Zahlung "erfolgsabhängige Vergütung" auf Vorjahr bei Kündigung im nachfolgenden Jahr

18. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Tycoon23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlung "erfolgsabhängige Vergütung" auf Vorjahr bei Kündigung im nachfolgenden Jahr

Hallo,
ich werde voraussichtlich eine Kündigung einreichen, die mit meiner Kündigungsfrist zum 31.03.2024 wirksam wird. Für das Kalenderjahr 2023 steht mir laut meinem Arbeitsvertrag eine "erfolgsabhängige Vergütung" zu.
Diese wird auf Basis einer Zielvereinbarung festgelegt.
Erfüllt ist das alles.
Nun frage ich mich:
Ich habe entsprechend dem Datum meines Austritts auch vollen Anspruch darauf, oder?
Nun könnte mein Arbeitgeber natürlich sagen, die Zielvereinbarung ist nicht erfüllt. Könnte ich dagegen dann vorgehen?
Vielen Dank für ein paar Meinungen.

Viele Grüße
T

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127536 Beiträge, 40832x hilfreich)

Zitat (von Tycoon23):
Ich habe entsprechend dem Datum meines Austritts auch vollen Anspruch darauf, oder?

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen
mitunter hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von Tycoon23):
Könnte ich dagegen dann vorgehen?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.

Gemäß der Grundregel "Wer es erst erfragen muss, kann es nicht" wird man es wohl nicht können. Weshalb hier zu überlegen wäre, ob das beauftragen eines entsprechenden Rechtsanwaltes zielführend wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18530 Beiträge, 6781x hilfreich)

Zitat (von Tycoon23):
Diese wird auf Basis einer Zielvereinbarung festgelegt. Erfüllt ist das alles. ....
Nun könnte mein Arbeitgeber natürlich sagen, die Zielvereinbarung ist nicht erfüllt. Könnte ich dagegen dann vorgehen?

Warum sollte er, wenn alles erfüllt ist? Auf welcher Basis sollte er die Zielerfüllung bestreiten?
Wenn dein Anspruch klar ist, kannst du ihn ggf. auch streiten.

0x Hilfreiche Antwort

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