Witterungsbedingte Kündigung Steinmetz - Schlechtwetterkündigung und Wiedereinstellung

2. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
ka.ga
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Witterungsbedingte Kündigung Steinmetz - Schlechtwetterkündigung und Wiedereinstellung

Hallo ich wollte mal etwas nachfragen, mal angenommen Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer witterungsbedingt mit einer Kündigungsfrist von 1 Tag und 2,5 Monate später teilt er dem Arbeitnehmer mit, dass dieser wieder mit der Arbeit beginnen kann. Laut Tarifvertrag kann der AG zwischen 15.November und 15.März die witterungsbedingte Kündigung überreichen.
In der Zwischenzeit hat sich der AN eine neue Arbeitsstelle gesucht und gefunden. Muss der Arbeitnehmer die Arbeit beim alten Arbeitgeber nun aufnehmen oder ist er dazu nicht verpflichtet? Oder handelt es sich bei der Kündigung um eine ganz normale ordentliche Kündigung, welche nur für den Arbeitgeber bindend ? Kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnehmen wird? Vielen Dank für die Antworten.

-- Editier von ka.ga am 02.03.2016 08:33

-- Editier von ka.ga am 02.03.2016 08:40

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat:
Laut Tarifvertrag kann der AG zwischen 15.November und 15.März die witterungsbedingte Kündigung überreichen.


Grundsätzlich ist eine Kündigung für beide Seiten bindend, aber hier stellt sich die wichtige Frage,
was im Tarifvertrag zur Wiedereinstellung nach der witterungsbedingten Kündigung steht?

Zitat:
..mit einer Kündigungsfrist von 1 Tag..


Das spricht für Probezeit, die gleiche Frist gilt im übrigen dann auch für den Arbeitnehmer.



-- Editiert von spatenklopper am 02.03.2016 09:20

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#2
 Von 
ka.ga
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat:Laut Tarifvertrag kann der AG zwischen 15.November und 15.März die******rungsbedingte Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)

$(document).ready(function() { callGA.call($(".forum2Generator")); });
überreichen.
Grundsätzlich ist eine Kündigung für beide Seiten bindend, aber hier stellt sich die wichtige Frage,
was im Tarifvertrag zur Wiedereinstellung nach der******rungsbedingten Kündigung steht?
Zitat:..mit einer Kündigungsfrist von 1 Tag..
Das spricht für Probezeit, die gleiche Frist gilt im übrigen dann auch für den Arbeitnehmer.


-- Editiert von spatenklopper am 02.03.2016 09:20


Hier ein Auszug aus dem Tarifvertrag:

"3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt werden, aus zwingenden******rungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. März unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet wer- den, wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die******rung einzustellen, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen ist, ent- scheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat.

3.3 Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsan- spruch auf Wiedereinstellung, sobald die******rungsverhältnisse dies zulassen.
3.4 Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Arbeitsvertragliche Regelungen bestehen uneinge- schränkt fort."

Die Probezeit beträgt laut Tarifvertrag 6 Wochen; laut Arbeitsvertrag gelten die ersten 6 Monate als Probezeit. Explizit steht keine Kündigungsfrist in dem Arbeitsvertrag. AG hat im Vertrag zur Kündigungsfrist in der Probezeit folgendes geschrieben " gemäß gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen".

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der gekündigte AN hat zwar einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, aber er ist nicht gezwungen auf seine Rechte zu bestehen. Eine Pflicht zur Wiederaufnahme der Arbeit ist in dem Tarifvertrag gerade nicht geregelt. Von daher muss der AN hier im Fall nicht wieder für den alten AG arbeiten. Schadenersatzansprüche sehe ich auch nicht.

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