Wie weit reicht Schweigepflicht (Angestellter ÖD)

11. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
oskarausdertonne
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie weit reicht Schweigepflicht (Angestellter ÖD)

Hallo Zusammen,
ein vergleichbares Thema konnte ich über die Suche leider nicht finden.
Arbeitgeber verstößt belegbar gegen Vertragsrecht und ggf. auch gegen Urheberrecht. Arbeitnehmer weiß darum, wird aber auf Schweigepflicht gemäß §9 BAT hingewiesen. Würde sich der Arbeitnehmer - würde er sich an die Schweigepflicht halten - nicht als Mitwisser ebenfalls Strafbar machen? Könnte er sich über die Schweigepflicht hinweg setzten ohne Konsequenzen befürchten zu müssen?
VG!

-- Editiert oskarausdertonne am 11.02.2015 10:58

-- Editiert oskarausdertonne am 11.02.2015 10:59

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Ich kann mir nicht vorstellen, das diese Schweigepflicht bei strafrechtlich relevanten Vorgängen auch gelten soll.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
zwitschervogel
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 148x hilfreich)

Hat er ein Foto geklaut oder was?

Dafür Job riskieren? Hmmm

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Da hat es vor geraumer Zeit doch diesen Fall einer Altenpflegerin gegeben, die an die Öffentlichkeit gegangen war, nachdem sie allerdings alle internen Wege ausgeschöpft hatte, Missstände zu beheben.
Sie hat zunächst ihren Arbeitsplatz verloren, dann aber durch alle Instanzen geklagt. Am Ende stand, dass die Kündigung unrechtmäßig war.


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#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
verstößt belegbar gegen Vertragsrecht


Wie ist das genau gemeint? Das per se ist noch keine Straftat.

quote:
und ggf. auch gegen Urheberrecht


Bevor man gegen eine bestehende Schweigepflicht verstößt, sollte man das "ggfs." aber von einem Fachmann konkretisieren lassen. Sonst geht das nach hinten los, wenn man falsch lag.

quote:
Würde sich der Arbeitnehmer - würde er sich an die Schweigepflicht halten - nicht als Mitwisser ebenfalls Strafbar machen?


So ohne weiteres nicht, weil es keine Anzeigepflicht für die meisten Straftaten gibt.

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""

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#5
 Von 
oskarausdertonne
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Beiträge!
Eine genauere/aussagekräftigere Beurteilung, ob gegen Urheberrecht verstoßen würde, kann ich leider aus Fachmangel nicht geben.
Lediglich soviel: der AG hat einen Vertrag geschlossen mit einem Dritten. In diesem Vertag wird widerum auf Nutzungsrechte verwiesen. Ein Arbeitnehmer hat Kenntniss darüber, das der AG vielfach gegen die entsprechenden Nutzungsrechte verstößt, was letztlich dazu führt, dass dem Dritten ein erheblicher Finanzieller Schaden entsteht/entstanden ist.
In dem Vertrag u.a. auch geregelt, dass Verstöße dem Dritten bekannt gemacht werden müssen.
Ich habe vom Urheberrecht nur sehr grundlegende Kenntnisse. Sofern es aber zutrifft, dass darin geregelt wird das der Urheber festlegt wie sein Werk u.a. verwendet wird, dann würde der AG in dem Fall auch dagegen Verstoßen, da er sich nicht die Vorgaben hält.

Hilft das bereits zur Klärung, ob man hier von einer Straftat sprechen würde?
Ich denke, das wäre die elementarste Frage wenn weitere Schritte in erwägung gezogen werden (darunter wäre dann definitiv auch eine ausführliche Rechtsberatung)...

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Tendenz:
Eher keine Straftat, sondern "nur" nicht-Einhaltung eines geschlossenen Vertrags. Also "nur" eine Angelegenheit zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber, nicht für den Staatsanwalt und auch nicht für das "öffentliche Interesse".

quote:<hr size=1 noshade>Könnte er sich über die Schweigepflicht hinweg setzten ohne Konsequenzen befürchten zu müssen? <hr size=1 noshade>

Ich tendiere zu Nein




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eher keine Straftat, <hr size=1 noshade>

Na, da könnte man schon über den §263 StGB diskutieren ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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