Hallo,
wie lange ist die Kündigungsfrist wenn folgendes in meinem Arbeitsvertrag steht.
"... so gilt nach Ablauf der Probezeit die gegenseitige gesetzliche Kündigungsfrist. Jede gesetzliche Kündigungsfrist wirkt sich gleichermaßen auch zu Gunsten der Gesellschaft aus.
Eintritt 02.07.2002
Für eine Rückantwort wäre ich sehr dankbar!
MfG
Wie ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Dann gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende, sofern der AN am 02.07.2002 bereits 25 Jahre alt war.
Sollte er da noch keine 25 Jahre alt gewesen sein, bitte auch noch das (aktuelle) Alter angeben.
Hallo, für mich ist das ne Auslegungsfrage. Wenn man nicht klar formulieren kann, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist für den AG auch die Verlängerung für den AN bedeutet, geht das m.E. zu Lasten des AG.
Mal noch andere Meinungen abwarten.
MfG
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@hh und @venotis
Unter großer Achtung vor euren Beitragszahlen, will ich mich vorsichtig einmischen.
6.1.3 Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält oder auf das Gesetz verweist dann richtet sich die einzuhaltende Dauer der Kündigungsfrist nach Gesetz (§ 622 BGB
).
Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, so sind nach § 622 Abs. 1 BGB
Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist mit einer Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende zu kündigen. (Ausnahme: Probearbeitsverhältnis, siehe unten 8.).
Nur für den Arbeitgeber
verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB
diese Frist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger besteht, wie folgt:
Bei zwei Jahren auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats,
bei fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei acht Jahren auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zehn Jahren auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zwölf Jahren auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei fünfzehn Jahren auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden jedoch Zeiten die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (Ob die Nichtbeachtung der Dienstzeit vor dem 25. Lebensjahr einer europarechtlichen Überprüfung standhalten würde, darf bezweifelt werden; Weitere Informationen unter http://www.antidiskriminierungsgesetz.org).
6.1.4 Sind mehrere verschiedene Kündigungsfristen einschlägig, gilt die für den Arbeitnehmer günstigste
.
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-kuendigungsfrist.htm
Mein erster Analyse-Versuch von Kündigungsfristen nach BGB
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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"
denke auch, für den AN gilt die kurze Grundkündigungsfrist und für den AG die lange Kündigungsfrist.
Rechtssicher kann das letztendlich nur ein Anwalt sagen.
@Apothekenpferd Das wars ja, was ich damit sagen wollte (= für AN gilt in dem Fall m.E. die kürzere Kündigungsfrist )
Wenngleich Venotis' Einwand nicht ganz von der Hand zu weisen ist, so halte ich diese Formulierung eigentlich fuer recht eindeutig:
quote:Imo wurden hier die nach Dauer der Betriebszugehoerigkeit gesatffelten Fristen gem. BGB 622 Abs. 2 wirksam auch fuer den AN vereinbart.
Jede gesetzliche Kündigungsfrist wirkt sich gleichermaßen auch zu Gunsten der Gesellschaft aus.
Ich raeume jedoch ein, dass ich mich auch nicht wundern wuerde, wenn ein Arbeitsrichter Venotis' Standpunkt einnehmen und diese Formulierung fuer nicht eindeutig und somit fuer unwirksam halten wuerde.
Gruss
CAM
Ich halte die Formulierung eigentlich für klar. Was soll denn damit anderes gemeint sein, als dass die Kündigungsfrist sich für den AN auch verlängert, wenn sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den AG verlängert?
Ich gebe zu, dass das unglücklich formuliert ist, aber auf einen Rechtsstreit mit dem AG würde ich mich nicht deswegen einlassen.
Der Kläger (=AN) müsste doch vor Gericht darlegen, wie er denn diese Klausel verstanden hat. Darum bitte ich schon einmal um eine Erläuterung, wie man diese Klausel denn sonst noch verstehen kann.
Der Umstand, dass die Klausel unglücklich formuliert wurde, reicht nach meiner Einschätzung alleine jedenfalls nicht aus, dass sie unwirksam wird. Eine Klausel ist erst dann nicht eindeutig, wenn man beim Lesen zu einem anderen Ergebnis kommen kann als das was eigentlich damit gemeint ist.
Wie man jedoch beim Lesen der genannten Klausel darauf kommen kann, dass für den AN die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist gelten soll, leuchtet mir nicht so ganz ein.
Dass ein Rechtsanwalt das rechtssicher beurteilen kann, halte ich übrigens für eine gewagte These. Das merkt man spätestens dann, wenn man noch einen zweiten Rechtsanwalt fragt und der zu einem anderen Ergebnis kommt.
Die können sich untereinander und mit einem Richter über so ein Thema genauso streiten, wie wir das hier machen.
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