Hallo,
meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer ist gestaffelt je nach Länge der Betriebszugehörigkeit. Bevor ich dort sozialversicherungspflichtig tätig war, war ich dort als Übungsleiter tätig. Zählt dies mit zur Dauer des Bechäftigungsverhältnisses?
MfG
Zählt Übungsleitertätigkeit bei Kündigungsfrist mit?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Zitatwar ich dort als Übungsleiter tätig :
In welcher Beschäftigungsform denn?
Als Übungleiter. Habe also ein Übungsleiter Entgeld bekommen.
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Wenn du einen speziellen Vertrag als Übungsleiter hattest vor deiner sozialversicherungspflichtigen Anstellung, kann es sein, dass diese Zeit nicht mitzählt bei der Bestimmung der K-Frist. Entscheidend dürfte sein, in welchem Maß du in dieser Zeit in den Betrieb integriert warst, als gleich oder ungleich einem Festangestellten.
Beantwortet immer noch nicht die Frage, ob das ein Arbeitsvertrag als Festangestellter war.ZitatAls Übungleiter. Habe also ein Übungsleiter Entgeld bekommen. :
ZitatAls Übungleiter. :
Ja, schon klar, steht ja schon im ersten Beitrag.
Bleibt immer noch die Frage offen
ZitatIn welcher Beschäftigungsform denn? :
Es war ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Übungsleiter. Tätig war ich dann als Begleitkraft. Jetzt habe ich einen befristeten Vertrag und bin als Mitarbeiter tätig.
... nach meiner Kenntnis sind Übungsleiter eher 'Externe', die auch kein Gehalt bekommen, sondern eben eine Übungsleiterpauschale, die nicht versteuert werden muss.
Du bist jedenfalls gegen Überraschungen gefeit, wenn du die Zeit als ÜL nicht einbeziehst.
Wenn du jetzt einen befristeten AV hast und vorher eben eine Zeitlang als ÜL dürfte das hinsichtlich der K-Frist unter den Bedingungen deines jetzigen Vertrags eh wohl kaum was an Unterschied machen - sofern dein AV mit Befristung überhaupt eine Kündigung vorsieht.
- was sagt denn dein AV zur Kündigung unter der Befristungszeit?
Zum Thema Kündigung sagt mein Vertrag, dass die Kündigungsfristen an den TVÖD angelehnt sind.
'Angelehnt' ist freilich auch wieder so eine Sache .... es sind dann Abweichungen durchaus möglich.
Vll hilft dir nachstehende Information
Zitat:
https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/kuendigungsfristen.html
----
befristete Arbeitsverhältnisse
Beschäftigungszeit Kündigungsfrist
- bis Ablauf der Probezeit >> 2 Wochen zum Monatsende
- mehr als 6 Monate >>>>>> 4 Wochen zum Monatsende
- mehr als 1 Jahr >>>>>>>>> 6 Wochen zum Monatsende
- mehr als 2 Jahre >>>>>>>> 3 Monate zum Quartalsende
- mehr als 3 Jahre >>>>>>>> 4 Monate zum Quartalsende
- bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber werden deren Beschäftigungszeiten zusammengezählt.
- nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.
Daraus geht aber für mich nicht hervor ob eine Übungsleitertätigkeit mit in die Berechnung der Beschäftigungszeit mit einfließt.
... womit du recht hast.
Aber du kannst immerhin erkennen, wie oder ob überhaupt das Mitzählen der Zeit als ÜL sich auswirkt.
Und ich tendiere dazu zu sagen, dass diese Zeit eben kein Arbeitsverhältnis war.
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