Zeitarbeitsfirma verlangt Fahrtkosten

28. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.05.2022 18:04:04
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitarbeitsfirma verlangt Fahrtkosten

Guten Tag,

seit einem dreiviertel Jahr arbeite ich bei einer Zeitarbeitsfirma (Arbeitnehmerüberlassung). Bis vor kurzem war ich in der Nähe meines Wohnortes eingesetzt, den Weg zur Arbeit konnte ich mit dem Nahverkehr zurücklegen.

Seit kurzem bin ich bei einer Firma eingesetzt, die ca. 55 KM von meinem Wohnort entfernt ist und mit dem Nah- und Regionalverkehr schlecht zu erreichen ist. Ich nutze deshalb einen Fahrdienst der Zeitarbeitsfirma um zur Arbeit und zurück zu gelangen.

Jetzt verlangt die Zeitarbeitsfirma Fahrtkosten, für jede Fahrt 11€, rückwirkend. Diese Fahrtkosten sollen von meinem Gehalt abgezogen werden. Bei 20 Arbeitstagen blieben mir noch ca. 700 bis 800€ Netto im Monat. Es gibt keine klare Regelung für diese Kosten, andere Mitarbeiter zahlen mehr obwohl sie näher an der Arbeitsstelle wohnen.

Kann der Arbeitgeber Fahrtkosten auf den Arbeitnehmer abwälzen? Ist diese Vorgehensweise überhaupt Gesetzeskonform? Ich wäre mit dem Netto durch die Abzüge auf ALG2-Niveau.

Vielen Dank für die Antwort

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Kann der Arbeitgeber Fahrtkosten auf den Arbeitnehmer abwälzen? Kann er. Schließlich ist es der Regelfall, daß man auf eigene Kosten zur Arbeit kommt. Bietet der AG eine Sammelbeförderung an, muß er das nicht kostenfrei tun.
Ich wäre mit dem Netto durch die Abzüge auf ALG2-Niveau. Dann steht es Ihnen frei, dieses aufstockend zu beantragen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Nachtrag: Die Kosten der Sammelbeförderung kann man steuerlich absetzen, wobei wegen Ihres niedrigen Gehaltes da eher wenig rumkommen wird.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Bogen45):
Kann der Arbeitgeber Fahrtkosten auf den Arbeitnehmer abwälzen?

Grundsätzlich ist es das Problem des Arbeitnehmers wie er zur Arbeit kommt.
Die Firma müsste also nicht mal einen Fahrdienst vorhalten, geschweige denn diesen kostenlos anbieten.



Zitat (von Bogen45):
Es gibt keine klare Regelung für diese Kosten, andere Mitarbeiter zahlen mehr obwohl sie näher an der Arbeitsstelle wohnen.

Dann wäre tatsächlich die Fragr ob man da was sagen sollte. Die Alternativne wären wohl, das man einfach nicht mehr den Fahrdienst nutzen darf / nihct mehr nutzt oder die Fahrtkosten nach oben hin angepasst würden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Äußerst merkwürdig, dass meine Vorschreiber hier meinen, ein Arbeitgeber einer Leihbude darf im NACHHINEIN ohne irgendeine Vereinbarung 22 Euro an Fahrtkosten täglich in Rechnung stellen... :bang:

Dem ist natürlich nicht so.
Aber der Trick klingt gut, Leihbude fährt Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz und kassiert dafür fast 3 Stundenlöhne. D

Für Sie lohnt sich eine umgehende Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung des vollen Gehalts, sobald da was einbehalten wird.
Dazu wenden Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts, der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage, das ist sogar kostenlos.
Dann findet eine Güteverhandlung statt und der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass er eine Vereinbarung mit Ihnen getroffen hat über die Fahrtkosten. Ansonsten zahlt er das Gehalt nach.




-- Editiert von altona01 am 29.04.2018 01:02

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Wieso ohne Vereinbarung? Steht doch in § 612 BGB : Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Da kostenloser ÖPNV, kostenlose Taxis und gratis Chauffeurdienste in Deutschland absolut unüblich sind ... kann man eine kostenfreie Erbringung solcher Dienste nicht wirklich erwarten.



Zitat (von altona01):
Für Sie lohnt sich eine umgehende Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung des vollen Gehalts, sobald da was einbehalten wird.

Und danach kann er dann schauen wie er zum Arbeitsplatz kommt - denn der Arbeitgeber wird ihn dann wohl gar nicht mehr befördern wollen. Verpflichtet ist er dazu nämlich nicht. Ob sich das dann tatsächlich "lohnt"?



Über die Höhe könnte man diskutieren, ob das angemessen wäre gemessen an der Anzahl der Mitfahrer.
Und - rein praktisch und ganz unruristisch - anhand der Zeit und Kosten die man ohne den Fahrservice aufwenden müsste.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Fahrt zur Arbeitsstelle fällt hier eher nicht unter diesen §.

Den Umständen nach darf der AN annehmen, dass es das ureigenste Interesse des AG ist ,dass er den Ort erreicht, an dem er ausgebeutet wird. Sollte er an den Fahrtkosten beteiligt werden, dann muss das vertraglich geregelt sein, siehe dazu den Tarifvertrag und den Arbeitsvertrag.

Da bietet die Leiharbeitsbude einen Fahrdienst an, und dann soll der Mitarbeiter im nachhinein 3 Stundenlöhne dafür zahlen????
Unsinn.
Die Klage lohnt sich in jedem Fall, da sie nichts kostet und das lächerliche Gehalt nach Abzug sich nicht lohnt. Es gibt bessere Jobs :rock:



-- Editiert von altona01 am 29.04.2018 02:29

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Wo hat denn die Zeitarbeitsfirma ihren Sitz?

Denn der Weg zum Arbeitsplatz ist auch für den Zeitarbeitnehmer der Weg zu seinem Arbeitgeber und nicht der zum Einsatzbetrieb. Wenn der Weg zum Entleihbetrieb weiter ist als zur Zeitarbeitsfirma, muß diese die Mehr-Fahrtkosten ersetzen bzw. wenn sie wie hier selbst die Fahrt organisiert, sind das ihre Kosten und nicht die des Arbeitnehmers.

https://ig-zeitarbeit.de/presse/artikel/zeitarbeitsunternehmen-traegt-die-fahrtkosten

https://info-zeitarbeit.de/zeitarbeit-und-fahrtkostenersatz/6644

-- Editiert von bear am 29.04.2018 09:12

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Okay, nach der Lektüre von Antwort 7 revidiere ich meine Meinung. Freilich mußte in dem Link jemand den langen Weg über das Arbeitsgericht bis zum LAG gehen - das dauert...
Es gibt bessere Jobs Das scheint mir die beste Lösung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Freilich mußte in dem Link jemand den langen Weg über das Arbeitsgericht bis zum LAG gehen


Das muß der TE nicht unbedingt, denn er muß keine Fahrtkosten einklagen. Der Arbeitgeber will die Fahrtkosten ja vom Lohn abziehen. Dann kann der TE Lohnklage erheben, ohne großen Instanzenweg, und auf die zitierten Urteile verweisen.

Grundsätzlich stimme ich zu, bei diesem Arbeitgeber sollte man nicht länger bleiben als nötig.

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