Willkürliche Abmahnung (Arbeitsverweigerung)

7. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Xemus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Willkürliche Abmahnung (Arbeitsverweigerung)

Meine Bekannte ist etwas hilflos. Sie hat eine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 30h, also Teilzeit. Laut Lohnzetteln und Nachweisen der Arbeitsstunden werden diese immer zu 100% erfüllt.
Nun flatterte eine Abmahnung ins Haus, weil der Chef zusätzliche Arbeit am Wochenende verlangte, dies aber abgelehnt wurde, da nicht vertraglich vereinbart.
Im Paragraph Arbeitszeit stehen lediglich die Wöchentlichen Stunden. Nichts zu Überstunden, Wochenenden, etc. Auch sonst ist der Vertrag minimal gehalten mit Verweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Ist das rechtens was der Chef treibt?

-- Editiert von User am 07.08.2022 23:10

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116231 Beiträge, 39228x hilfreich)

Zitat (von Xemus):
Nun flatterte eine Abmahnung ins Haus,

Wortlaut des Inhaltes?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16825 Beiträge, 6293x hilfreich)

Zitat (von Xemus):
... abgelehnt .., da nicht vertraglich vereinbart.

Das reicht womöglich nicht, dass Arbeit am WE nicht vereinbart ist - sie müsste, um auf der sicheren Seite zu sein, vertraglich ausgeschlossen worden sein; ich erinnere mich eines Urteils dahingehend. Es reicht auch nicht, dass die AN ihre 30 Wochenstunden erfüllt hat.

Wenn der AV wirklich gar keine Klausel zu Überstunden enthält, muss sie in der Tat auch keine leisten. Wahrscheinlich aber enthält er die Bestimmung, dass Überstunden /Mehrarbeit angeordnet werden können / kann.

Wenn Überstunden doch angeordnet werden können, ist zu fragen, ob die Anordnung an sich in Ordnung ist; sie könnte zu kurzfristig ergangen sein (Minimum 4 Tage voraus). Sie könnte auch 'unbillig' sein, also berechtigte Belange der AN nicht berücksichtigt haben.

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#3
 Von 
Xemus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wortlaut des Inhaltes?

"Sie wurden mehrmals zu Einsätzen am Wochenende aufgefordert, haben dies jedoch wiederholt und beharrlich verweigert. Wir weisen Sie auf Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten hin, zu denen das Nachkommen der Anweisungen des Vorgesetzen gehört. In Zukunft wird von Ihnen gewünscht, diese entsprechend zu erfüllen. Eine Missachtung der Anweisung führt zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, gegebenenfalls auch zu einer fristlosen Kündigung."

Zitat (von blaubär+):
Wenn der AV wirklich gar keine Klausel zu Überstunden enthält, muss sie in der Tat auch keine leisten. Wahrscheinlich aber enthält er die Bestimmung, dass Überstunden /Mehrarbeit angeordnet werden können / kann.

Wie schon erwähnt, steht lediglich die zu leistende wöchentliche Arbeitsdrin drin. Von Überstunden oder Arbeit am Wochenende ist keine Rede, von einer mögliche Anordnung erst recht nicht.

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9032 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Xemus):
Nun flatterte eine Abmahnung ins Haus, weil der Chef zusätzliche Arbeit am Wochenende verlangte, dies aber abgelehnt wurde, da nicht vertraglich vereinbart.
Naja, was heißt Wochenende? Der Samstag ist rechtlich gesehen doch afairr ein normaler Werktag. Das heißt für mich, dass eine Samstagsarbeit nur angewiesen werden muss. Wenn man keine Samstagsarbeit leisten möchte, so stimme ich mit blaubär+ überein, dass diese vertraglich ausgeschlossen werden müsste. Wenn man sich dagegen sträubt, so stimme ich mit dem AG überein, ist dies eine Arbeitsverweigerung welche die Kündigung mit sich ziehen kann. Willkürlich finde ich das ganz und gar nicht.

Zitat (von §3 BUrlG):

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.


-- Editiert von User am 08.08.2022 08:55

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#5
 Von 
Xemus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Naja, was heißt Wochenende? Der Samstag ist rechtlich gesehen doch afairr ein normaler Werktag. Das heißt für mich, dass eine Samstagsarbeit nur angewiesen werden muss. Wenn man keine Samstagsarbeit leisten möchte, so stimme ich mit blaubär+ überein, dass diese vertraglich ausgeschlossen werden müsste. Wenn man sich dagegen sträubt, so stimme ich mit dem AG überein, ist dies eine Arbeitsverweigerung welche die Kündigung mit sich ziehen kann. Willkürlich finde ich das ganz und gar nicht.


Nun gut, hier geht es aber letztendlich weniger um "Wochenendarbeit", sondern eher um Überstunden. Die Arbeitszeit wird regelmäßig von Mo. - Fr. in vollem Umfang geleistet. Alles darüber hinaus wären Überstunden die vertraglich nicht festgehalten wurden. Auch die Möglichkeit der Anordnung nicht. Auch wenn Kollegen (die Samstags fest arbeiten) fragten, ob man einen Tag tauschen könnte, hat sie meist eingewilligt.

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9032 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Xemus):
Alles darüber hinaus wären Überstunden die vertraglich nicht festgehalten wurden.
Dann gibt es bis auf wenige Ausnahmeregelungen keine Verpflichtung.

Fehlt im Arbeitsvertrag die Regelung für Überstunden (Ausmaß, Anordnung), dann besteht für den Arbeitnehmer trotz Anordnung keine Verpflichtung zur Leistung.

Die Ausnahme besteht dann, wenn ein erheblicher Schaden droht. Das kann eine Lieferverzögerung genauso sein, wie ein Elementarschaden (Feuer, Wasser, Sturm).

Eine Anordnung von Überstunden durch den Vorgesetzen darf nur erfolgen, wenn die letzten sechs Monate die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wurde.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16825 Beiträge, 6293x hilfreich)

Zitat (von Xemus):
"Sie wurden mehrmals zu Einsätzen am Wochenende aufgefordert, ...

Abgesehen von allem anderen - eine formgerechte Abmahnung ist das nicht mangels Konkretion. Das muss man aber dem AG nicht unter die Nase reiben, denn aus Fehlern lernen kann auch der.
Hier ist sonnenklar: der AV gibt es nicht her.

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#8
 Von 
Xemus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Abgesehen von allem anderen - eine formgerechte Abmahnung ist das nicht mangels Konkretion. Das muss man aber dem AG nicht unter die Nase reiben, denn aus Fehlern lernen kann auch der.
Hier ist sonnenklar: der AV gibt es nicht her.


Danke für die Meinung.

Also um das nochmal zu konkretisieren:
Es geht hier nicht um dir Arbeit am Wochenende an sich mit Ausgleichstagen in den folgenden Wochen, sondern tatsächlich um Mehrarbeit/Überstunden. Also Mo. - Fr. 32h plus Sa. und ggf. So. zusätzlich bei Bedarf.
Wochenendarbeit an sich wurde immer unter den Kollegen geregelt. Wenn am Sa. einer einen dringenden Termin hatte, ist sie natürlich schon eingesprungen und hat dafür dann zB den nächsten Montag frei bekommen.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16422 Beiträge, 5803x hilfreich)

Sonntag? Um welche Tätigkeit geht es denn? Sonntage sind normalerweise keine keine Arbeitstage.

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#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3302 Beiträge, 517x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Sonntag? Um welche Tätigkeit geht es denn? Sonntage sind normalerweise keine keine Arbeitstage.

Krankenhaus, Pflegeheim, Polizei, Bundesbahn usw. da sind Sonntage auch Arbeitstage.

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10552 Beiträge, 4180x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Krankenhaus, Pflegeheim, Polizei, Bundesbahn usw. da sind Sonntage auch Arbeitstage.


Die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, überall wo ein "Abschalten der Anlagen" schwere Schäden verursachen würde (Stahlwerke, Gießereien, Energieversorgung)

Die Liste, wo Sonn- und Feiertags ganz normal gearbeitet wird (und werden darf), ist schier endlos.

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16422 Beiträge, 5803x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
usw. da sind Sonntage auch Arbeitstage.
Und dennoch sind das Ausnahmen. Per Gesetz ist Sonntagsarbeit (Ausnahmen bestätigen die Regel) verboten.
Genau deshalb habe ich auch nachgefragt.

Signatur:

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