Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

26. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
s.arndt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

Hallo,
wisst Ihr, ob eine ordentliche Kündigung mit sofortiger Freostellung, zwar mit vorgehenden Gsprächen ,aber ohne vorgehende schriftliiche Abmahnung wirksam ist?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

Sind Sie sicher, dass das eine ordentliche Kündigung ist? Oder vielleicht eher eine außerordentliche?
Gespräche im Vorwege einer ordentlichen Kündigung sind eher ungewöhnlich, Abmahnungen erst recht.
Abmahnungen können sowieso auch mündlich erfolgen.


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" Don`t feed trolls"

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#2
 Von 
s.arndt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
mir ist heute zum 31.12.09 ordentlich und fristgerecht gekündigt worden. Es wurden im Vorfeld verschiedene Gespräche mit meinem Vorgesetzten, deren Konsequenz zur heutigen Kündigung mir aber nicht klar geworden ist, geführt.

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2006x hilfreich)

'wirksam' wird eine kündigung auf jeden fall, wenn der AN nicht binnen drei wochen dagegen vorgeht. also keine k-schutzklage erhebt.
abmahnungen sind in aller regel erforderlich vor verhaltensbedingten kündigungen, wenn man also erwarten kann, dass der AN ein vertragswidriges verhalten auch ändern bzw. abstellen kann. abmahnungen können - s.o. - auch mündlich erfolgt sein, verschriftlichung dient der beweisführung im kündigungsfall.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#4
 Von 
s.arndt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist keine Abmahnung, weder mündlich oder schriftlich, erteilt worden. Die Begründung der Kündigung, die nicht in der Kündigung selbst steht, sondern mir im Rahmen eines parallel verlaufenden Gesprächs mitgeteilt wurde, bezieht sich auf Qualitätsmängel und "Zwischenmenschliches". Ich habe eine Softwaredokumentation geschrieben. Ist die Kündigung wirksam?

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#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2006x hilfreich)

heiliger himmel: wenn du die drei wochen verstreichen lässt für eine kündigungsschutzklage, ist die kündigung 'wirksam' . ohne klage ist sogar die offenkundig allerungerechtfertigste kündigung wirksam. eine kündigung ist erst einmal die erklärung des willens, das arbeitsverhätlnis zu beenden. dabei kommt es fürs erste auf die wirksame zustellung an - sie ist also nur empfangsbedürftig und man kann einer kündigung nicht 'widersprechen' (mankann natürlich, aber es bewirkt nichts). dann stellt sich die frage, ob die kündigung in der sache berechtigt ist oder sozial gerechtfertigt usf. - und für diese feststellungen gibt es arbeitsgerichte.


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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

-- Editiert am 26.10.2009 20:23

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