Widersprüchliche Kündigungsfristen (4 Wochen, 6 Monate) im AV. Was gilt?

18. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.05.2021 15:52:35
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Widersprüchliche Kündigungsfristen (4 Wochen, 6 Monate) im AV. Was gilt?

Hallo.

Ich bin seit 16 Monaten bei meinem AG angestellt. Ich möchte nun meinen AG wechseln und kündigen.

In meinem Arbeitsvertrag steht unter §9 "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" folgender Text:

"Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer."

Unter $1 "Beginn des Arbeitsverhältnisses" (Falscher Absatz !!) steht jedoch im Absatz zur Probezeitregelung:
"Danach [nach Ablauf der Probezeit] gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende."

Jetzt möchte ich natürlich nur 4 Wochen Frist haben, um das neue Jobangebot wahrnehmen zu können.

Wer kann mir etwas zu dem Sachverhalt der widersprüchlichen Kündigungsfristen sagen?

Danke, und viele Grüße!

-- Editiert von mussidenn am 18.05.2021 08:51

-- Editiert von mussidenn am 18.05.2021 10:47

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32232 Beiträge, 5662x hilfreich)

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind hier geregelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Ich meine:
Wenn es keinen Hinweis auf einen Tarifvertrag mit abweichenden Regelungen gibt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist mit 4 Wochen gem. § 622(1) BGB.

Für dich gilt kein §1 / Probezeitregelung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17452 Beiträge, 6493x hilfreich)

Wenn ich es richtig verstehe:
"Ganz oben" im AV steht a) eine Vereinbarung zur Probezeit und b) die Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende im Anschluss an die Probezeit.
"Weiter unten" heißt es dann in § 9 "Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer."

Entweder das Eine oder das Andere. Beides passt nicht zusammen.
Wenn in einem Formularvertrag des AG so ein Widerspruch oder so eine Ungereimtheit verankert ist, versetzt dich das in die angenehme Situation, dass du es dir aussuchen kannst, wie es für dich günstig ist. Hier wäre das also § 622 Abs. 1

Zitat:
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


... also wie es dir am liebsten ist: 4 Wochen zur Mitte oder zum Ende eine Monats. Denn du bist ja noch keine 2 Jahre dabei.

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#3
 Von 
guest-12319.05.2021 15:52:35
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Entweder das Eine oder das Andere. Beides passt nicht zusammen.
Wenn in einem Formularvertrag des AG so ein Widerspruch oder so eine Ungereimtheit verankert ist, versetzt dich das in die angenehme Situation, dass du es dir aussuchen kannst, wie es für dich günstig ist.


Ja, das hätte ich auch so gedacht. Ein Anwalt meiner Rechtsschutz hat eben telefonisch mitgeteilt, dass die längere Frist gelten würde, da sie vertraglich festgehalten sei und somit gültig... Allerdings hatte ich bei dem Anwalt den Eindruck, dass er nicht genau zuhören würde...

Die vierwöchige Frist wäre für mich deutlich angenehmer, da ich dann sofort in meinen Traumjob starten könnte, die mir mündlich schon offeriert / zugesagt wurde. Vermutlich werde ich doch noch einen Anwalt einschalten müssen.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32232 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von mussidenn):
Ein Anwalt meiner Rechtsschutz
Welches Interesse soll er denn haben?
Er ist doch keine Auskunftei, und um Rechtsschutz durch die V. geht es auch nicht.

Aber gern, mandatiere einen Anwalt. Das Recht hat jeder. :neck:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
guest-12319.05.2021 15:52:35
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welches Interesse soll er denn haben?
Er ist doch keine Auskunftei, und um Rechtsschutz durch die V. geht es auch nicht.


Meine Versicherung stellt eine Anwalts-Hotline bereit, die beratend die brav zahlenden Mitglieder berät. Daher diese Ersteinschätzung.
Mein "Gerechtigkeitssinn" würde mir auch sagen: es sind zwei miteinander nicht zu vereinbarende Klauseln in diesem Vertrag, deshalb müsste es nach meinem Dafürhalten immer im Sinne des AN ausgelegt werden; heißt: Die in diesem Fall für mich günstigere Lösung = kürzere Kündigungsfrist.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17452 Beiträge, 6493x hilfreich)

Der Witz bei der Sache: beide Regelungen bzw Vereinbarungen sind für sich jeweils möglich und rechtens. Und beide sind in ein und demselben Vertrag"vereinbart". Das ist wohl das, was dieser Rechtsanwalt in seiner Auskunft nicht bedacht hat, dass es sich um einen Formularvertrag handelt, dessen Widersprüche zu Lasten des Arbeitgebers gehen. In diesem Sinne würde ich diese Auskunft auch nicht viel trauen.

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#7
 Von 
ip552003-23
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 11x hilfreich)

"Mein "Gerechtigkeitssinn" würde mir auch sagen: es sind zwei miteinander nicht zu vereinbarende Klauseln in diesem Vertrag, deshalb müsste es nach meinem Dafürhalten immer im Sinne des AN ausgelegt werden"

Ein etwas eigenartiger Gerechtigkeitssinn. Wieso sollte ein Vertrag, den beide Parteien gleichberechtigt unterschreiben, einseitig immer eine Partei bevorteilen?
Das wäre höchstens im AGB-Recht der Fall. Da aber solch ein Fehler deutlich für eine (fachlich schlechte) individuelle Vertragsabrede spricht, dürfte das hier ausscheiden.

Richtig ist daher: Der Vertrag ist dahin auszulegen, was die Parteien (vermutlich) regeln wollten.
- Worüber wurde gesprochen? Auf welchem Wege kamen die sich widersprechenden Regelungen in den Vertrag?

Mein Gefühl sagt mir da, dass die längere und ungewöhnlichere Frist individuell geregelt wurde, die Standard-Frist dann aber versehentlich nicht gelöscht wurde. In dem Falle spricht sehr vieles für die längere Kündigungszeit.

Signatur:

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17452 Beiträge, 6493x hilfreich)

Wir hatten hier im Forum vor gar nicht langer Zeit den Fall, dass die längere Kündigungsfrist gegen eine deutliche Aufbesserung des Gehaltes vereinbart worden war. Das wäre freilich eine wesentliche Information, von der hier jedoch jede Spur oder Anhalt fehlt. Sofern ein Sachverhalt dieser Art gegeben sein sollte.

-- Editiert von blaubär+ am 18.05.2021 17:23

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Für dich gilt kein §1 / Probezeitregelung.

Wie kommt man auf den Unsinn?



Zitat (von Anami):
Er ist doch keine Auskunftei, und um Rechtsschutz durch die V. geht es auch nicht.

Haben wir heute mal wieder den "ich steh auf der Leitung Tag"?



Zitat (von blaubär+):
dass es sich um einen Formularvertrag handelt, dessen Widersprüche zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Richtig.

Aber gibt es denn einen Widerspruch? Derzeit unklar, man kennt ja nur die Fragmente der Klauseln.

Man müsste also erst mal den Wortlaut der beiden kompletten Klauseln kennen und nicht nur Fragmente.



Zitat (von ip552003-23):
Der Vertrag ist dahin auszulegen, was die Parteien (vermutlich) regeln wollten.
- Worüber wurde gesprochen? Auf welchem Wege kamen die sich widersprechenden Regelungen in den Vertrag?

Richtig, so findet es sich im Gesetz.
Wichtig wäre daher auch zu wissen, was genau sonst noch "nebenbei" kommuniziert wurde.




-- Editiert von Harry van Sell am 18.05.2021 18:49

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32232 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von mussidenn):
Ich bin seit 16 Monaten bei meinem AG angestellt.
Zitat (von Anami):
Für dich gilt kein §1 / Probezeitregelung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Ok, Du hast den "ich steh auf der Leitung Tag" ...

Eventuell mal nach schlagen was genau

Zitat (von mussidenn):
Danach

bedeutet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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