Wiedereinstellungszusage

23. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
EiDerDaus123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiedereinstellungszusage

Hallo zusammen,
folgender fiktiver Fall:

Wiedereinstellungszusage nach internem Konzernwechsel einseitig abgelehnt – bindend oder nicht?

Nehmen wir an ich bin Tarifangestellter bei einem großen deutschen Konzern.

Angenommen 2022 habe ich einen internen Wechsel von einer Tochtergesellschaft zur Konzernmutter gemacht. Nach dem Wechsel wurde mir mündlich zugesagt, dass ich jederzeit zum nächsten Ersten wieder zur Finanz-Tochter zurückwechseln kann.

Zusätzlich erhielt ich im Februar 2022 ein schriftliches Dokument mit dem Titel „Austritt mit befristeter Wiedereinstellungszusage".
Darin wurde mir verbindlich die Wiedereinstellung zum 01.05.2026 zugesagt. Diese basiert auf einer Standard-Betriebsvereinbarung. Von einem Rücktritt von dieser WEZ ist dort nicht die Rede, allein der Termin wäre aufgrund der wirtschaftlichen Situation ändernbar.

Die einzige Bedingung war eine schriftliche Meldung bis spätestens 31.10.2025.
Angenommen man hat sich fristgerecht gemeldet, und wäre daraufhin sofort in einen internen „Newsletter" aufgenommen und regelmäßig interne Stellenangebote der Tochter erhielt.

Nehmen wir an ich würde ein Schreiben erhalten, in dem die Wiedereinstellung mit der Begründung abgelehnt wird, ich hätte mich „wiederholt erfolglos auf offene Stellen beworben". Die Bewerbungen waren jedoch vollständig freiwillig und waren nie Teil der Zusage.

Fragen an euch:
1. Wäre diese schriftliche Wiedereinstellungszusage aus 2022 rechtlich bindend?

2. Kann der Arbeitgeber nachträglich eine Bewerbungspflicht auf offene Stellen als Bedingung einführen, die im Originaldokument nicht stand?

3. Wie stark wäre die Position, wenn man auf Erfüllung (Wiedereinstellung zum 01.05.2026) oder hilfsweise Schadensersatz klagt?

4. Welche Schadensersatzhöhe wäre realistisch, wenn ich fiktiverweise freiwillig bei der Konzernmutter blieben?

Vielen Dank schon im Voraus für eure fundierten Einschätzungen bzgl. dieses fiktiven Konstrukts.




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40344 Beiträge, 6568x hilfreich)

Zitat (von EiDerDaus123):
"Austritt mit befristeter Wiedereinstellungszusage".
Das Dokument sollte man mal im Wortlaut und nicht nur mit Überschrift lesen können, um annäherungsweise einschätzen zu können.

Zitat (von EiDerDaus123):
Nehmen wir an ich würde ein Schreiben erhalten, in dem die Wiedereinstellung mit der Begründung abgelehnt wird, ich hätte mich „wiederholt erfolglos auf offene Stellen beworben".
Auch hier wäre wohl der Wortlaut wichtig.
Es ist anzunehmen, dass es einen Unterschied zwischen ---erfolglos beworben--- und ---überhaupt nicht beworben gibt.

zu 1: Grundsätzlich und vorbehaltlich des konkreten Wortlauts: Ja
zu 2: Hier kann man nichts von einer Pflicht zu Bewerbungen auf interne Stellen lesen.
zu 3: Ohne Kenntnis aller relevanten Vereinbarungen und Wortlaute ---von ganz schwach bis sehr stark.
zu 4: Nicht zu beantworten, da kein fiktiver Schaden erkennbar ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2252 Beiträge, 445x hilfreich)

Zitat (von EiDerDaus123):
Zusätzlich erhielt ich im Februar 2022 ein schriftliches Dokument mit dem Titel „Austritt mit befristeter Wiedereinstellungszusage".
Darin wurde mir verbindlich die Wiedereinstellung zum 01.05.2026 zugesagt.
Und das steht dort explizit?

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13425 Beiträge, 4803x hilfreich)

Vermutlich uninteressant, da noch in der Zukunft liegend, aber kann es sein, dass dir hier ein "bis" (bis zum 01.05.2026) durchgegangen ist?

Zitat (von EiDerDaus123):
Darin wurde mir verbindlich die Wiedereinstellung zum 01.05.2026 zugesagt.


Zitat (von EiDerDaus123):
„Austritt mit befristeter Wiedereinstellungszusage".

Denn der Wortlaut beißt sich ein wenig mit dem was Du daraus machst, lt. "Überschrift" ist es eine Wiedereinstellungszusage, an die der AG bis zum 01.05.2026 gebunden ist.

Zitat (von EiDerDaus123):
Fragen an euch:


zu 1. Ja ist sie, der AG hält das bisher auch ein.

zu 2. Hier stellt sich die Frage der gesamten vertraglichen Ausgestaltung.
Deine ursprüngliche Position / Arbeitsstelle wäre noch existent? Falls ja, macht eine Bewerbung auf "vorgeschlagene Stellen" keinen Sinn, falls nein, ist es verständlich, dass Dir alternative Stellen vorgeschlagen werden.

zu 3. Siehe Anami, wobei ich erstmal keinen Raum für Schadensersatz sehe.

zu 4. Siehe Anami. Für Schadensersatz bedarf es eines bezifferbaren Schadens, wo ist der begründet?

-- Editiert von User am 23. Februar 2026 13:13

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#4
 Von 
EiDerDaus123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@vacantum Ja das steht da explizit so.

@spatenklopper

1. Noch ja.
2. Ja der Beteich ist noch da Stellen sind auch noch da. Meine Stelle war sogar einmal frei, ich wurde aber nicht genommen. (Oktober)
3. und 4. Die Tochter ist nöher an mit, und die wirtschaftliche Situation ist wesentlich besser. Ohne Rückkehrmöglichkeit wäre ich nicht gegangen.

Ich poste nacher mal den genauen Wortlaut dieses fiktiven Falles.

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#5
 Von 
EiDerDaus123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Fiktiver Text der Mitteilung

"Sie haben sich wiederholt, ohne Erfolg, auf offene Stellen in unserem Hause beworben. Leider müssen
Ihnen
mitteilen, das eine Wiedereinstellung im Rahmen der
Wiedereinstellungszusage zum 01.05.2026 nicht möglich ist.
Wir bedauern dies sehr und wünschen Ihnen für Ihre Zukunft persönlich sowie beruflich alles Gute."

Fiktiver Text der WEZ:
"wir bestätigen die mit Ihnen getroffene Vereinbarung, nach der Sie am 30.04.2022 bei uns ausscheiden und wir Sie am 01.05.2026 wieder einstellen.
Ihre Wiedereinstellung kann nur erfolgen, wenn Sie sich 6 Monate vor diesem Termin, spätestens am 31.10.2025, schriftlich melden oder eine eventuelle Verlängerung
schriftlich vereinbaren. Andernfalls erlischt die Wiedereinstellungszusage.
Bitte beachten Sie folgende Rahmenbedingungen für Ihr Ausscheiden aus unserem Unternehmen mit einer Wiedereinstellungszusage:
Die Regelungen der bei der ... und deren
Tochtergesellschaften
abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung
99/99
„Wiedereinstellungszusage" finden entsprechende Anwendung.

Die Wiedereinstellungszusage wird nur wirksam werden, wenn zum oben genannten Eintrittsdatum in Ihrem Führungszeugnis keine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Geldwäsche oder Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§261
StGB) oder wegen Diebstahl,
Vermögens- oder Eigentumsdelikte eingetragen sind. Die Wiedereinstellung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.

Informieren Sie uns bitte bei Änderungen Ihrer Kontaktdaten (z. B. Anschrift, Telefonnummer, Familienstandsänderungen etc.) sowie Ihrer Bankverbindung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über geheimhaltungsbedürftige
Geschäftsgeheimnisse sowie die Verpflichtung zur Wahrung des ... auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen. "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129958 Beiträge, 41447x hilfreich)

Zitat (von EiDerDaus123):
1. Wäre diese schriftliche Wiedereinstellungszusage aus 2022 rechtlich bindend?

Das würde dann am Ende ein Gericht entscheiden.



Zitat (von EiDerDaus123):
2. Kann der Arbeitgeber nachträglich eine Bewerbungspflicht auf offene Stellen als Bedingung einführen, die im Originaldokument nicht stand?

Das einführen vertraglich nicht vereinbarter Bedingungen ist immer sehr kniffelig, aber ja das geht.
Das muss auch nicht im Originaldokument stehen, es reicht, wenn es sich aus der Betriebsvereinbarung ergibt.

Aber da er hier keine Bewerbungspflicht nachträglich eingeführt hat, ist es müßig darüber zu diskutieren.



Zitat (von EiDerDaus123):
3. Wie stark wäre die Position, wenn man auf Erfüllung (Wiedereinstellung zum 01.05.2026) oder hilfsweise Schadensersatz klagt?

Ich sehe aktuell keine valide Grundlage für eine Klage.



Zitat (von EiDerDaus123):
4. Welche Schadensersatzhöhe wäre realistisch, wenn ich fiktiverweise freiwillig bei der Konzernmutter blieben?

Ich sehe derzeit überhaupt keinen ersatzfähigen Schaden. Von einem fiktiven Schaden ganz zu schweigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3524 Beiträge, 1359x hilfreich)

Warum hast du damals gewechselt?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2252 Beiträge, 445x hilfreich)

Zitat (von EiDerDaus123):
Die Regelungen der bei der ... und deren
Tochtergesellschaften
abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung
99/99
„Wiedereinstellungszusage" finden entsprechende Anwendung.
Und was steht nun in dieser Betriebsvereinbarung?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
EiDerDaus123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo! Text kommt später. Da steht aber recht wenig drin (als spoiler).

Warum? Um Konzernluft zu schnuppern habe ich gewechselt. Ohne Rückfahrtticket wäre ich aber natürlich nicht gegangen.

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