Wie schreibt man diesen speziellen Arbeitsvertrag über gelegentliches arbeiten

12. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
teufelchen111
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)
Wie schreibt man diesen speziellen Arbeitsvertrag über gelegentliches arbeiten

Gratis arbeiten, darf ich nicht, obwohl ich das wollte. Eine . Minijob darf ich nicht haben, da ich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe und deshalb nur einen Minijob haben darf. Den Ratschlag eines Anwalts, dem Zoll eine Mitteilung zu schicken, dass ich aus Freundschaft 1x die Woche ohne Entlohnung aushelfe, finde ich sehr grenzwertig und wahrscheinlich wird man uns trotzdem wegen Schwarzarbeit die Hölle heiß machen. Es ist zum Haare raufen.Bin ich denn entmündigt? Wie schwer kann man es den ehrlichen Leuten denn machen?

Nun habe ich eine neue Idee ihm zu helfen.Einen Arbeitsvertrag mit Lohnsteuerklasse 6, wo der Arbeitsumfang offen bleibt. Habe ich gearbeitet, wird eine Lohnabrechnung gemacht, habe ich einmal nicht gearbeitet, dann halt keine. Finanzamt hat gesagt kein Problem, aber wie formuliert man so einen Arbeitsvertrag, damit es nicht wieder Problem gibt. Eigentlich wollte ich ja umsonst arbeiten, aber mittlerweile sind wir beide völlig entnervt und er will es bezahlen. Da ich ja dann in der Steuerprogression höher komme, werde ich das Angebot auch annehmen.

Hat jemand eine Idee, wie man das schreiben kann, ohne wieder mit Mindestwochenarbeitszeit oder ähnlichem konfrontiert zu werden. Immerhin kann es sein, dass er mich im Sommer wirklich mal 1 x die Woche braucht, aber im Winter vielleicht mal 3 Monate gar nicht.

Hilfe bitte


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hat jemand eine Idee, wie man das schreiben kann, ohne wieder mit Mindestwochenarbeitszeit oder ähnlichem konfrontiert zu werden. Nö - sogenannte "0-Stunden-Verträge" sind unzulässig.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Es lässt sich doch einigermaßen abschätzen, wie viel an Zeit übers Jahr zusammenkommt. Das mag im Mittel 2 h sein oder auch 5 oder was immer. Damit könntet ihr doch einen Vertrag Arbeit auf Abruf machen

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#3
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Ggf. möglich als "kurzfristige Beschäftigung" -> max. 70 Tage im Jahr sollte gut passen. Kannst ja mal die Details googlen.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Ggf. möglich als "kurzfristige Beschäftigung" Nö. Sie hat ja offenbar einen regulären Job - daneben kann man keine kurzfristige Beschäftigung haben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Cora63
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ggf. möglich als "kurzfristige Beschäftigung" Nö. Sie hat ja offenbar einen regulären Job - daneben kann man keine kurzfristige Beschäftigung haben.


Das stimmt aber nicht.
Jeder der einem regulären Job nachgeht, kann auch eine kurzfristige Beschäftigung haben. Das Problem hier ist, eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sein, max. auf 3 Monate im Jahr oder 70 Arbeitstage. Steuerpflichtig ist aber diese Beschäftigung auch.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Jeder der einem regulären Job nachgeht, kann auch eine kurzfristige Beschäftigung haben. Quatsch. Ein kurzfristig Beschäftigter darf nicht "berufsmäßig" arbeiten: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Cora63
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Quatsch. Ein kurzfristig Beschäftigter darf nicht "berufsmäßig" arbeiten:


Da hast Du wohl was falsch verstanden. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeführt werden.
Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist, dass heißt zur Sicherung seines Lebensunterhalts dient. Ein Arbeitsloser darf z.B. keinen kurzfristigen Job ausführen, da er damit seinen Lebensunterhalt sichert. Hauptjob und kurzfristige Beschäftigung sind zulässig, da keine Berufsmäßigkeit bei der kurzfristigen Beschäftigung vorliegt, da der Lebensunterhalt ja durch den Hauptjob gesichert ist. Und nun erzähl ner alten Lohnbuchhalterin nichts von Quatsch. Man sollte sich einfach mal raushalten, wenn man sich nicht auskennt und nicht falsche Infos weitergeben.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Sie haben recht - sorry.

Signatur:

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