Wichtig // Zuschlag Nachtdienst

25. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Whatsup50
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Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)
Wichtig // Zuschlag Nachtdienst

Hallo zusammen,

ich arbeite im Gesundheitswesen nach den AVR der Caritas und habe eine Frage zur Berechnung der Nachtzuschläge, bei der ich seit längerer Zeit keine Klärung bekomme.

Mein regulärer Dienst läuft von 21:30 Uhr bis 07:00 Uhr, also insgesamt 9,5 Stunden. Laut System wird die Zeit wie folgt aufgeteilt:

- 21:30–01:00 Uhr = 3,5 Stunden
- 01:00-01:30 Uhr = Pause
- 01:30–06:00 Uhr = 4,5 Stunden
- 06:00-07:00 Uhr = 1 Stunde

Diese Pause wird bei uns jedoch nicht genommen und daher auch bezahlt. Entsprechend werden mir die vollen 9,5 Stunden Arbeitszeit vergütet.

Was mir aufgefallen ist:
Die Nachtzuschläge (beginnend ab 20:00 Uhr) werden nur für 8 Stunden berechnet, obwohl ich tatsächlich 8,5 Stunden Nachtarbeit leiste (21:30–06:00 Uhr).

Die halbe Pausd wird zwar als Arbeitszeit bezahlt, aber bekomme den Zuschlag dafür nicht.

Meine Fragen in die Runde:
- Ist diese Berechnung nach AVR korrekt oder üblich?

Wenn ich ohne Pause durchgehend nachts arbeite, müsste der Nachtzuschlag auch durchgehend gezahlt werden. Ist ja klar. So zumindest die Logik dahinter, wobei jedes Kind darauf kommen würde.

Ich habe dieses Thema bereits vor etwa 1,5 Jahren beim Arbeitgeber angesprochen, bisher jedoch keine verbindliche Rückmeldung erhalten.

Danke vorab für eure Einschätzungen und Erfahrungen.




32 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42456 Beiträge, 14738x hilfreich)

Was heißt, die Pause werde nicht genommen? Das ist ein gesetzwidriger Zustand, den da Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zusammenarbeit aufgebaut haben? Es ist ja schön, wenn der Arbeitgeber freiwillig die zwingend einzuhaltenden Pausen auch bezahlt. Aber dafür auch noch ein Nachtzuschlag einzufordern, da fehlt mir die Rechtsgrundlage.

wirdwerden

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20212 Beiträge, 7317x hilfreich)
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#3
 Von 
Whatsup50
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

1.) im Krankenhaus fängt der Nachtdienst ab 20:30 Uhr an!

2.) entweder habe ich mich falsch ausgedrückt oder ich wurde missverstanden. wir haben KEINE Pause. Wir sind ein einzel Arbeitsplatz, was wir nicht verlassen dürfen. Wir dürfen keine Pause machen. Das ist auch ok. Uns geht es nicht um eine Pause zu erhalten. Es geht nur um das, was ich oben erwähnt habe.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129770 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
wir haben KEINE Pause.

Das wurde schon verstanden.



Zitat (von Whatsup50):
Wir dürfen keine Pause machen. Das ist auch ok.

Das ist erst mal illegal, denn Pausen sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Wenn davon also keine rechtswirksame Ausnahmegenehmigung existiert, wäre die Pause zwingend zu nehmen und nicht zu vergüten, dies wäre dann notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein Anspruch auf normale Vergütung wäre somit nicht durchsetzbar, die Extra-Vergütung schon gar nicht.

Wenn davon aber eine rechtswirksame Ausnahmegenehmigung existiert, sehe ich keinen validen Grund, die Extra-Vergütung nicht auch für diese Zeit zu erhalten.



Zitat (von Whatsup50):
Wir sind ein einzel Arbeitsplatz, was wir nicht verlassen dürfen.

Das wäre dann das Problem des Arbeitgebers, da müsste der Arbeitgeber z.B. eine Vertretung stellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40192 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Entsprechend werden mir die vollen 9,5 Stunden Arbeitszeit vergütet.
Richtig. Und für den Zuschlag wegen Nachtarbeit steht was in deinem Arbeitsvertrag? bzw. in der aktuellen Anlage zu Nachtzuschlägen nach AVR Caritas.
Zitat (von Whatsup50):
Ich habe dieses Thema bereits vor etwa 1,5 Jahren beim Arbeitgeber angesprochen
Dann könntest du das jetzt evtl. endlich mal schriftlich machen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Whatsup50
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Es besteht kein individueller Arbeitsvertrag. Meine Beschäftigung erfolgt – wie bei Tarifbeschäftigten üblich – auf Grundlage der geltenden tariflichen bzw. AVR-Regelungen der Caritas. Ein Sondervertrag liegt nicht vor.

Selbst wenn ein individueller Vertrag existieren würde, erscheint es lebensfremd, dass darin geregelt sein sollte, dass zwar Zeiten ohne gewährte Pause vergütet werden, jedoch die hierfür einschlägigen Zuschläge (z. B. Nachtzuschläge) ausgeschlossen sind.

Nach den Regelungen der AVR der Caritas sowie dem Arbeitszeitgesetz gilt, dass reguläre Pausen grundsätzlich nicht vergütungspflichtig sind. Für den Fall jedoch, dass eine Pause tatsächlich nicht genommen werden kann und stattdessen durchgehend Arbeitsleistung erbracht wird, handelt es sich arbeitsrechtlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Weder in den AVR noch im allgemeinen Arbeitsrecht findet sich eine ausdrückliche Regelung dazu, ob für diese Zeiten zusätzlich Zuschläge zu zahlen sind. Daraus ergibt sich eine auslegungsbedürftige Regelungslücke.

Aus meiner Sicht ist diese dahingehend zu schließen, dass bei durchgehender Tätigkeit im Nachtdienst auch die entsprechenden Zuschläge zu gewähren sind. Die Arbeitsleistung erfolgt weiterhin innerhalb des zuschlagspflichtigen Zeitraums; eine tatsächliche Unterbrechung der Arbeit findet nicht statt.

Allein der Umstand, dass eine ausdrückliche Regelung fehlt, führt nicht automatisch dazu, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer rechtlichen Klärung, gegebenenfalls auch durch arbeitsgerichtliche Entscheidung, um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer rechtlichen Klärung, gegebenenfalls auch durch arbeitsgerichtliche Entscheidung, um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen. Aha. Und was genau hindert Sie daran, zum Arbeitsgericht zu gehen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42456 Beiträge, 14738x hilfreich)

Und als Vorstufe dazu, vielleicht mal den Betriebsrat kontaktieren? Es gibt ja Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen, aber "es ist niemand da, der in den Pausen meine Arbeit übernimmt," das ist kein Argument. Zumindest kein juristisch tragfähiges.

wirdwerden

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40192 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Es besteht kein individueller Arbeitsvertrag.
Selbstverständlich hast du einen Arbeitsvertrag, der für dich gilt. Den hast du irgendwann unterschrieben.
Zitat (von Anami):
bzw. in der aktuellen Anlage zu Nachtzuschlägen nach AVR Caritas.
Und die gehört dazu, also erfrage oder lese, was dort aktuell für Tarifbeschäftigte wie dich gilt.
Zum Lesen:
https://caritas-dienstgeber.de/infothek/analysiert-und-bewertet/arbeitsrechtliche-analysen/detail/avr-erklaert-teil-5-zulagen-als-bestandteile-der-entlohnung/
oder das:
https://schiering.org/arhilfen/gesetz/avr-stand071231/avr-anlage06a.htm
Nach §1, Abs.1, e) gäbe es 1,28€/Std. zusätzlich wegen Nachtarbeit zwischen 20 und 6Uhr.
Findest du evtl. dort den dir fehlenden Zuschlag? Du arbeitest bis 7Uhr...

Zitat (von Whatsup50):
dass zwar Zeiten ohne gewährte Pause vergütet werden, jedoch die hierfür einschlägigen Zuschläge (z. B. Nachtzuschläge) ausgeschlossen sind.
Nein, sowas wird sich dort nicht finden. Die Vergütung der nächtlichen Pause ist Sache des AG...aber welche Nachtzuschläge dir zu zahlen sind--- Das ist deine Frage. Vielleicht sind sie schon mit einem prozentualen Zuschlag zum Grundlohn berücksichtigt?
Zitat (von Whatsup50):
Daraus ergibt sich eine auslegungsbedürftige Regelungslücke.
Das glaub ich nicht.
Wenn dir seit 1,5 Jahren dein AG bzw. die Personal-und Lohnabrechnungsverantwortliche Stelle diese Frage nicht beantwortet haben...haben sie es vergessen... und du kannst jetzt eine schriftliche Anfrage stellen.
Noch ist nichts auslegungsbedürftig oder gar Regelungslücke...Lieber so einfache Dinge nicht gleich so hoch hängen.
Zitat (von Whatsup50):
Aus meiner Sicht
Dann teile deinem AG das mit und frage, warum das bei dir nicht so gehandhabt wird. Frag auch nach der für dich geltenden Regelung.
Zitat (von Whatsup50):
Allein der Umstand, dass eine ausdrückliche Regelung fehlt, führt nicht automatisch dazu, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer rechtlichen Klärung, gegebenenfalls auch durch arbeitsgerichtliche Entscheidung, um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen.
Wo hast du das denn abgeschrieben?
Bitte immer schön der Reihe nach...um nicht ins stolpern zu kommen. Zuerst beim AG bzw. Abrechnungsverantwortlichen schriftlich nachfragen... dann vllt. evtl. uU einen Arbeitsrechtler fragen, der auch deine Verdienstabrechnung lesen kann... erst dann evtl. zum Arbeitsgericht aufmachen und *Zustehendes* einklagen.
DAS ist der Weg, den ich dir empfehle.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42456 Beiträge, 14738x hilfreich)

Das keine ausdrückliche Pausenregelung existiert, das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung greift. Es gilt das Regel/Ausnahmeprinzip - d.h., dass Ausnahmen im zulässigen Rahmen möglich sind. Die müssen aber klar niedergelegt sein. Und eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nun mal nicht in der Lage, zwingendes Recht auszuhebeln. Dem Arbeitgeber ist das durchaus bekannt. Das zeigt, dass eben für die Pause kein Zuschlag gezahlt wird. Denn ansonsten würde der illegale Zustand ja doch sehr schnell auffallen.

Und, natürlich hast Du einen individuellen Arbeitsvertrag, oder steht da nicht Dein Name drinne, und Duz und der Arbeitgeber haben den nicht unterschrieben, oder wie, oder was? Dass Formulare zur Hilfe genommen werden, das ist doch üblich. Oder glaubst Du wirklich, dass da irgend etwas, was nicht individuell ausgehandelt wurde, noch von Hand manuell geschrieben wird?

wirdwerden

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129770 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Weder in den AVR noch im allgemeinen Arbeitsrecht findet sich eine ausdrückliche Regelung dazu, ob für diese Zeiten zusätzlich Zuschläge zu zahlen sind.

Diese Theorie ist schlicht falsch.



Zitat (von Whatsup50):
Daraus ergibt sich eine auslegungsbedürftige Regelungslücke.

Nö, da ist keine Regelungslücke. Handelt es sich arbeitsrechtlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, hat die Vergütung entsprechend nach dem Gesetz bzw. den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Ende der Fahnenstange.

Nur reklamieren und durchsetzen muss man es halt selber ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4391 Beiträge, 727x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
im Krankenhaus fängt der Nachtdienst ab 20:30 Uhr an!

Bedeutet aber nicht, dass ab da der Nachtzuschlag gewährt wird. Häufig ja, was steht im Vertrag?

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#13
 Von 
Whatsup50
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe einen Vertrag, allerdings handelt es sich dabei um den allgemeinen Vertrag nach den Caritas AVR-Tarifen – also nichts Individuelles oder Besonderes, das über die üblichen Regelungen hinausgeht. Im Grunde ist es genau das, was man auch im Internet dazu findet.

Mir geht es darum, dass es keinen separaten Vertrag mit zusätzlichen Vereinbarungen gibt.

Ich habe die Personalabteilung und die Geschäftsführung in den letzten 1,5 Jahren regelmäßig kontaktiert, aber nie eine Antwort erhalten. Es wirkt mittlerweile so, als würde ich bewusst ignoriert, vielleicht weil meine Anfragen als störend empfunden werden.

Zusätzlich wurden im Dienstplan plötzlich alle Spalten gelöscht, die den Fehler enthalten haben, sodass ich keinen Zugriff mehr darauf habe.

Auch der Betriebsrat kümmert sich leider nicht darum.

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#14
 Von 
Whatsup50
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich Recht bekomme, wurden in den letzten 20 Jahren bei 300 Mitarbeitern falsch abgerechnet.

Für mich als Laie ist das klar. Habe ich keine Pause, muss es bezahlt werden inklusive Nachtzschlag. Mit welche Begründung auf dieser Erde , sollte der Zuschlag ausbleiben?

Wollte nur mal mich vergewissern, weil ich zum ersten Mal alleine vor dem Arbeitsgericht ziehen werde.

Sicher ist sicher.

Alleingang .

-- Editiert von User am 25. April 2026 21:22

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42456 Beiträge, 14738x hilfreich)

Dass die Konsequenz sein kann, dass die Bezahlung der Pausen völlig gestrichten wird, das ist Dir hoffentlich klar.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129770 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Es wirkt mittlerweile so, als würde ich bewusst ignoriert, vielleicht weil meine Anfragen als störend empfunden werden.

Eher als lästig, es scheint was im argen zu liegen ...



Zitat (von Whatsup50):
Zusätzlich wurden im Dienstplan plötzlich alle Spalten gelöscht, die den Fehler enthalten haben, sodass ich keinen Zugriff mehr darauf habe.

Was für ein Zufall ... hoffentlich hat man Ausdrucke als Beweissischerung?



Zitat (von Whatsup50):
Mit welche Begründung auf dieser Erde , sollte der Zuschlag ausbleiben?

Man wird es vor Gericht erfahren.
Hoffentlich ziehen die dann da nicht was aus den Untiefen der angesammelten vertraglichen Vereinbarungen aus dem Hut ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1819 Beiträge, 720x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
ich arbeite im Gesundheitswesen nach den AVR der Caritas


Für Ärztinnen und Ärzte enthält Anlage 30 der AVR besondere Regelungen; für Beschäftigte im Krankenhaus-Pflegedienst Anlage 31, und für Mitarbeiter im Pflegedienst sonstiger Einrichtungen Anlage 32.

Zitat (von Whatsup50):
Mein regulärer Dienst läuft von 21:30 Uhr bis 07:00 Uhr ( ...) Laut System

- 01:00-01:30 Uhr = Pause


Was ist mit "System" gemeint:

a) Ist im Dienstplan für die Zeit von 1:00 - 1:30 eine arbeitsunterbrechende Pause geplant?
b) Was wird im Zeiterfassungssystem für die Zeit von 1:00 bis 1:30 erfasst und dokumentiert?

Was weisen Arbeitszeitnachweise für die Zeitspanne von 1:00 - 1:30 aus?

Zitat (von Whatsup50):
Diese Pause wird bei uns jedoch nicht genommen und daher auch bezahlt.


1.) "Einfach so" vorgeschriebene Ruhepausen nicht zu gewähren wird mit einem Bußgeld von 500€ je Arbeitnehmer und je nicht gewährter Paus geahndet ( § 22 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, LV 60 - Bußgeldkatalog zum Arbeitszeitgesetz. )

Anlage 5 der AVR Caritas macht allerdings von der Öffnungsklausel des Arbeitszeitgesetzes in § 7 Gebrauch, in Schichtbetrieben Pausen auf Kurzpausen aufteilen zu dürfen, und bei der Behandlung und Pflege die gesetzliche Pausenregelung anpassen zu dürfen. Gegenüber dem Gesetz einschränkend allerdings ausschließlich über DIENSTVEREINBARUNGEN:

§ 1 Abs. 7 Satz 3 der Anlage 5
"Durch Dienstvereinbarung kann

a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,

b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepaßt werden."


( In den AVR der Caritas fehlt eine zwingende Regelung zur Pausen-Vergütung wie in den AVR der Evangelischen Diakonie:

§ 9a Abs. 2 Satz 2,3 AVR.DD
In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die
Kurzpausenregelung anzuwenden ist. Sofern die einzelne Mitarbeiterin bzw. der einzelne
Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen.


( Falls eine AVR.DD-Dienstvereinbarung zulässigerweise die Dauer der Pause einer Allein-Nachtwache auf 0 kürzen sollte, müßte die weggefallene Pause erst recht vergütet werden, wenn sie schon lediglich die Kürzung der Einzelpausendauer, trotz ungekürzter Gesamt-Pasuendauer eine Pausenvergütungspflicht auslösen können soll. )

---> Gibt es eine Dienstvereinbarung zum "Wegfall" der Pause für Allein-Nachtwachen?

Zitat (von Whatsup50):
Diese Pause wird bei uns ... bezahlt.


Gemeint ist offenbar: einem Arbeitszeitkonto werden 30 Minuten gutgeschrieben ...?

Zwischenergebnis: Im Dienstplan / Zeiterfassungssystem wird eine Unterbrechung der Arbeit zwecks Pausengewährung von 1:00 bis 1:30 dokumentiert; einem Arbeitszeitkonto werden 30 Minuten gutgeschrieben, tatsächlich wird der Arbeitnehmer von 1:00-1:30 beschäftigt mit Vollarbeit ( oder mit einer der im Krankenhaus-Pflegedienst relevanten Sonderformen der Arbeit "Rufbereitschaft" oder "Bereitschaftsdienst" ? )

a) Wenn ein KH-Mitarbeiter im Pflegedienst während 1:00 bis 1:30 tatsächlich mit "Vollarbeit" beschäftigt wird, hat er Anspruch auf eine Nachtzulage nach Anlage 32:

§ 6 Abs. 1 Satz 1 b) 20% des Tabellenentgelts der Stufe 3 je Stunde.

b) Falls der "pausenlos" im KH-Pflegedienst tätige Mitarbeiter von 1:00 bis 1:30 mit Bereitschaftsdienst beschäftigt wäre, erhält er Bereitschaftsdienstentgelt nach § 7 der Anlage 32.

Zitat (von Whatsup50):
Es besteht kein individueller Arbeitsvertrag. Meine Beschäftigung erfolgt – wie bei Tarifbeschäftigten üblich – auf Grundlage der geltenden tariflichen bzw. AVR-Regelungen der Caritas.


Das Bundesarbeitsgericht erkennt die AVR der Kirchen NICHT als Tarifverträge an, sodaß sie nicht normativ gelten, sondern - als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB - höchstens über eine Inbezugnahme im Arbeitsvertrag.

Über vereinbarte Pausenregelungen ist gemäß § 2 Nachweisgesetz zu informieren.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Whatsup50
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, ich weiß nicht, wie man einzelne Passagen zitiert.

@wirdwerden
Sollen sie doch. Dann mache ich eben meine Pause und verlasse meinen Arbeitsplatz. Falls das OP-Team gerufen werden muss – viel Spaß

Ich bin in der Zentrale tätig und gelte als Verwaltungsangestellter.

@harry Van Sell
Ein paar Ausdrucke habe ich noch. Notfalls kann ich dem Richter sagen, dass er die Unterlagen vom Arbeitgeber anfordern soll. Mein Arbeitgeber weiß nicht, welche Monate ich bereits vorliegen habe. Falls dort etwas „geschönt" wird, lege ich meine Unterlagen vor – dann bekommt er ein Problem.

Wenn es eine entsprechende Vereinbarung gäbe, hätten sie sie mir ja einfach zeigen können. Dann wäre das Thema längst erledigt.

@RrkOrtmann
In der Zeit ist offiziell Pause eingetragen. Sie wird aber bezahlt (allerdings ohne den Nachtdienstzuschlag – und genau darum geht es hier). Die Zeit wird auch nicht auf ein Zeitkonto gebucht.

Beispiel:
Ich habe einen Vertrag über 95 Stunden im Monat. Wenn ich 10 Nachtdienste mache, komme ich genau auf diese 95 Stunden (pro Nachtdienst 9,5 Stunden).

Soweit ich weiß, stehen einem bei 9,5 Stunden eigentlich 45 Minuten Pause zu. Bei uns werden aber nur 30 Minuten angesetzt. Das spielt allerdings keine große Rolle, da wir faktisch ohnehin keine Pause machen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1819 Beiträge, 720x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
In der Zeit ist offiziell Pause eingetragen.


1. Was ist im Dienstplan geplant ( Pause? )
2. Was wird in der Arbeitszeiterfassung als tatsächlich gearbeitet erfasst?

Was steht in den vom Arbeitgeber ausgehändigten Arbeitszeitnachweisen?

Zitat (von Whatsup50):
In der Zeit ist offiziell Pause eingetragen. Sie wird aber bezahlt ... Die Zeit wird auch nicht auf ein Zeitkonto gebucht.


Mit "Bezahlung der Pause" ist vermutlich gemeint, dass der Arbeitgeber die als Gegenleistung für die monatliche Vergütung bestehende Zeitschuld im Umfang von 95 Stunden (vermutlich nur "im Durchschnitt" ) durch die Leistung der Dienste in der von ihm spezifisch angeordneten Art und Weise ( täglicher Beginn um 21:30 mit als "Vollarbeit" gewerteter Tätigkeit, zwischen 1:00 und 1:30 irgendeine angeordnete Tätigkeit ( welche genau? ), Arbeitsende um 7:00 ) als erfüllt gelten lassen will.

Vermutlich will der Arbeitgeber alle austricksen:

- die Stellen, welche die Einhaltung der arbeitszeitgesetzlich vorgeschriebenen Pausen kontrollieren, durch Vorlage der Dienstpläne mit "ordnungsgemäß" geplanten Pausen
- die Mitarbeitervertretung, deren Zustimmung zu einer Dienstvereinbarung über eine "Streichung" gesetzlicher Arbeitspausen mit angemessener Kompensation ( etwa: für "die Dauer der von Allein-Nachtwachen nicht nehmbaren Pausen wird Überstunden-Entgelt + Nachtzuschlag gezahlt" ) erforderlich wäre, durch Vorgaukeln einer nicht mitbestimmungspflichtigen ( Pausen-Streichungs ) Maßnahme ...
- die ohne Pause von 21:30 bis um 7:00 beschäftigten Teilzeit-Nachtarbeiter, um ihre Nachtzuschläge für die zwischen 21:00 und 6:00 geleisteten 9 Stunden "Nachtarbeit" ( im Sinne von § 4 Abs. 5 der Anlage 32 )

Zitat (von Whatsup50):
Soweit ich weiß, stehen einem bei 9,5 Stunden eigentlich 45 Minuten Pause zu.


Da eine im Voraus feststehende Pause nicht zur Arbeitszeit gerechnet würde, ist nicht die Dauer zwischen Beginn und Ende Deiner Arbeitszeit maßgeblich ( hier: 9,5 Stunden zwischen 21:30 und 7:00 ).

Zitat (von Whatsup50):
Bei uns werden aber nur 30 Minuten angesetzt.


Es ist vollkommen gesetzeskonform, bei einem Arbeitsbeginn um 21:30 und einem Arbeitsende um 7:00 eine Arbeistunterbrechung zwecks 30-minütiger Pause zu planen und zu gewähren, denn:

Abzüglich der 30-minütigen Pause würde die Arbeitszeit dann exakt 9 Stunden betragen. Bis zur 9-Stundengrenze müssen nur 30 Minuten Pause gewährt werden, § 4 Arbeitszeitgesetz:

"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen."

Alles andere ( Stückelung in Kurzpausen, patientenwohl-orientierte Kürzung/Streichung der Gesamtpausendauer ) ist im Geltungsbereich der Anlage 32 arbeitszeitgesetzeskonform ausschließlich über eine Dienstvereinbarung zu Pausenregelungen bei Schichtarbeit und/oder im Pflegebereich regelbar.

Zitat (von Whatsup50):
Ich [arbeite] pro Nachtdienst 9,5 Stunden.


Korrekt, da ohne Pause. Dadurch macht sich der Arbeitgeber (fast) strafbar, handelt jedenfalls ordnungswidrig mit Bußgeldandrohung von 500€ je nichtgewährter Pause und je Arbeitnehmer. Hier drohen dem seit 1,5, Jahren problemignoranten Arbeitgeber sogar Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, § 23 Arbeitszeitgesetz:

§ 22 Arbeitszeitgesetz
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig ...
(...)
2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt (...)

§ 23 Arbeitszeitgesetz
Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.


Zitat (von Whatsup50):
Soweit ich weiß, stehen einem bei 9,5 Stunden eigentlich 45 Minuten Pause zu.


Allerdings ist die (Milchmädchen-)Rechnung falsch: 9,5h tatsächlich geleistete Arbeit --> Anspruch auf 45 Minuten Pause ---> statt Pause Arbeitsleistung erbracht ---> Anspruch auf Vergütung für 45 Minuten "nächtliche Vollarbeit" ---> 45 Minuten Nachtzuschläge für die "durchgearbeitete" Pause.

Eine halbwegs vernünftige MAV hätte mit dem Dienstgeber eine "Allein-Nachtwachen"-Dienstvereinbarung abgeschlossen mit etwa folgendem Inhalt: "1. Die Pausen von Allein-Nachtwachen im Arbeitsbereich XY werden wegen des Patientenwohls gestrichen. 2. Allein-Nachtwachen mit pausenloser Arbeitszeit bis zu 9h Stunden erhalten 30 Minuten, mit Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden erhalten 45 Minuten vergütet als Überstunden + Nachtzuschlag"

Gerechterweise würde eine MAV in einer solchen, für den Dienstgeber zur Vermeidung immenser Bußgeldandrohung unausweichlich erforderlichen Dienstvereinbarung noch günstigere Regelungen erzwingen können ( etwa: pausenlose Allein-Nachtdienste bis 8 Stunden: 45 Minuten "Überstunden-Vergütung + Nachtzuschlag", bis 9 Stunden: 60 Minuten, über 9 Stunden: 75 Minuten ).

Die drohenden drastischen Bußgelder/Freiheitsstrafen für den Fall, dass der unbarmherzig nachtdienstbelastende Dienstgeber im Pflegedienst OHNE Dienstvereinbarung keine vorgeschriebenen Pausen gewährt ( ungeachtet der Tatsache, ob er dafür einen "Ablaß" entrichtet in Form einer "Bezahlung" der Pause durch "Geltenlassen als Erfüllung der arbeitsvertraglichen Zeitschuld" ), sollten den Dienstgeber bei der Aushandlung einer "gerechten" Allein-Nachtwachen-Dienstvereinbarung nachgiebig stimmen können ...

Zitat (von blaubär+):
Nachtarbeit beginnt ab 23 Uhr;


Sancta simplicitas ... die von Dir gemeinte Vorschrift des § 2 des Arbeitszeitgesetzes definiert den Begriff der Nachtzeit als Zeitraum von 23:00 bis 6:00, und benutzt ihn in der Definition von Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes ( "jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt" ), an deren Umfang und Intensität das Gesetz die Qualifikation als besonders schutzbedürftige Nachtarbeitnehmer ausrichtet.

Für die Vergütung von nächtlicher Arbeit im Pflegedienst enthalten die AVR Caritas eigene Festlegungen:

§ 4 Abs. 5 Anlage 31, 32 der AVR Caritas
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

[ Für Ärzte regelt § 5 Abs. 3 der Anlage 30 seit dem 1.10. 2025 günstiger:
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Und während Arbeitnehmer möglicherweise zwar keine Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind ( weil sie keine Arbeit leisten, die mehr als zwei Stunden des Zeitraums zwischen 23:00 und 6:00 umfasst ), können sie gleichwohl Anspruch auf Wechselschichtzulagen haben bei regelmäßiger Heranziehung zu "schon" um 23:00 endenden Schichten, da bereits diese "Spät-Schichten" im Sinne der AVR als zulagenbegründende "Nachtschichten" gelten:

"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr."

Zitat (von Whatsup50):
Weder in den AVR noch im allgemeinen Arbeitsrecht findet sich eine ausdrückliche Regelung dazu, ob für diese Zeiten zusätzlich Zuschläge zu zahlen sind.


Doch.

Wenn Du während 1:00 und 1:30 eine als "Vollarbeit" zu wertende Tätigkeit angewiesen bekamst ---> nachtzuschlagspflichtig.

Falls Deine Dir für diesen Zeitraum angeordnete Tätigkeit als "Bereitschaftsdienst" im Sinne der Anlagen 30, 31, bzw. 32 zu werten wäre:

Im Krankenhaus-Pflegedienst wird bei der Vergütung für "Bereitschaftsdienst" nicht danach unterschieden, ob der Dienst ( bzw. während der Bereitschaft geleistete Arbeit ) während der Nachtzeit erfolgt war.

Nur bei außerhalb von Krankenhäusern im Pflegedienst geleisteten Bereitschaftsdiensten werden die dort grundsätzlich "gedeckelten" Bereitschaftsdienst-Entgelte ausnahmsweise bei nächtlichen Bereitschaftsdiensten moderat höher bezahlt.

RK

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#20
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1819 Beiträge, 720x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Ich bin in der Zentrale tätig und gelte als Verwaltungsangestellter.


Das habe ich unbeachtet gelassen ... die Anlagen 30 bis 32 sind also nicht anwendbar.

Insbesondere dürfte es ausgeschlossen sein, über eine -nur bei Orientierung am Patientenwohl mögliche - Dienstvereinbarung einen arbeitszeitgesetzeskonformen Wegfall von Pausenzeiten zu regeln ---> ohne Pausengewährung Bußgelder/Strafbarkeit auch bei einem "Ablaß-Geld" ( "Pausenbezahlung" o.ä. )

Wenn - laut Dienstplanung - in jeder Nachtschicht nur 9 Stunden dienstplanmäßige Arbeit hätten geleistet werden sollen ( bei monatlich 10 Nachtdiensten also nur 90 Sollstunden geplant waren ), tatsächlich aber jede Nacht pausenlose 9,5 Stunden Arbeitsleistung angeordnet und erbracht wurden - dann käme in Betracht, die 5 Stunden über dem Plansoll als "Überstunden" vergüten zu müssen.

Zitat (von Whatsup50):
Ich habe einen Vertrag über 95 Stunden im Monat.


Die AVR Caritas legt in Anlage 5 die regelmäßige Arbeitszeit 1. für die Woche fest ( "Eine Woche ist der Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. "), und zwar im Durchschnitt ( mit -modifizierbarer- Festlegung zur Art der Durchschnittsberechung ( "Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann (....)" )

Welche wöchentliche Teilzeit-Arbeitszeit ( bzw. welche Teilzeit-Quote ) ist AVR-konform im Arbeitsvertrag vereinbart? ( 95 Monatsstunden entspricht ca. 55% Teilzeit, ca. 21,5 Stunden/Woche durchschnittlich ) Welcher Ausgleichszeitraum ist festgelegt für die Durchschnittsberechnung? Ansonsten müssen in jedem 13 Wochenzeitraum exakt 21,5 * 13 = ca. 279 Stunden verplant werden. Unterplanungen verfallen (ersatzlos, ohne Übertragung in den Folge-Ausgleichszeitraum), Überplanungen werden zu ausgleichs-/vergütungspflichtigen Überstunden ( Ausnahme: ein AVR-konformes Arbeitszeitkonto wird geführt ).

RK

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40192 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Dann mache ich eben meine Pause und verlasse meinen Arbeitsplatz.
Möglich ist das. Bitte aber mit Ansage. Pausenvergütung wäre dann kein Thema. Ob du damit die Nachtzuschlags-Frage geklärt bekommst?
Zitat (von Whatsup50):
bin in der Zentrale tätig und gelte als Verwaltungsangestellter.
Auch für diese AN gelten das Arbeitszeitgesetz und die AVR-Regelungen mit entspr. Anlagen.
Zitat (von Whatsup50):
Auch der Betriebsrat kümmert sich leider nicht darum.
Das erscheint wirklich bedenklich...oder stützt der BR nur deine Sichtweise nicht?
Zitat (von Whatsup50):
Mit welche Begründung auf dieser Erde , sollte der Zuschlag ausbleiben?
Vielleicht, weil der Nachtzuschlag für Arbeitszeiten zwischen 20.00 und 6.00 Uhr zu gewähren ist.
Zitat (von Whatsup50):
Die Nachtzuschläge (beginnend ab 20:00 Uhr) werden nur für 8 Stunden berechnet
Das entspricht genau der AVR, Anlage 6a, § 1, Abs. 1, Buchstabe e

(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen... Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde...
... ....
e) für Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr...
ab 1. Februar 2026 2,05 Euro


Zitat (von Whatsup50):
Mein regulärer Dienst läuft von 21:30 Uhr bis 07:00 Uhr,
Das sind 9,5 Std. ohne Pause.
ODER leistet du
Zitat (von Whatsup50):
obwohl ich tatsächlich 8,5 Stunden Nachtarbeit leiste (21:30–06:00 Uhr).
8,5 Std. ohne Pause
Für 8,5 Std. tatsächliche Arbeitszeit, auch nachts, sieht §4 ArbZG eine Ruhepause von 30' vor.

Noch Fragen:
-Ist denn bisher noch kein einziger AN mit Nachtdiensten über eine evtl. falsche Abrechnung gestolpert? Oder freuen sich alle einfach über bezahlte Pausen?
-Könnten die plötzlich gelöschten Spalten im Dienstplan andere Ursachen haben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
Whatsup50
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Echt viele Infos, deshalb einmal kurz und übersichtlich:

@anami

Die Arbeitszeit im Nachtdienst geht von 21:30 Uhr bis 07:00 Uhr und beträgt insgesamt 9,5 Stunden.

Davon fallen 8,5 Stunden in die Nacht und wären damit zuschlagspflichtig.

Der Nachtzuschlag wird jedoch nur für 8 Stunden berechnet. Grund dafür ist eine vom System hinterlegte Pause von 30 Minuten.

In der Praxis können wir diese Pause aber nicht nehmen. Die 30 Minuten werden zwar wieder vom System als Arbeitszeit plus gerechnet, aber die Nachtschichtzulage bleibt für die 30 min aus.

Zum Vergleich:
Im Frühdienst gibt es eine tatsächliche Pause mit Ablösung. Diese wird korrekt abgezogen und nicht bezahlt.

Im Spätdienst gibt es wiederum keine Pause. Jedoch wird Die Zeit vollständig bezahlt, und es entsteht kein Problem, da in dieser Zeit keine Zuschläge anfallen.

Das Problem betrifft also ausschließlich den Nachtdienst.

Ich halte euch auf dem laufenden. Muss die Klageschrift vorbereiten :)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40192 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Die Arbeitszeit im Nachtdienst geht von 21:30 Uhr bis 07:00 Uhr und beträgt insgesamt 9,5 Stunden.
Mehrfach lesbar und also wird NICHT tatsächlich 8,5 Std im Nachtdienst gearbeitet.

Zitat (von Whatsup50):
Im Frühdienst gibt es eine tatsächliche Pause mit Ablösung. Diese wird korrekt abgezogen und nicht bezahlt.
Irrelevant wie im Spätdienst. Dir gehts um Zuschlag für Nachtarbeit.

Meine letzte Empfehlung:
Eine solche Klageschrift sollte möglichst ein Fachanwalt für Arbeitsrecht vorbereiten, nachdem er alle notwendigen Unterlagen gesichtet hat.
Vielleicht weist er dich darauf hin, dass 30 min. Nachtzuschlag (1,025€) gegen Dienstbezüge (ähnlich Stundenlohn) abzuwägen sind?
Die arbeitsrechtliche Pausenzeit in der Nacht wäre zwar zu gewähren, aber nicht zu bezahlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#24
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

...und bitte im Auge behalten, dass man den Fachanwalt natürlich bezahlen muss, und zwar auch dann, wenn man das Verfahren gewinnt (eine Besonderheit des Arbeitsrechtes).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#25
 Von 
Whatsup50
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

@anami

Doch es wird gearbeitet!
Die zeit zahlt auch der Arbeitgeber. Nur den Zuschlag dafür lässt der Arbeitgeber nur aus.

@muemmel

Genau. Ich habe die mittel dafür nicht. Würde sich nicht lohnen. Zumindest finanziell nicht. Geht eher darum, dass es in Zukunft korrekt abgerechnet werden soll.
Deswegen klage ich ohne Anwalt.
Trau ich mir zu, weil es ganz klar ist, dass es unzulässig ist den zuschlag nicht bezahlt zu bekommen.

Ist ja logisch. Ich habe keine pause undddd somit muss es voll bezahlt werden. Inklusive zuschlag.

-- Editiert von User am 26. April 2026 19:57

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#26
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1819 Beiträge, 720x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
[ In Dienstplanungs-System ist eine ] Pause von 30 Minuten [hinterlegt]

In der Praxis können sollen wir diese Pause aber nicht nehmen [ sondern müssen angewiesene Tätigkeiten durchführen]


Welche konkrete Tätigkeit ist für die Dauer der "dienstplanmäßigen" Arbeitsunterbrechung angeordnet?

Zitat:
Die 30 Minuten werden vom System als Arbeitszeit plus gerechnet


Was wird im Arbeitszeiterfassungs-System für die Zeitspanne von 1:00 bis 1:30 ( "dienstplanmäßige Arbeits-Unterbrechung" ) tatsächlich erfasst: Ende der (Voll-)Arbeit) um 1:00, und Fortsetzung der (Voll-)Arbeit um 1:30?

Es wäre strafbar, unwahre Erfassungen der tatsächlichen Arbeitszeit(unterbrechungen) zu dokumentieren.

Zitat (von Whatsup50):
weil es ganz klar ist, dass es unzulässig ist den zuschlag nicht bezahlt zu bekommen.

Ist ja logisch. Ich habe [ arbeite laut Zeiterfassungs-System während der keine dienstplanmäßigen Pausenzeit und somit muss es voll bezahlt werden.


Vielleicht sollte im ersten Schritt eine Korrektur der Erfassung der tatsächlich Zeiten von Beginn, Ende und Unterbrechungen der Arbeit eingefordert werden.

(Erst) Mit einem korrekten Arbeitszeitnachweis ( .... Freitag, 2.3.2026: Beginn: 21:30, Ende: 7:00 .... ) ist der Rechtsstreit um die Frage, wieviele Arbeitsstunden in der nachtzuschlagspflichtigen Zeitspanne geleistet wurden und (nach-)zuvergüten sind unproblematisch.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40192 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Doch es wird gearbeitet!
Das wird doch gar nicht bestritten. Dass du in der Nachtschicht KEINE Pause machst, bzw. der AG die gesetzl. vorgeschriebene Pausenzeit bezahlt, ist auch längst mehrfach zu lesen.
Dass es dir um den Nachtzuschlag für 30 ' geht... und du diesen einklagen willst, ist auch längst angekommen, sogar bei mir... :smile:
User melden sich hier zu solchen AVR-RiLi-Fragen manchmal sehr umfangreich mit Herleitungen. Vielleicht fragst du diese speziell mal an?

...Hast du dir mal durchgerechnet, auf wieviel € du verzichtest, wenn du zwar den Nachtzuschlag gerichtlich erstreitest, aber der AG zwangsläufig die gesetzl. vorgeschriebene Pausenzeiten durchsetzen, aber nicht bezahlen muss? Du also nachts eine Pause machen musst, aber natürlich keinen Anspruch auf Nachtzuschlag hast ?

Oder gilt dein pausenloser Nachtdienst vertraglich als *Arbeitsbereitschaft*?

Zitat (von Whatsup50):
Ist ja logisch.
Wenn du meinst, nun denn, mach selbst.
Ein Gericht wird nicht durchgehen lassen, dass in Nachtschichten *pausenlos* gearbeitet wird, ohne dass es eine entspr. Vergütungsregelung gibt.

Melde dich gern mal, wenn du was Lesbares vom Gericht erhalten hast.

-- Editiert von User am 27. April 2026 13:15

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1819 Beiträge, 720x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
ich arbeite im Gesundheitswesen

Wenn ich Recht bekomme, wurden in den letzten 20 Jahren bei 300 Mitarbeitern falsch abgerechnet.

Ich bin in der Zentrale tätig und gelte als Verwaltungsangestellter.


Welche "richtige" (Voll-)Arbeit haben diese 300 Mitarbeiter in der Verwaltung in den zurückliegenden 20 Jahren nächstens geleistet? Besteht ein Teil der Arbeit evtl. aus Bereitschaftsdiensten?

Für den "echten" Gesundheitsbereich sieht das Arbeitszeitgesetz Ausnahmeregelungen vor ( von der die AVR Caritas Gebrauch machen ), um per Dienstvereinbarung Pausen zu streichen, soweit Tätigkeitsart und Patientenwohl dies verlangen.

Außerdem:

§ 7 Absatz 2 Nr. 4 Arbeistzeitgesetz
"Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden (...)
4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen."

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

-----> Die AVR Caritas machen meines Wissens allerdings KEINEN Gebrauch von der Öffnungsklausel, direkt oder über Dienstvereinbarungen den WEGFALL vorgeschriebener Pausen für Verwaltungs-Mitarbeiter regeln zu können.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13387 Beiträge, 4791x hilfreich)

Zitat (von Whatsup50):
Dann mache ich eben meine Pause und verlasse meinen Arbeitsplatz. Falls das OP-Team gerufen werden muss – viel Spaß

Was passiert denn dann?
Bei "OP-Team rufen", und den eventuellen Auswirkungen, wenn das aus welchem Grund auch immer verzögert geschieht, kommt bei mir die Frage auf, ob die Stelle/Tätigkeit grundsätzlich überhaupt dazu geeignet ist, mit nur einem Mitarbeiter besetzt zu werden...

Was ist denn mit dem Gang zur Toilette?
Was ist wenn der Gang Aufgrund "Taco Tuesday" mal länger dauert?
Was ist wenn....?

Der Einwand von Anami, ob es sich bei der Ausgestaltung eventuell um Bereitschaft handelt, ist nicht ganz abwegig und würde einiges ändern.

Zitat (von Whatsup50):
Ich bin in der Zentrale tätig und gelte als Verwaltungsangestellter.

Welche Aufgabe haben Sie denn dort überhaupt?



-- Editiert von User am 27. April 2026 14:26

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Whatsup50
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Leute, ich danke euch für die Infos und eure Zeit. Es wird aber langsam kompliziert – was wahrscheinlich auch so sein muss, wenn man solche Fragen stellt.

Es gibt keine konkreten Tätigkeiten, die zu bestimmten Uhrzeiten erledigt werden müssen. Es ist eher wie in einer Feuerwehrzentrale: Wir können und dürfen den Platz nicht verlassen, egal ob gerade etwas zu tun ist oder nicht. Ich kann zum Beispiel fernsehen von mir aus, aber der Platz muss dauerhaft besetzt sein. Selbst wenn wir eine Pause machen würden, müsste sie im „Kabuff" stattfinden.

Es ist geregelt, dass wir keine Pause machen – einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das ist auch in Ordnung, da die Stunde ja bezahlt wird. Ich habe aber herausgefunden, dass der entsprechende Zuschlag fehlt. Nicht mehr und nicht weniger.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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