Wöchentliche Arbeitszeit Bereitschaftsdienst

12. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Monopoly6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wöchentliche Arbeitszeit Bereitschaftsdienst

Halo zusammen,
Vielleicht kann mir jemand helfen, denn ich bin etwas verwirrt...
Ich arbeite in einer Jugendhilfeeinrichtung, in der auch Nachtdienste/-bereitschaften anfallen. In der Regel geht dieser Dienst von 20:00 bis 10:30 am nächsten Tag. Heißt: die Zeit 20:00-23:00 ist "normale" Dienstzeit so wie auch von 6:00 bis 10:30. Außerdem werden noch die Stunden 23:00-24:00 bezahlt und von 5:00-6:00. Die Zeit von 0:00-5:00 wird weder bezahlt noch irgendwo aufgeschrieben. Mal unabhängig von der Bezahlung, wie sieht es da mit meiner Wochenarbeitszeit aus? Die ist laut AV 39 Std. Wenn ich die ein bis zwei Nachtbereitschaften mitrechne, wäre ich da dann ja regelmäßig 5-10Std./Woche drüber. Das wäre zwar noch unter den 48, die es lt. Arbeitszeitgesetz sein dürfen, aber da stimmt doch dann trotzdem was nicht, oder? Ich habe mich ja schließlich nur bereit erklärt, dass ich mich wöchentlich 39 Std. zur Verfügung stelle.
Es gibt diesbezüglich weder eine Betriebsvereinbarung oder sonstiges und ein Tarifvertrag gilt auch nicht. Der AV besagt lediglich, dass der AG Schichtarbeit etc. anordnen darf.

Ich wäre froh, wenn mir jemand helfen würde, das für mich klar zu sehen!

Danke schonmal!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17312 Beiträge, 6454x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Monopoly6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal blaubär+!
Im Großen und Ganzen verstehe ich, was in dem Henschetext steht. ABER: Wie wirkt sich das jetzt aus? Wären dann die Bereitschaftszeiten Überstunden, da mein Vertrag ja nur 39 Std./Woche beinhaltet und wären damit Überstunden, die durch Freizeit auszugleichen oder zu bezahlen sind?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17312 Beiträge, 6454x hilfreich)

Vor allen Dingen müssen die Einsatzpläne entsprechend umgearbeitet werden. Wenn und da du einen Arbeitsvertrag über 39 Wochenstunden hast, kann es ja nicht angehen, die Arbeitszeit stillschweigend so zu erhöhen. Wie man mit der vergangenen Zeit verfährt, dürfte Verhandlungssache sein da sind beide Versionen möglich.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8067x hilfreich)

Zu unterscheiden sind Nachtdienst und Nachtbereitschaft. Wer Nachtdienst hat, arbeitet durch und dessen Arbeitszeit muss immer voll angerechnet werden.
Wer Nachtbereitschaft hat, ist bereit zum Einsatz, darf aber bei Nichttätigkeit ruhen.
Üblich ist, dass Bereitschaftszeiten mit der Hälfte der üblichen Arbeitszeit angerechnet werden. Siehe z.B. TV-L §9.




-- Editiert von altona01 am 14.04.2018 09:23

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Monopoly6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@altona01 Das Ding ist, dass gar kein Tarifvertrag angewendet, tatsächlich explizit ausgeschlossen, wird. Da es auch ansonsten keinerlei Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung gibt (zumindest habe ich nie eine zu Gesicht bekommen), dürfte ja theoretisch das Arbeitszeitgesetz gelten. Und wenn ich das richtig verstanden hab, sagt das, dass es volle Arbeitszeit ist, es besteht nur die Möglichkeit, dass das durch Tarifvertrag etc. anders geregelt wird. In meinem Fall ist dem aber nicht so.

-- Editiert von Monopoly6 am 14.04.2018 17:24

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