Zeitarbeit IGZ Urlaub/Krank Fortzahlung

5. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Alexlaiho1980
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 12x hilfreich)
Zeitarbeit IGZ Urlaub/Krank Fortzahlung

Hallo,
ich hoffe mir kann jemand bei meinem Problem helfen:

Laut Zeitarbeitsfirma ist seit 1.11.13 ein neuer Tarifvertrag in Kraft getreten indem die Regelung des Urlaubsentgelts und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall neu geregelt werden.

Bisher bekam ich bei Urlaub und Krankheit den vereinbarten Std. Lohn von 8,50 € und ein Arbeitstag wurde mit 7 Std. vergütet.

Die Änderung: es werden die letzten 3 Monate der Durchschnitt der geleisteten Stunden sowie der des Verdienstes ermittelt. (Auszug aus dem Tarifvertrag weiter unten)

Da ich nach der Geburt meines Sohnes im Dezember 3 Wochen unbezahlten Urlaub genommen habe, bekomme ich für 2 Tage Urlaub und 3 Tage Krank im Januar grade einen Stundenlohn von 5,57 ausbezahlt.

Meine Frage ist ob dies so rechtens ist, also das der Mindestlohn unter diesen Umständen gedrückt wird oder ob dieser IMMER bezahlt werden muss.

Hier der Auszug aus dem Manteltarif:
[color=green]Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für jeden
nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen
zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubstag
für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der
durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche
Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten
Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
bzw. des Urlaubsantritts zugrunde
zu legen. Hierfür gilt:
a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des
Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst
zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2
Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und
Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum
erarbeiteten Zulagen und Zuschläge
(ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der
durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung,
die über die individuelle regelmäßige
Arbeitszeit hinausgeht.
c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden
Stunden ist die im Referenzzeitraum
durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gemäß
Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.).
Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen
aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die
wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch
besteht, unverschuldeten
Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das
Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berechnung
außer Betracht.
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche
Vereinbarungen bleiben unberührt.[/color]

Vielleicht haben auch mehrere dieses Problem

Vielen Dank schonmal im Voraus

Gruß
Alex

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1265x hilfreich)

Was nützen die Zitate aus dem Manteltarifvertrag, wenn wir die konkrete Berechnung deines beanstandeten Lohnes nicht kennen?

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8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2540x hilfreich)

Im TV steht ausdrücklich:

quote:
Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen
aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die
wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch
besteht, unverschuldeten
Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das
Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berechnung
außer Betracht.



Insofern ist eindeutig, der AG will Dich über den Tisch ziehen und den unbezahlten Urlaub doppelt ausnutzen.

@blaubär
Die konrekte Berechnung ist sicherlich nicht notwendig, um die Frage grundsätzlich beantworten zu können. Die Angabe zum rechnerischen Stundenlohn sollte ausreichen, um zu erkennen, dass da etwas nicht stimmen kann. Schliesslich liegt der tarifliche Mindeslohn in der Leihbranche um einiges darüber.

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Alexlaiho1980
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank für beide Antworten!


@von1000kleinesachen

Ruht bei unbezahlten Urlaub denn das Arbeitsverhältniss oder auf was kann ich dies beziehen das dieser in den letzten 3 Monaten nicht einbezogen wird?

quote:Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen
aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die
wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch
besteht, unverschuldeten
Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das
Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berechnung
außer Betracht.

Danke
Gruß
Alex

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1265x hilfreich)

Der Sondererlaubnis wird quasi ausgeklammert und der Berechnungszeitraum um dieses Maß nach hinten verschoben.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Alexlaiho1980
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 12x hilfreich)

Hi,
ich hole den Thread nochmals raus da meine ZAF sich quer stellt mit der Berechnung des Entgelds. Sie meinen das unbezahlter Urlaub nicht gleich ein ruhendes Arbeitsverhältnis darstellt.

Ich habe beim googeln folgende Seite gefunden die diese Rechnung unterstützt:
http://www.experto.de/b2b/personal/lohn-und-gehalt/entgelt-kuerzen-bei-unbezahltem-urlaub.html


Gibts da evtl. einen § ??

Und eine zweite Frage, bei meiner Abrechnungen stehen seit dem 1.12.13 nur noch die wirklich geleisteten Arbeitsstunden, Stunden für Urlaub oder Krankheit steht nur der Endbetrag.
Oben rechts auf der Abrechnung Zeitlohn und Bezahlte Std. sind identisch obwohl 27,85 Std. für Urlaub und Krankheit bezahlt wurde.

Wie verhält sich Urlaub und Krankheit in der Berechnung des Entgelds

Gruß
Alex


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4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2540x hilfreich)

quote:
Ich habe beim googeln folgende Seite gefunden die diese Rechnung unterstützt:
http://www.experto.de/b2b/personal/lohn-und-gehalt/entgelt-kuerzen-bei-unbezahltem-urlaub.html


Welcher Satz soll die Berechnung der Leihfirma stützen? Ich kann da keinen Zusammenhang erkennen.

Wenn der AG sich quer stellt, dann wird man die Hilfe des Arbeitsgerichtes in Anspuch nehmen müssen. Oder man versucht es noch bei dieser obskuren iGZ Kontakt- und Schlichtungsstelle:
http://www.ig-zeitarbeit.de/igz/kontakt-und-schlichtungsstelle

3x Hilfreiche Antwort

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