Wettbewerbsverbot ohne Vertragsklausel?

29. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
tedriot
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Wettbewerbsverbot ohne Vertragsklausel?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum Thema Konkurrenz. Um einmal kurz auszuholen:
Mitarbeiter X arbeitet bei Firma X im Rahmen von "Arbeit auf Abruf".
Seit neustem bekommt Firma X Konkurrenz von Firma Y und der Arbeitgeber von Firma X hat nun - so schätzt Mitarbeiter X - Angst, dass seine Mitarbeiter zum besser zahlenden Wettbewerbsgegner abwandern könnten.

So findet Mitarbeiter X dieser Tage ein Schreiben von Firma X in seinem Briefkasten in dem sie ihn darüber belehrt, dass "während eines Arbeitsverhältnisses ein gesetzliches Wettbewerbsverbot" bestehe.
Bei Verstoß wäre der Mitarbeiter schadensersatzpflichtig, auch eine Kündigung sei gerechtfertigt und im Kündigungsfalle könne eine Sperre von Arbeitslosengeld drohen.
Das Wettbewerbsverbot bestehe auch für den Arbeitnehmer, wenn es nicht im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei. Rechtsgrundlage sei § 60 HGB der zwar nur für sogenannte Handelsgehilfen, würde aber von der Rechtssprechung auf alle Arbeitnehmer angewendet.

Es erschließt sich mir zwar, dass ein Arbeitgeber so versucht, sich vor Konkurrenz zu schützen, nun ist es aber der Fall, dass besagter Arbeitgeber die Arbeitsverträge noch nie besonders... sagen wir mal "umsichtig" formuliert hat, so fehlen zum Beispiel gänzlich Angaben zu Arbeitszeiten und Urlaubstagen (die meisten Mitarbeiter arbeiten auf Abruf). Zudem fehlt auch eine Klausel, die den Mitarbeiter daran bindet dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen zu dürfen ohne ihn zu informieren.

Nun zu meiner Frage. In anbetracht der Tatsache, dass besagte Vertragsklausel fehlt: Wäre Mitarbeiter X dazu verpflichtet seinen Arbeitgeber zu informieren, sofern er freiberuflich bei Firma Y arbeiten würde?

LG,
Ted

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der AG hat hier voll und ganz Recht. Das Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB wird als allgemein gültiger Rechtsgedanke auf jedwedes Arbeitsverhältnis angewendet. § 60 HGB wird insoweit analog angewendet. Da sich somit das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, muss es auch nicht extra im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

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#2
 Von 
tedriot
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke erst einmal für die Antwort. Schon einmal sehr hilfreich.

Dann führen wir das an dieser Stelle noch etwas weiter.
Ein weiterer MA hat einen Arbeitsvertrag mit einem festen Regelsatz an Stunden, der besagte AG ist nicht immer in der Lage ihn mit besagten Stunden zu versorgen und will ihn nun einen neuen Vertrag unterschreiben lassen. In diesem ist Arbeit auf Abruf angedacht und zudem eine nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklausel, die ihm verbietet drei Jahre lang nach dem Arbeitsverhältnis für einen ähnlichen Dienstleister zu arbeiten und eine Vertragsstrafe in Höhe mehrerer tausend Euro in Aussicht stellt. Der Vertrag geht nicht von einer Karenzentschädigung aus. Der Mitarbeiter weigert sich natürlich einen solchen Vertrag zu unterschreiben, weil er zu seinem Nachteil wäre - er brauche zumindest Bedenkzeit.. Nun droht der AG offensiv mit Kündigung, wenn er nicht sofort unterschreibe.

-- Editiert von tedriot am 29.04.2016 12:59

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das ist ein völlig anderer Fall, weil ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nunmal was anderes ist als das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis.

Würde wirklich eine Kündigung ausgesprochen, nur weil der neue Vertrag nicht unterschrieben wird, würde diese mit dieser Begründung nicht halten.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Wenn die bisherige Arbeitszeit nicht mit über 10 STunden wöchentlich vereinbart war, dann kann man auch einen Vertrag mit Arbeit auf Abruf unterschreiben, siehe untenstehenden Gesetzestext.
Ohne Karrenzentschädigung ist die Wettbewerbsklausel rechtswidrig, deshalb darf man die auch mit gutem Gewissen unterschreiben :devil:
Auch bei Arbeit auf Abruf muss eine Stundenzahl vereinbart werden, sonst gilt:

Zitat:
§ 12 TzBfG - Arbeit auf Abruf

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Zweiter Abschnitt (Teilzeitarbeit)

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tedriot
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Wenn die bisherige Arbeitszeit nicht mit über 10 STunden wöchentlich vereinbart war, dann kann man auch einen Vertrag mit Arbeit auf Abruf unterschreiben, siehe untenstehenden Gesetzestext.


Hallo altona01,

ich las sogar mal, dass wenn keine Arbeitszeiten bzw Stunden vereinbart wurden, man aber meinetwegen drei Monate je über z.B 130 Stunden gearbeitet hat, dann würden diese als vereinbart gelten, weil 10 stunden in diesem expliziten Falle zum Nachteil für den AN gelten würden. Weißt du ob das korrekt ist? Hätte der AN dann quasi ein Anrecht auf einen Teilzeitvertrag?

3x Hilfreiche Antwort

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