Guten Tag,
ich habe folgende Situation.
Ab April 2010 bin ich in einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, entliehen an eine Firma XYZ. Ab August 2010 habe ich die Zeitarbeitsfirma gewechselt, bin aber lückenlos weiterhin an Firma XYZ entliehen. Mein Zeitarbeitsvertrag war anfangs immer nur auf befristeter Basis (1 Jahr) ausgelegt, jedoch immer wieder verlängert. Seit Dezember 2013 ist mein Vetrag unbefristet.
Anmerken möchte ich auch, dass ich mich nun fast 6 Jahre immer in der gleichen Abteilung der Entleihfirma XYZ befinde.
Kann ich nicht mittlerweile rechtlich verlangen, dass ich übernommen werde? Seit 5,5 Jahre die gleiche Zeitarbeitsfirma und fast 6 Jahre gleiche Entleihfirma XYZ.
Besten Dank vorab für Eure Antworten.
Freundliche Grüße
lapu
-- Editier von lapu am 16.02.2016 12:34
Zeitarbeit - noch keine Übernahme nach Jahren
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Guten Morgen,
eine Übernahme im Kundenbetrieb ist, auch nach einer langfristigen Tätigkeit im Kundenunternehmen, nicht Pflicht. Dies folgt daraus, dass zwar im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufgeführt ist, dass ein Verleihen an den Kundenbetrieb nur "vorübergehend" zu erfolgen hat, jedoch ist der Zeitraum von "vorübergehend" nicht genauer definiert und somit keine Höchstüberlassungsdauer festgelegt. Auch sind im AÜG (zum aktuellen Zeitpunkt) keine Sanktionen für die jeweilige Zeitarbeitsfirma für den Fall einer dauerhaften Überlassung verankert, was ebenfalls dazu führt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme im Kundenbetrieb besteht.
Diese Thematik ist jedoch im Koalitionsvertrag verankert, weswegen hier mit einer Änderung zu rechnen ist (vorgesehen ist eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten). Da hier jedoch zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Gesetzesänderung vorgenommen wurde, hast du momentan keinen Rechtsanspruch auf eine Übernahme im Kundenbetrieb.
Freundliche Grüße,
s1990
In welcher Branche ist der Eintleihbetrieb angesiedelt? Ist der Betrieb tarifgebunden? Bist Du Gewerkschaftsmitglied der IGM?
Meines Wissens gibt es derzeit nur in besonderen Fällen im Bereich der IGM einen entsprechenden rechtlichen Anspruch.
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Hallo
Danke für eure Antworten.
Ich habe von der 18-Monate-Regel auch gehört. Aber dass das erst als Gesetz festgelegt werden muss, war mir leider unbekannt. Der Entleihbetrieb gehört der IGM an und ich bekomme auch einen Branchenzuschlag, gehöre aber keiner Gewerkschaft an.
Gruß, lapu
Zitat:Der Entleihbetrieb gehört der IGM an und ich bekomme auch einen Branchenzuschlag, gehöre aber keiner Gewerkschaft an.
25.08.2014 Übernahmeanspruch von Leiharbeitsbeschäftigten nach 24 Monaten - der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit
http://www.gaggenau.igm.de/news/meldung.html?id=66513
http://www.hundertprozentich.de/aktuelles/undsonst/528-uebernahmeregel-fuer-leiharbeitnehmer-innen-in-der-metall-und-elektroindustrie-tritt-in-kraft
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