WissZeitVG - Verlängerung aufgrund Kinderbetreuung

7. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
paranoid68
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 2x hilfreich)
WissZeitVG - Verlängerung aufgrund Kinderbetreuung

Guten Abend,

folgender Sachverhalt: ein nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeter Vertrag soll um weitere 2,5 Jahre verlängert werden - gebunden an eine wissenschaftliche Qualifizierung.

§ 2 Abs. 5 Nr. 1 eröffnet die Möglichkeit, die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um Zeiten der Kinderbetreuung zu verlängern, wenn hierzu die Arbeitszeit um mindesten ein Fünftel (also 20%) reduziert wurde.

Im konkreten Fall arbeitet X seit Frühjahr 2020 aufgrund der Kinderbetreuung in 70%-Teilzeit, wodurch die Vorgaben im vorstehenden Abschnitt ja erfüllt wären.

1.) Müsste seitens des AG eine solche Verlängerung (um max. 2 Jahre) demnach zwingend auf formlosen Antrag von X - ähnlich wie bei Verlängerung um die Dauer einer etwaigen Elternzeit - vorgenommen werden oder ist eine solche Verlängerung von Seiten des AG zustimmungspflichtig?

2.) Muss zudem die 70%-Teilzeittätigkeit zur Kindererziehung zunächst über 2 Jahre im Verlauf des jeweiligen Vertrages bestanden haben oder reicht der bloße Status (70%-Teilzeit und Kindererziehung) aus, um - überspitzt gesagt - an Tag 1 des neuen Vertrages eine Verlängerung desselben um weitere 2 Jahre zu beantragen?

Und abschließend:

3.) gilt eine solche Verlängerung zudem für jeden weiteren Befristungszeitraum neu oder kann diese bei immer wieder verlängerten Verträgen nur einmal vorgenommen werden?

Herzlichen Dank für eure Hilfe!

-- Editiert von User am 7. Februar 2024 00:10




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Guten Morgen,

Keine leichte Kost, aber ich Versuche Mal meine Kenntnisse darzulegen.

Hintergrund der Regelung ist die Anerkennung von Sorgearbeit. Sie soll dazu dienen die ursprünglich vereinbarte Qualifizierungszeit auch tatsächlich ausnutzen zu können.

Zu 1.) Hierbei handelt es sich um eine einseitige Option, die der AN gegenüber dem AG nur auszuüben braucht. Eine einseitige Erklärung reicht hier. Einen Automatismus gibt es jedoch nicht.

Zu 2 und 3.)

Verlängert werden kann nur um die Zeiten, die man durch einen der Gründe tatsächlich "verloren hat" und zwar in Tagen bzw. auch Stunden, je nachdem was sachgerechter ist.
Haben sie also einen Monat einen Tag die Woche reduziert, ist die Verlängerung auf die vier Tage begrenzt.
Haben sie ein Jahr lang um 50% reduziert, so kann ein Jahr lang 50% verlängert werden.
Die zwei Jahre sind die (weiche) Höchstgrenze.

Grüße

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19938 Beiträge, 7233x hilfreich)

Das WissZeitVG erlaubt den Hochschulen den Abschluss befristeter AV über das sonst übliche Maß hinaus - '... ist zulässig' heißt es in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, es folgen eine Reihe Umstände, die den Rahmen noch weiter stecken und wiederum 'zulässig' sind, wenn die Bedingungen gegeben sind.
In dem Wörtchen zulässig steckt, dass es nur im Einvernehmen geht, im Absatz 5 dort heißt es wiederum "im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter" - womit die Richtung nochmals klarer benannt ist: Hochschulen haben diese Rechte auf Befristung.
Nicht ausgeführt finde ich Umstände, aus denen heraus eine Verlängerung der Befristung auch abgelehnt werden könnte, abgesehen von den Sachgründen/Bedingungen, die überhaupt zu einer Befristung oder deren Verlängerung führen können über diese hinaus. Das müssten vmtl. schon außerordentlich wichtige Gründe sein, ansonsten dürfte das ganze eine Regelfall-Konstruktion darstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Nicht ausgeführt finde ich Umstände, aus denen heraus eine Verlängerung der Befristung auch abgelehnt werden könnte,

Nunja der Befristungsgrund muss zwingend Qualifizierung und nicht Drittmittel sein.
Ansonsten kann es m.e. gar nicht abgelehnt werden, weil der Zweck der die Befristung gerechtfertigt hat ja die Qualifizierung war auch erreicht werden soll.

Komplizierter wird es, wenn beide Gründe im AV aufgeführt sein sollten, dann ist meiner Ansicht nach die Befristung in Gänze ungültig, aber das war hier ja nicht Thema.

Eine detaillierte Abhandlung zum Thema "Verlängerungsautomatik" findet sich bspw. hier:
https://ordnungderwissenschaft.de/2020/die-verlaengerung-von-arbeitsverhaeltnissen-gem-%C2%A7-2-abs-5-wisszeitvg/

Generell sei angemerkt, dass die gesamte wisszvg Thematik nicht wirklich problemarm ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
paranoid68
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von KarlMachtMit):
Zu 1.) Hierbei handelt es sich um eine einseitige Option, die der AN gegenüber dem AG nur auszuüben braucht. Eine einseitige Erklärung reicht hier. Einen Automatismus gibt es jedoch nicht.


Aha, interessant. M.E. weiß das im regelfall ja quasi niemand. Also verhält es sich wie bei der Elternzeit: einfach Beantragen und fertig!?

Zitat (von KarlMachtMit):
Zu 2 und 3.)

Verlängert werden kann nur um die Zeiten, die man durch einen der Gründe tatsächlich "verloren hat" und zwar in Tagen bzw. auch Stunden, je nachdem was sachgerechter ist.
Haben sie also einen Monat einen Tag die Woche reduziert, ist die Verlängerung auf die vier Tage begrenzt.
Haben sie ein Jahr lang um 50% reduziert, so kann ein Jahr lang 50% verlängert werden.
Die zwei Jahre sind die (weiche) Höchstgrenze.


Faktisch hieße das also, dass bei beispielsweise 70%-Teilzeitarbeit von 01/2020 bis einschließlich 12/2024 einen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages um...

3 Jahre * 0,7 = 2,1 Vollzeitjahre = 0,9 Jahre verloren, d.h. bei weiterhin 70% (also 0,9 * [1/0,7]) = 1,29 Jahre

richtig?

Darüber hinaus: gilt die Möglichkeit der Verlängerung nur im jeweils gültigen Zeitraum der Verlängerung oder ist dies für alle Zeiträume ab Beginn der Teilzeittätigkeit, wenn es immer nur Änderungsverträge gab, die Beschäftigung aber beim identischen AG fortwährend bestand?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Also verhält es sich wie bei der Elternzeit: einfach Beantragen und fertig!?

Jo so sollte das sein. Hier gibt es - mangels Entscheidungsfreiheit des AG - auch keine Mitstimmung von BR/PR.
Ich würde es jedoch nicht beantragen sondern wahrnehmen ;)

Zitat (von paranoid68):
Faktisch hieße das also, dass bei beispielsweise 70%-Teilzeitarbeit von 01/2020 bis einschließlich 12/2024 einen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages um...

3 Jahre * 0,7 = 2,1 Vollzeitjahre = 0,9 Jahre verloren, d.h. bei weiterhin 70% (also 0,9 * [1/0,7]) = 1,29 Jahre

richtig?


Meiner Meinung nach grundsätzlich ja, allerdings unter der Bedingung, dass man ursprünglich auch zu 100% eingestellt wurde und diese originär vereinbarte Zeit zu einem der in §2 Abs 5 WissZVG Zwecke nach Vertragsschluss reduziert wurde.

Der "normale" Regelfall ist hier oftmals die Inanspruchnahme von Eltern(teil-)zeit.

Zitat (von paranoid68):
Aha, interessant. M.E. weiß das im regelfall ja quasi niemand.

Ich habe das Gefühl, das sich das schon rumgesprochen hat. So neu ist es ja nicht.



-- Editiert von User am 7. Februar 2024 10:21

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#6
 Von 
paranoid68
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von KarlMachtMit):
Meiner Meinung nach grundsätzlich ja, allerdings unter der Bedingung, dass man ursprünglich auch zu 100% eingestellt wurde und diese originär vereinbarte Zeit zu einem der in §2 Abs 5 WissZVG Zwecke nach Vertragsschluss reduziert wurde.


Muss denn eine entsprechende Teilzeit im Änderungsvertrag als "zum Zwecke der Kinderbetreuung" o.ä. kenntlich gemacht sein? Denn hier steht irgendetwas von "...wird auf eigenen Wunsch hin in 70% der regelmäßigen Arbeitszeit...".

Weiß darüber hinaus hierzu jemand etwas zu sagen:

Zitat (von paranoid68):
Darüber hinaus: gilt die Möglichkeit der Verlängerung nur im jeweils gültigen Zeitraum der Verlängerung oder ist dies für alle Zeiträume ab Beginn der Teilzeittätigkeit, wenn es immer nur Änderungsverträge gab, die Beschäftigung aber beim identischen AG fortwährend bestand?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Am Ende wird man das erst nach Sichtung der Papiere prüfen können.

Was sagt denn der AG zu dem Begehren?
Man kann es doch einfach Mal "frech" über alle Zeiträume entsprechend mit Verweis probieren und schauen was passiert.

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