Eine Bekannte von mir arbeitet in einem Pflegedienst und besitzt einen sog. "Knebelvertrag". Sie hatte zu Arbeitsbeginn mündlich gemeldet, dass sie bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht machen kann, der Betrieb ignoriert das aber und teilt sie über ihren Kopf hinweg einfach zu Schwerstarbeiten ein.
Die Bekannte hat mit dem "nein, bis hier und nicht weiter" sagen ein Problem und nun kann sie einfach nicht mehr. Sie hat die Schwerstarbeiten immer gemacht und hat fürchterliche Kreuzschmerzen. Sie befindet sich aber in Probezeit und kann innerhalb von 14 Tagen kündigen.
Nun kann sie selbst die letzten 14 Tage nicht mehr arbeiten und will sich die 14 Tage ab Kündigung wegen Kreuzschmerzen krankschreiben lassen. Das würde jeder Arzt auch machen. Nach einem Blick in den Arbeitsvertrag stelle ich aber fest, dass dort ein Passus steht, den ich nicht verstehe:
"Die Parteien schließen die Anwendung des § 616 BGB auch über die in Ziffer 4 enthaltene Regelung aus, d.h. eine Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung findet nicht statt".
Nun guck ich in den § 616 BGB und kann den nicht so recht verstehen. Er besagt:
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
Eine "Ziffer 4" hat der § nicht.
Was bedeutet das??? Verstehe ich das richtig, dass der Betrieb bei Krankschreibung keinen Lohn zahlt? Wer zahlt denn dann die 14 Tage der Arbeitsunfähigkeit???
Wie hat in diesem Fall die Krankmeldung zu erfolgen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
§ 616 BGB ist eine Ergänzung zu den Regelungen des § 3 EFZG. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Fall, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. § 616 BGB regelt die Fortzahlung der Vergütung für Arbeitnehmer und (freie) Dienstnehmer für die Fälle der Arbeitsverhinderung ohne Krankheit.
Zitat§ 616 BGB ist eine Ergänzung zu den Regelungen des § 3 EFZG. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Fall, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. § 616 BGB regelt die Fortzahlung der Vergütung für Arbeitnehmer und (freie) Dienstnehmer für die Fälle der Arbeitsverhinderung ohne Krankheit. :
Vielen DAnk. Das würde bedeuten, dass sie bei Krankmeldung vom Arbeitgeber kein Geld bekommt. Fragen:
1. Ist es rechtmäßig, in einem Vertrag etwas zu vereinbaren, das der Gesetzgeber anders vorsieht? Zugegebenermaßen hat sie den Vertrag unterschrieben, weil sie ihn nicht verstanden hat.
2. Wer zahlt dann im Krankheitsfall?
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Hallo,
Soweit ich weiß, bekommt Deine Bekannte bei einer Krankschreibung Lohnfortzahlung.
Lediglich in den ersten 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme gibt es da Ausnahmen und da würde es Krankengeld von der Krankenkasse geben.
§ 616 BGB gilt bei Sterbefällen, Hochzeit, Umzug, Kind krank usw.
§ 616 Vorübergehende Verhinderung. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Sirko
-- Editiert von User am 22. Juli 2024 16:20
Danke, würde dir gerne ein "hilfreich" geben, es funktioniert aber komischerweise nicht.
ZitatVerstehe ich das richtig, dass der Betrieb bei Krankschreibung keinen Lohn zahlt? Wer zahlt denn dann die 14 Tage der Arbeitsunfähigkeit??? :
a) du verstehst nicht richtig; Entgeltfortzahlung gibt es, es sei denn, deine Freundin würde noch keine 4 Wochen im Betrieb arbeiten. Danach klingt deine Darstellung aber nicht.
b) selbst in diesem Fall wäre die Krankenkasse dran zu zahlen, nicht das Gehalt, aber Krankengeld.
c) Das Problem, nein zu sagen, ist eine Sache, die andere, wie ein Betrieb umgehen soll mit mündlichen Einwänden, diese und jene Arbeit nicht machen zu können. Selbst ein ärztliches Attest kann am Ende dazu führen, dass die Ausschlüsse zur Kündigung führen, wenn übliche Arbeiten nicht zu leisten sind. ABER
Eventuell gibt es - auf die Dauer - Abhilfe, indem sich deine Bekannte Techniken aneignet, die ihren Rücken schonen; ich habe Kinästhetik kennengelernt.
https://pflegebox.de/ratgeber/pflege/kinaesthetik/
Zitata) du verstehst nicht richtig; Entgeltfortzahlung gibt es, es sei denn, deine Freundin würde noch keine 4 Wochen im Betrieb arbeiten. Danach klingt deine Darstellung aber nicht. :
b) selbst in diesem Fall wäre die Krankenkasse dran zu zahlen, nicht das Gehalt, aber Krankengeld.
c) Das Problem, nein zu sagen, ist eine Sache, die andere, wie ein Betrieb umgehen soll mit mündlichen Einwänden, diese und jene Arbeit nicht machen zu können. Selbst ein ärztliches Attest kann am Ende dazu führen, dass die Ausschlüsse zur Kündigung führen, wenn übliche Arbeiten nicht zu leisten sind. ABER
Eventuell gibt es - auf die Dauer - Abhilfe, indem sich deine Bekannte Techniken aneignet, die ihren Rücken schonen; ich habe Kinästhetik kennengelernt.
Vielen Dank!!!
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