Wirksamkeit Rückzahlungsklausel

24. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Thielen
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wirksamkeit Rückzahlungsklausel

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine duale Berufsausbildung genossen. Hier wurden von meinem Arbeitgeber die Studien- und Prüfungsgebühren sowie studienbezogene Fahrtkosten übernommen.
In meinem Vertrag stehen folgende Klauseln zur Weiterbeschäftigung und zur Rückzahlung:

Weiterbeschäftigungsklausel:
"Der Teilnehmer erklärt sich bereit, nach erfolgreichem Abschluss zum BoA ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Betrieb für mindestens 2Jahre einzugehen, wenn ihm dieses angeboten wird."

Rückzahlungsklausel:
"Der Teilnehmer ist zur Rückzahlung der vom Betrieb übernommenen Studiengebühren und Fahrtkosten des Studiums verpflichtet, wenn er ein vom Betrieb angebotenes Arbeitsverhältnis nicht annimmt, wenn er selbst kündigt oder wenn das Arbeitsverhältnis von Seiten des Betriebes aus einem Grund gekündigt wird, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Für jeden Monat der Beschäftigung nach Beendigung des Studiums wird dem Arbeitnehmer 1/24 des gesamten Rückzahlungsberrages erlassen. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht nicht im Falle einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers."

Das Studium habe ich erfolgreich abgeschlossen und war nun im Anschluss noch 7Monate im Betrieb beschäftigt bis ich selbst wegen eines anderen Jobs gekündigt habe.

Nun bekam ich mit meiner Kündigungsbestätigung per Post die Aufforderung die gezahlten Studien- und Prüfungsgebühren sowie die studienbezogenen Fahrtkosten zurückzuzahlen.
Da ich wie gesagt 7 Monate nach dem Studium gearbeitet habe, reduziert sich der Gesamtbetrag um 7/24.

Meine Frage ist nun, ob das Rechtens ist und ich die Summe tatsächlich zahlen muss?
Bei meiner Internetrecherche bin ich auf einige Konstellationen gestoßen, bei denen die Klausel offenbar unwirksam ist. Als juristischer Laie kann ich dies jedoch nicht prüfen.
Daher meine Bitte an Sie, mir mitzuteilen, ob die o.g. Klauseln wirksam sind oder nicht und ob ich demnach zahlen muss oder nicht.

In meinen Augen ist selbst bei Wirksamkeit der Klauseln zumindest deren Forderung nach Rückerstattung der Prüfungsgebühren nicht begründet, da in der Klausel nur von Studiengebühren und Fahrtkosten die Rede ist. Sehe ich das Richtig?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Thielen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Rechtsauskunft , also verbindliche Antwort wirst du hier im Forum nicht erhalten - die ist Anwälten vorbehalten.
Die erste Frage wird sein, ob die Bindungsfrist in einem vernünftigen Verhältnis zu den Aufwendungen/Leistungen des AG steht - mangels Angaben nicht zu beantworten.
Wenn die Antwort positiv wäre, musst du natürlich nur zurückzahlen, was vereinbart ist.
Die anteilige Reduzierung der Rückforderung entspricht nach meiner Kenntnis den Gepflogenheiten und dürfte korrekt sein.

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#2
 Von 
Minniemaus
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 29x hilfreich)

Noch eine Meiniung ( ... Verbindliche Auskunft gibts gegen Gebühr beim Anwalt oder bei noch mehr Gebühren vor Gericht) :

Gefühlsmässig dürften die 2 Jahre für ein duales Studium (geht ja auch ne gewisse Zeit) samt Studien- und Prüfungsgebühren und sogar noch Fahrtkosten angemessen sein; vor allem, da ja auch noch die monatliche Reduzierung direkt dabei war.

Da hättest Du wohl vorher rechnen und recherchieren sollen.

Was aber meiner Meinung nach, zumindest bei den derzeit bekannten, wenigen Fakten, kein anderes Ergebniss gebracht hätte, ausser evtl. der Erkenntniss, dass das neue Jobangebot noch nicht gut genug ist, um die Rückzahlung auszugleichen.

-- Editiert Minniemaus am 25.12.2014 16:36

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Grundsätzlich sind 2 Jahre Rückzahlung erstmal nicht zu beanstanden, sofern die Pflicht auf einen Grund beschränkt ist, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat.


Wer sicher gehen will, lässt die gesamten vertraglichen Vereinbarungen von einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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