Hallo zusammen,
eine Freundin möchte nach Elternzeit wieder anfangen zu arbeiten.
Sie fragt sich nun, ob der vom AG vorgelegte Nachtrag so akzeptabel ist, oder hier irgendwas unlauter ist...
Mir persönlich stößt schon die Formulierung auf dass sie ab dem xx.xx.2021 "wieder angestellt" wird....sie war ja nie gekündigt, sondern in Elternzeit (und davor im Beschäftigungsverbot).
Würde sich dieser Vertrag auf die Kündigungsfrist auswirken? Betriebszugehörigkeit aktuell 8 Jahre.
Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsverbot kommt mir hoch vor, kann ich allerdings nicht beurteilen ob das Usus ist...
https://up.picr.de/40802006pf.pdf
Danke für Eure Meinungen!
-- Editiert von Wurstsemmel am 21.03.2021 16:37
Wiedereinstieg nach Elternzeit - Ergänzungsvertrag
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Da sich alles auf den Arbeitsvertrag von 2015 bezieht und der § 1 doch *Weiterführung des Anstellungsverhältnisses nach Elternzeit * heißt, dürfte es eindeutig sein.
Mir fällt eher auf, dass sie als Tierärztin und Geschäftsführer tituliert wird, dann aber bei der Vergütung zur Assistentin wird....
Vertragsstrafe war vorher schon so drin?
Warum möchte sie das denn unterschreiben und nicht einfach zu den vorherigen Konditionen wieder tätig werden? Sie scheint ja weiterhin in Vollzeit zu arbeiten, daher müsste man keine Vertragsänderung machen finde ich. Enthält der ursprüngliche Vertrag diese komische Wettbewerbsregelung nicht?
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Musste erst nachfragen - im ursprünglichen AV waren 15.000€ Strafe vereinbart, allerdings gab es da auch die 2 Monatsgehälter Karenzzahlung nicht...
Dieser Nachtrag ist aus meiner Sicht so nicht zu unterzeichnen. Zunächst einmal ist schon die Wortwahl sehr missverständlich, den hier wird von "wieder angestellt" gesprochen. Zudem auf "Grundlage des AV vom XXX". Man kann das so interpretieren, dass jedenfalls der AG einen neuen Arbeitsvertrag abschließen will, der insbesondere nicht die Betriebszugehörigkeit umfasst und wohl andere, ungüstigere Regelungen enthält.
Ein derartiger Vertrag ist nach der Elternzeit aus Sicht des Arbeitnehmers nicht notwendig, denn das Arbeitsverhältnis wird unverändert fortgesetzt. Bleibt nur das Interesse des Arbeitgebers an einer Änderung des Arbeitsvertrages, auf welche sich der Arbeitnehmer natürlich nicht einlassen muss, sodass der Arbeitgeber ggf. diese nur mit einer Änderungskündigung durchsetzen kann.
Einigen sich die Parteien auf Änderung des Vertrages, wäre es aber üblich, in einer Änderungsvereinbarung/NAchtrag die entsprechend zu ändernden Klauseln aufzuführen und ausdrücklich festzuhalten, dass alle übrigen Klauseln des Arbeitsvertrages einschließlich der Betriebszugehörigkeit etc. nicht von der Änderung betroffen sind.
Inhaltlich scheint mir der Arbeitsvertrag an einige Stellen fragwürdig, allem voran das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Die in Aussicht gestellte Karenzentschädigung ist zu niedrig. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn die Höhe der Karenzentschädigung für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitgeber zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht (vgl. § 74 Abs. 2 HGB). Die Folge ist die sog. Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots, d.h. der Arbeitnehmer hat ein Wahltrecht, ob er sich daran halten möchten oder nicht. Davon abgesehen ist auch der Radius von 30km sehr (aus meiner Sicht zu) groß.
Im Übrigen macht der Vertrag einen sehr "veralteten" Eindruck, so sind z.B. die Regelungen zum Urlaub, Schriftform, Mindestlohn, Ausschlussfrist, Rufbereitschaft usw. teilweise schon seit Jahren veraltet.
Der AG verweigert nun jegliche Zahlung mit der Begründung, es bestehe kein AV...
Jaja - sich Arbeitgeber zu nennen, bedeutet nicht unbedingt, auch über Sachkenntnis zu verfügen.
Hat die Freundin nun die Arbeit schon aufgenommen gehabt, oder was das alles noch im Vorfeld?
Wenn sie die Arbeit schon aufgenommen hat, wird es ja noch absurder.
.... ich habe soeben den sog. Ergänzungsvertrag gelesen - m.E. wird da nix ergänzt in dem Sinn, dass Anpassungen an die aktuelle Situation erfolgen würden, mir scheint es schlicht ein komplett neuer AV.
Den zu lesen hätte vor allem Sinn im Vergleich zum immer noch gültigen ursprünglichen AV.
Jedenfalls ist nirgends erkenntlich, weswegen die Frau diesen Vertrag unterschreiben sollte.
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