Zeitarbeit Spesen??

15. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb346250-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 10x hilfreich)
Zeitarbeit Spesen??

Hallo,
ich hab da mal eine Frage: Ich bin über eine Zeitarbeitsfirma angestellt, dessen Sitz 20 km von meiner Arbeitsstelle entfernt ist. Nun hat mir ein Kollege gesagt, ich könnte dadurch Spesen von der Zeitarbeitsfirma einfordern. Meine Arbeitszeit beträgt wochentlich zwischen 40 und 44/45 stunden. Ich bin jedoch ungefähr zwischen 9 und 9,5 stunden täglich von zu Hause weg.
Ich würde mich über eure Antworten freuen.

MfG


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17 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

quote:
Ich bin über eine Zeitarbeitsfirma angestellt, dessen Sitz 20 km von meiner Arbeitsstelle entfernt ist. Nun hat mir ein Kollege gesagt, ich könnte dadurch Spesen von der Zeitarbeitsfirma einfordern.


Was verstehen Sie unter Spesen?

Wie weit ist die Entfernung Wohnung - Sitz der Leihfirma und die Entfernung Wohnung - Einsatzfirma?

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb346250-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo 1000kleinesachen,
der Kollege sprach etwas von 6 €/Tag, die ich von der ZAF einfordern könnte.
Wohnung - Leihfirma: 14,3 km
Wohnung - Einsatzfirma: 5,1 km

MfG

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9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127523 Beiträge, 40831x hilfreich)

Fährst du von zu Hause direkt zum Leihbetrieb? Oder zur Zeitarbeitsfirma und dann zum Leihbetrieb?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb346250-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 10x hilfreich)

Direkt von der Wohnung zum Entleiher.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>der Kollege sprach etwas von 6 €/Tag, die ich von der ZAF einfordern könnte. <hr size=1 noshade>


Fordern kann man viel. Entweder man ist in einer günstigen Verhandlungsposition oder man hat eine rechtlichen bzw. vertraglichen Anspruch darauf.

Die 6 Euro scheinen VMA (Verpflegungsmehraufwand) zu sein. Dazu ist aber zu sagen, der Anspruch auf VMA, der Anfangs in den Tarifverträgen stand, wurde ca. 2005 ersatzlos gestrichen. D.h. es besteht derzeit kein tarifvertraglicher Anspruch. Ein gesetzlicher Anspruch besteht ebenfalls nicht. Man kann VMA daher nur steuerlich geltend machen oder mit dem AG handeln.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verpflegungsmehraufwand

quote:<hr size=1 noshade>Wohnung - Leihfirma: 14,3 km
Wohnung - Einsatzfirma: 5,1 km <hr size=1 noshade>


Da haben Sie bei dem kurzen Fahrweg momentan Glück. Der Arbeitsweg von 14,3km zur ZAF geht grundsätzlich auf Ihre Kappe.

Etwas anders würde es aussehen, wenn die Entfernung bis zum Entleihbetrieb mehr als die 14,3km beträgt. Dann kommt es drauf an, was im AV zu Fahrtkosten vereinbart ist.
Eigentlich wäre für die darüber hinausgehenden Kilometer ein Anspruch nach § 670 BGB denkbar, denn man aber meist gerichtlich einfordern muss.

Beipiel:
Wohnung - neuer Einsatbetrieb: 60km
Die Differenz von 45 km müsste die Leihfirma übernehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

"Die Differenz von 45 km müsste die Leihfirma übernehmen."

Meiner Meinung nach alles oder gar nichts, aber keine Differenz.

Wenn man Anspruch hat auf Fahrtkosten zum Entleihbetrieb, dann hat man sie, unabhängig von der Enfernung der ZAF.

Bei der Abrechnung beruflicher Fahrten/Reisen zieht man ja auch nicht den Weg ab, den man zum Arbeitgeber gehabt hätte.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

quote:
Wenn man Anspruch hat auf Fahrtkosten zum Entleihbetrieb, dann hat man sie, unabhängig von der Enfernung der ZAF.


Eben nicht, weil der AG die Leihfirma ist und die Aufwendungen für die Fahrt zum AG müssen alle Arbeitnehmer selber übernehmen.

quote:
Bei der Abrechnung beruflicher Fahrten/Reisen zieht man ja auch nicht den Weg ab, den man zum Arbeitgeber gehabt hätte.



Wenn der AG damit kein Problem hat, dann ist das in Ordnung. Wenn man den Anspruch jedoch gerichtlich einfordern muss, dann sehen die Urteilsbegründungen regelmässig anders aus.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

"Eben nicht, weil der AG die Leihfirma ist und die Aufwendungen für die Fahrt zum AG müssen alle Arbeitnehmer selber übernehmen."

Müssen sie, aber das setzt voraus, daß sie auch zum AG fahren. Fahren sie zum Kunden des AG, sind das berufliche Fahrten.


"Wenn man den Anspruch jedoch gerichtlich einfordern muss, dann sehen die Urteilsbegründungen regelmässig anders aus."

In dem Fall bitte ich um die Nennung solcher Urteile.

Das wäre ja genial für den Außendienst. Der AG 500 km entfernt, und schon wären Kundenbesuche bis 1000 km täglich für den Außendienstler Privatvergügen.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

quote:
Das wäre ja genial für den Außendienst. Der AG 500 km entfernt, und schon wären Kundenbesuche bis 1000 km täglich für den Außendienstler Privatvergügen.


Aussendienst ist ein ganz anderes und spezielles Thema. Da wird es in der Regel entsprechende Vereinbarungen im AV geben. Beim Aussendienstler wird ja z.b. auch die Fahrzeit als Arbeitseit gewertet und bezahlt. Bei einem Leiharbeiter nicht, bzw. nach BZA-MTV erst ab 1,5h pro Fahrtweg.


1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Dienstreisen sind auch Arbeitszeit, und trotzdem hast Du oben geschrieben, daß Gerichte dabei das Abziehen des Arbeitsweges erlauben, den man sonst gehabt hätte. Dafür gib bitte die Quellen an.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

quote:
Dienstreisen sind auch Arbeitszeit,


Jetzt machst Du schon das nächste Problem auf, was hier nicht hin gehört. Dienstreisen sind eben nicht per se Arbeitszeit.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

LAG Düsseldorf · Urteil vom 30. Juli 2009 · Az. 15 Sa 268/09

http://openjur.de/u/139951.html#

unter anderem zu finden in der sehr ausführlichen Darstellung und Begründnung RN96:

quote:<hr size=1 noshade>cc)Erstattungsfähig waren nach Auffassung der Kammer nicht sämtliche während seines Einsatzes im Januar und Februar 2008 vom Kläger in Ansatz gebrachten Kilometer, sondern nur diejenigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, welche sich bei insgesamt 14 Fahrten auf 2.212 km belaufen. Maßgeblich war für die Kammer insoweit die Erwägung, dass die Inanspruchnahme eines Hotels vor Ort wohnungsersetzende Funktion hat und es zur selbstverständlichen Einsatzpflicht eines Arbeitnehmers gehört, die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle auf seine Kosten zurückzulegen. Von daher kann der Kläger keine Kostenerstattung für die Fahrten zwischen Hotel und Arbeitsstätte verlangen. <hr size=1 noshade>


Und speziell für Dich, die RN 75 lesen!

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Da geht es doch darum, ob die Fahrtkosten überhaupt zu ersetzen sind. Das hat mit der Frage gar nichts zu tun.

Es geht um die untenstehende Behauptung, daß bei einem Weg zum Einsatz die Strecke zur Leihfirma abzuziehen sei.

Dazu gibt es also keine Urteile, das hätte mich auch sehr gewundert.

"quote:Wohnung - Leihfirma: 14,3 km
Wohnung - Einsatzfirma: 5,1 km

Da haben Sie bei dem kurzen Fahrweg momentan Glück. Der Arbeitsweg von 14,3km zur ZAF geht grundsätzlich auf Ihre Kappe.

Etwas anders würde es aussehen, wenn die Entfernung bis zum Entleihbetrieb mehr als die 14,3km beträgt. Dann kommt es drauf an, was im AV zu Fahrtkosten vereinbart ist.
Eigentlich wäre für die darüber hinausgehenden Kilometer ein Anspruch nach § 670 BGB denkbar, denn man aber meist gerichtlich einfordern muss.

Beipiel:
Wohnung - neuer Einsatbetrieb: 60km
Die Differenz von 45 km müsste die Leihfirma übernehmen."

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

quote:
Da geht es doch darum, ob die Fahrtkosten überhaupt zu ersetzen sind. Das hat mit der Frage gar nichts zu tun.


Hast Du das Urteil auch nur ansatzweise gelesen? Das hat mit der Frage nichts zu tun?

quote:
Dazu gibt es also keine Urteile, das hätte mich auch sehr gewundert.


In dem Urteil werden u.a. andere Urteile angesprochen und auch, dass die Arbeitsgerichte teilweise sehr unterschiedlich urteilen. Die entsprechenden Urteile kannst Du Dir gerne durchlesen und es gibt weitere.


1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Mit einem einzigen Urteil, in dem steht, daß bei einer Erstattung von Fahrtkosten zum Einsatzort der Weg abgezogen werden kann, den man zur Verleihfirma hätte, wär ich ja auch schon zufrieden.

Offenbar gibt es solche Urteile nicht, sonst hättest Du nicht etwas ganz anderes zitiert.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

-- Editiert bear am 16.07.2012 22:57

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

Ja, ich gebs zu, habe ich mir alles ausgedacht. Einfach so.

LAG Köln · Urteil vom 24. Oktober 2006 · Az. 13 Sa 881/06

c. Der Kläger als Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten auf Weisung der Beklagten von deren Betriebssitz zum Einsatzort des Entleihers. Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen (LAG Köln 15.11.2002 – 4 Sa 692/02 – LAGE § 670 BGB Nr.14 ). Die jeweilige Anreise des Leiharbeitnehmers zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind aber nicht durch den normalen Vergütungsanspruch abgegolten. Vielmehr ist bei den Fahrten zur täglichen Aufnahme der Arbeit bei Entleihern zu berücksichtigten, dass die hiermit verbundenen Fahrkosten ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers entstehen und vom Leiharbeitnehmer nicht (z.B. durch Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstelle) beeinflusst werden können (vgl. Ulber, AÜG 3. Auflage, Rn. 53 a). Die Pflicht zum Aufwendungsersatz umfasst jedoch grundsätzlich nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort. Denn die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zum persönlichen Lebensbedarf, der nach allgemeiner Auffassung zum persönlichen Lebensbedarf gehört, der von der Vergütung zu bestreiten ist (vgl. Küttner/Griese, Personalbuch 2006, Aufwendungsersatz Rn. 2 m.w.N.).

http://openjur.de/u/114808.html#

und das zitierte Kölner LAG-Urteil aus 2002 findet sich hier:
http://openjur.de/u/92404.html#

-- Editiert 1000kleinesachen am 16.07.2012 23:27

-- Editiert 1000kleinesachen am 16.07.2012 23:28

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Na also, geht doch, vielen Dank. Zwar ist das nicht für Dienstreisen, aber immerhin hat es mit der Frage zu tun.

Gekniffen ist dann ein AN, der zum 50 km entfernten Entleibetrieb fährt als Angestellter der 100 km entfernten Verleihfirma. Das zeigt mal wieder, wie lebensfern dei Gerichte sind. Denn die Verleihfirma ist für den überlassenen Arbeitnehmer niemals die "Arbeitsstätte".

Was der TE auf jeden Fall machen sollte: Die gefahrenen Kilometer und Verpflegungsmehraufwandpauschalen steuerlich geltend zu machen (sofern er sie nicht vom AG ersetzt bekommt).

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

1x Hilfreiche Antwort

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