleichen Atemzug eine mögliche Karenzzahlung wahrnehme.
2. Sollte diese Aussage genügen um als rechtlicher Rücktritt wahrgenommen zu werden, habe ich als AN dennoch das Recht auf eine Karenzzahlung?
3. Wie ist nun mein weiteres Vorgehen in der Situation?
Ich bedanke mich sehr für Ihre Zeit und stehe jederzeit für weitere Informationen bereit.
-- Editiert von User am 3. Januar 2024 14:04
-- Editiert von User am 3. Januar 2024 14:05
Wettbewerbsverbot nachträglich zurückgezogen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatDie Antwort "Ich werde dir nicht an den Karren pi..en" (via Messenger) :
Wie wäre es mit Nachfragen, ob es das ist, wofür du es hältst? Und sich eine Zusage schriftlich geben lassen.
Auf eine Messenger-Nachricht hin würde ich rein gar nichts aufbauen.
Warum hat der AG gekündigt? Ordentlich oder fristlos?
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ZitatWarum hat der AG gekündigt? Ordentlich oder fristlos? :
Ordentlich aufgrund einer Veränderung der Auftragslage.
Danke für den Hinweis, ich denke das ist eine wichtige Information.
-- Editiert von User am 3. Januar 2024 14:55
Ja, bei einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen. Es wäre zu überprüfen, ob das Wettbewerbsverbot überhaupt bestand hat. Wie sieht es mit einer Karenzzahlung aus? Ist diese vereinbart? Werden die Folgen eines Verstoßes eindeutig geregelt?
--- wennZitatpersonenbedingten Kündigung :
ZitatOrdentlich [gekündigt] aufgrund einer Veränderung der Auftragslage :
Eine nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann bis zum Ende des AV nur durch schriftliche Erklärung des AG einseitig durch den AG aufgehoben werden vgl. 75a HGB. Eine Mitteilung per Messenger ist aber nicht schriftlich, insofern nein, dies keine wirksame Aufhebung.
In gegenseitigem Einvernehmen geht die Aufhebung natürlich immer, auch im Nachhinein.
Im übrigen sollten Sie einmal den Wortlaut der Klausel hier einstellen um zu sehen, ob dieses Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam ist.
Sofern es wirksam ist, kann man aber schon jetzt sagen, dass Sie als Arbeitnehmer für den Fall, dass der AG das AV ordentlich kündigt und dies aus Gründen tut, die nicht in der Person des AN liegen, was regelmäßig bei betriebsbedingten Gründen der Fall ist, ein einseitiges Lösungsrecht haben, vgl 75 II HGB, welches sie innerhalb von einem Monat nach Zugang der Kündigung ausüben müssten. Das wird natürlich eher knapp.
Du meinst ich hätte deutlich schreiben sollen, dass hier keine personenbedingte Kündigung vorliegt?Zitat--- wenn :
Ich denke das ist selbsterklärend nachdem dem Fragesteller der Grund ja (mündlich?) angegeben wurde.
-- Editiert von User am 3. Januar 2024 15:44
... ich habe einfach nicht verstanden, wie hier 'personenbedingte K' überhaupt in die Diskussion gekommen ist.
Sorry für die Verwirrung, ich wollte lediglich aufzeigen, dass eine Kündigung durch den AG durchaus ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufrecht erhalten kann.
Es ist aber keine personenbedingte Kündigung!ZitatJa, bei einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen. :
Das ist eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung. Und damit wird das Wettbewerbsverbot gem § 75 Abs 2 HGB unwirksam. Eine Karenzentschädigung entfällt.ZitatOrdentlich aufgrund einer Veränderung der Auftragslage. :
Ja, das ist das was dem AN wahrscheinlich gesagt wurde. Sehr gut wäre es wenn das auch so im Kündigungsschreiben stehen würde.ZitatDas ist eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung. :
Bisher liest sich das nicht so denn ansonsten wäre die ganze Diskussion hier völlig überflüssig.
Was der AG bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung evtl. vorbringen wird steht auf einem ganz anderen Blatt.
Also bevor es noch weitere Unklarheiten gibt: In meiner Kündigung steht nur "ordentlich fristgerecht" ohne Angaben von Gründen. In einem mündlichen Gespräch wurde gesagt dass die Kündigung betriebsbedingt ist. (ob das wirklich so ist, kann ich natürlich nicht bestätigen, sofern ich weiß bin ich die einzige Kündigung)
Anbei die Vertragspassage über das Wettbewerbsverbot.
Zitat:Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für
ein Unternehmen tätig zu sein und zu werden, das mit dem Arbeitgeber im direkten oder
indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.
Ferner erstreckt sich das Wettbewerbsverbot insbesondere auf Unternehmen, die sich mit
FACHBEREICH ZENSIERT, die während der letzten 24 Monate bei dem Arbeitgeber in den
vertraglichen Aufgabenbereich des Arbeitnehmers fielen.
2. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für die Bundesrepublik Deutschland.
3. Das Wettbewerbsverbot umfasst jede unselbständige wie selbständige
Konkurrenztätigkeit. Für Wettbewerbsunternehmen wird der Arbeitnehmer weder
unmittelbar noch mittelbar, weder in einem freien Dienstverhältnis noch in einem
Arbeitsverhältnis Dienste leisten. Der Arbeitnehmer wird ein derartiges
Wettbewerbsunternehmen weder errichten, noch erwerben oder sich hieran unmittelbar
oder mittelbar beteiligen.
4. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, für jedes Jahr des Wettbewerbsverbotes dem
Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung in Höhe von 50% seiner zuletzt bezogenen
vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Die Karenzentschädigung ist in monatlichen
Beträgen jeweils zum Monatsende fällig.
Auf die fällige Entschädigung wird angerechnet, was der Arbeitnehmer während der
Laufzeit des Wettbewerbsverbotes durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt; eine Anrechnung findet jedoch nur insoweit
statt, als die Entschädigung unter Hinzuziehung des Betrages die Summe der zuletzt
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 10% übersteigt. Ist der Arbeitnehmer
gezwungen, wegen der Beschränkung der beruflichen Tätigkeit einen Wohnsitzwechsel
vorzunehmen, so tritt an Stelle der Erhöhung um 10% eine solche um 25%.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unaufgefordert über die Höhe seines Erwerbes
Auskunft zu erteilen.
5. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot tritt nur in Kraft, wenn das Arbeitsverhältnis
nicht bis zum Ablauf der Probezeit gekündigt wird.
6. Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB
Für mich ist der Fachbereich nicht wirklich dringend notwendig, falls das als Information hilft.
Da hast Du natürlich recht.ZitatJa, das ist das was dem AN wahrscheinlich gesagt wurde. Sehr gut wäre es wenn das auch so im Kündigungsschreiben stehen würde. :
Dann wird das der AG auch vor einem Arbeitsgericht wiederholen - damit ist das Wettbewerbsverbot vom Tisch, aber die Karenzentschädigung eben auch.ZitatIn meiner Kündigung steht nur "ordentlich fristgerecht" ohne Angaben von Gründen. In einem mündlichen Gespräch wurde gesagt dass die Kündigung betriebsbedingt ist. :
Ok ich bin davon ausgegangen, dass bei einer ordentlichen Kündigung das Wahlrecht beim Arbeitnehmer liegt.
Nein.ZitatOk ich bin davon ausgegangen, dass bei einer ordentlichen Kündigung das Wahlrecht beim Arbeitnehmer liegt. :
Bei einer fristlosen Kündigung liegt das Wahlrecht beim AN.ZitatOk ich bin davon ausgegangen, dass bei einer ordentlichen Kündigung das Wahlrecht beim Arbeitnehmer liegt. :
Auch nicht.ZitatBei einer fristlosen Kündigung liegt das Wahlrecht beim AN. :
Sorry, so muss es lauten: Bei einer fristlosen Kündigung liegt das Wahlrecht beim AG
ZitatOk ich bin davon ausgegangen, dass bei einer ordentlichen Kündigung das Wahlrecht beim Arbeitnehmer liegt. :
Der Arbeitnehmer hat bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber dann ein Wahlrecht, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
ZitatDas ist eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung. Und damit wird das Wettbewerbsverbot gem § 75 Abs 2 HGB unwirksam. Eine Karenzentschädigung entfällt. :
Nicht automatisch, nur wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht auch Gebrauch macht. Die Frist dazu beträgt einen Monat nach Zugang der Kündigung, wie in #6 bereits genannt. Erklärt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Lösung vom Wettbewerbsverbot, bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen.
Sollte die Frist also nun schon abgelaufen sein, hilft einem § 75 Abs 2 HGB wohl nicht mehr weiter.
Für den Fall, dass der ehemalige Arbeitgeber nun auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots besteht, lohnt sich möglicherweise eine arbeitsgerichtliche Inhaltskontrolle der Vereinbarung.
Zitat2. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für die Bundesrepublik Deutschland. :
Z.B. könnte der vereinbarte räumliche Geltungsbereich je nach genauer Tätigkeit möglicherweise den AN unangemessen benachteiligen, weshalb ein Gericht die Klausel für ungültig erklären könnte.
ZitatDer Arbeitnehmer hat bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber dann ein Wahlrecht, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. :
Das ist inhaltlich falsch.ZitatNicht automatisch, nur wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht auch Gebrauch macht. Die Frist dazu beträgt einen Monat nach Zugang der Kündigung, wie in #6 bereits genannt. Erklärt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Lösung vom Wettbewerbsverbot, bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen. :
Man lese einfach nochmal § 75 (2) HGB:
Zitat:In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
ZitatDas ist inhaltlich falsch. :
Ist es nicht.
ZitatMan lese einfach nochmal § 75 (2) HGB: :
Ich habe sogar noch mehr gelesen, beispielsweise den direkt vorhergehenden Satz von § 75 (1) HGB:
Zitat:..., so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
Auf was sollten sich die ersten drei Wörter "In gleicher Weise" aus § 75 (2) HGB denn sonst beziehen, wenn nicht auf das direkt davorstehende?
Und auch in der Kommentierung zu § 75 HGB wird auf diesen Umstand hingewiesen, gerne verbunden mit dem Praxishinweis, dass ein anwaltlicher Berater darauf hinwirken sollte, dass eine entsprechende bestimmende Erklärung des Arbeitnehmers abgegeben wird. Ansonsten trüge der Arbeitnehmer nämlich weiterhin das Risiko etwaiger wettbewerbswidrigen Handlungen.
Nur darauf, dass das Wettbewerbsverbot eben unwirksam wird.ZitatAuf was sollten sich die ersten drei Wörter "In gleicher Weise" aus § 75 (2) HGB denn sonst beziehen, wenn nicht auf das direkt davorstehende? :
Absatz 1 bezieht sich nur auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer bei vertragswidrigem Verhaltens des Arbeitgebers.
Absatz 2 bezieht sich auf jegliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
ZitatNur darauf, dass das Wettbewerbsverbot eben unwirksam wird. :
Absatz 1 bezieht sich nur auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer bei vertragswidrigem Verhaltens des Arbeitgebers.
Absatz 2 bezieht sich auf jegliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
Nein, Nein und Nein!
Absatz 1 und Absatz 2 beziehen sich beide auf ein Wahlrecht des Arbeitnehmers. Der Absatz 1 für den Fall einer berechtigten ausserordentlichen Kündigung durch den AN, Absatz 2 für den Fall einer ordentlichen Kündigung durch den AG. Hier besteht das Wahlrecht nicht, wenn der Grund der Kündigung in der Person des AN liegt oder der AG das volle Gehalt weiterzahlt. Der Fall der berechtigten ausserordentlichen Kündigung durch den AG ist in Absatz 3 geregelt, welcher jedoch durch das BAG für nichtig erklärt wurde und stattdessen dem AG ein Wahlrecht analog zu Absatz 1 einräumt. Im Standardfall einer ordentlichen Kündigung durch den AN bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen, daher ist dieses Szenario in 75 HGB nicht enthalten.
In der Folge kann der AN sein Wahlrecht im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ausüben, muss dies aber nach den im Schlusssatz von Absatz 1 genannten Bedingungen tun.
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