Wirklich dringend!!: Fristen für Zeugnis und Abrechnungen?

7. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)
Wirklich dringend!!: Fristen für Zeugnis und Abrechnungen?

Hallo,
muss sich ein Arbeitgeber an Fristen halten, wenn ein AN nach ordentlicher Kündigung in der Probezeit noch folgende Dinge zu erhalten hat?:

1. Arbeitszeugnis
2. schriftliche und nachvollziehbare Abrechnungen für Prämien, die der AN schon ausbezahlt erhalten hat, deren Höhe er aber nicht nachvollziehen kann.

Im Arbeitsvertrag findet sich die übliche Klausel, dass alle Ansprüche vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als erledigt gelten.

Wie soll man sich als betroffener AN jetzt verhalten?
Kann der AN auf eine schriftliche nachvollziehbare Abrechnung seitens des AG bestehen oder muss er sich mit der einfachen Auszahlung einer Summe begnügen?
Würde der AN durch eine Anforderung einer solchen Abrechnung und das gleichzeitige Anzweifeln der Richtigkeit beim AG die Verjährung unterbrechen?
Gibt es Fristen für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen?

Viele Fragen! In der Hoffnung auf viele Antworten sage ich jetzt schon mal: Danke!

-- Editiert von ebay-girl am 07.07.2004 23:58:25

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

Ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall sofort alles Ungeklärte (Prämienaufstellung, Zeugnis) schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen beim ehemaligen Arbeitgeber einfordern.

Das Arbeitszeugnis steht dir am letzten Tag der Beschäftigung zu, die Prämienabrechnung sollte normalerweise bei der Abrechnung dabeisein - wie soll man sonst seine Abrechnung prüfen (wo man ja zu verpflichtet ist?)

Hoffe das hilft erst einmal ;)

Gruß
Marion

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#2
 Von 
guest123-70
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 102x hilfreich)

Hallo eBay-Girl

"Im Arbeitsvertrag findet sich die übliche Klausel, dass alle Ansprüche vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als erledigt gelten."

Dieses Klausel ist wirksam. Nach 4 Wochen können Sie keine Anspruche mehr haben an:

"1. Arbeitszeugnis
2. schriftliche und nachvollziehbare Abrechnungen für Prämien, die der AN schon ausbezahlt erhalten hat, deren Höhe er aber nicht nachvollziehen kann. "

Sie haben aber über die FRIST gefragt, ohne diese Klausel wäre die Frist 3 Jahre.

Cats

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#3
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Die Klausel im Arbeitsvertrag verstößt gegen geltendes Arbeitsrecht, ist daher ungültig.
Kündigungsschutzklage musst du innerhalb von 3 Wochen einreichen.
Forderungen auf Arbeitsentgelt aus korrekten Abrechnungen musst du innerhalb 4 Monaten einklagen.
Das Recht auf korrekte Abrechnungen musst du innerhalb 2 Jahren einklagen.
Du kannst deinen ehemaligen Arbeitgeber schriftlich auffordern, seinen Pflichten nachzukommen und gleich in Kopie den Klageantrag beim Arbeitsgericht beilegen. Frist setzen, was meinst du, wie schnell er
reagiert.

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#4
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

"Die Klausel im Arbeitsvertrag verstößt gegen geltendes Arbeitsrecht, ist daher ungültig."

Diese Klausel ist ungültig? Wo finde ich denn nähere Infos dazu? Danke sehr!

Kann ich denn die nunmehr laufenden Fristen durch das Anfordern einer Abrechnung unterbrechen?

Wie kann ich denn noch weiteren Druck ausüben?

Kündigungsschutzklage ging ja nicht, da noch Probezeit.

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#5
 Von 
guest123-70
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 102x hilfreich)

Hallo eBay-Girl

Die forderungsfrist für die Arbeitszeugnis ist 30 Jahre.

Cats

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Wenn sich in den letzten fünf Jahren nicht ganz heimlich, still und leise restlos alles geändert hat, stimmen meine Aussagen.
Nochmals:
Den Arbeitgeber auffordern, dir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen sowie die Erteilung einer Abrechnung über die Prämien. Gleichzeitig Frist setzen (14 Tage sind angemessen für beide Zeiten) mit der Ankündigung, nach Ablauf der Frist unverzüglich Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen.
Durch dein Schreiben unterbricht du auf jeden Fall die Verjährung (wenns dich denn beruhigt).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Andi B.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Verjährungsfrist §195BGB = 3 Jahre, aber Tarifvertrag gilt wenn dieser nicht nur spezielle Ansprüche ausschliesst(BAG30.1.91).Die Beiträge vorher daher teilweise unrichtig.

Mit dem Anmahnen des AZ ist die Frist auf jeden Fall gewahrt.

Das AZ kannst Du schon zum Zeitpunkt der Kündigung verlangen, nicht erst beim Verlassen des Betriebes- § 629 BGB gilt analog, dem Betrieb ist aber eine bis zu dreiwöchige Bearbeitungszeit zuzugestehen

Übernehmen keine Gewähr

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