AN arbeitet bei Zeitarbeitsfirm A für den Kunden Y, nun möchte AN weiter bei dem Kunden Y arbeiten, aber dafür die Zeitarbeitsfirma wechseln. Ist das grundsätzlich möglich oder gibt es Sperrfirsten. Der AN möchte allerdings nicht vom Kunden Y übernommen werden.
Zeitarbeitsfirma wechseln, gleicher Kunde
16. Februar 2022
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Frage vom 16. Februar 2022 | 21:30
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 1x hilfreich)
Zeitarbeitsfirma wechseln, gleicher Kunde
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#1
Antwort vom 16. Februar 2022 | 23:45
Von
Status: Lehrling (1312 Beiträge, 183x hilfreich)
Nein, ein AN darf auch von unterschiedlichen Verleihfirmen nicht länger als die 18 Monate zusammenhängenden Monaten an einen AG verliehen werden.
#2
Antwort vom 17. Februar 2022 | 14:58
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 1x hilfreich)
Darum geht es nicht. AN ist seit ein paar Wochen bei Zeitarbeitsfirma A und hat die Schnauze voll. Er kennt eine Zeitarbeitsfirma B, die auch mit dem Kunden, wo der AN gerade tätig ist, zusammen arbeitet. Geht das oder gibt es Sperrfristen.
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#3
Antwort vom 17. Februar 2022 | 18:24
Von
Status: Lehrling (1312 Beiträge, 183x hilfreich)
ZitatGeht das oder gibt es Sperrfristen :
Das geht!
Der AN kann auf zu einem anderen Verleiher wechseln und dort unmittelbar bei der Einsatzfirma weiterarbeiten. Allerdings werden die Zeiten bei den beiden Verleiherfirmen addiert und und dürfen zusammen nicht mehr als die bekannten 18 Monate betragen.
#4
Antwort vom 17. Februar 2022 | 20:39
Von
Status: Unbeschreiblich (119484 Beiträge, 39732x hilfreich)
ZitatGeht das oder gibt es Sperrfristen. :
Und woher sollen wir das nun wissen? Keiner hier kennt die relevanten Verträge ...
ZitatDas geht! :
Der AN kann auf zu einem anderen Verleiher wechseln und dort unmittelbar bei der Einsatzfirma weiterarbeiten.
Wie kommt man auf so einen Unfug?
#5
Antwort vom 17. Februar 2022 | 23:41
Von
Status: Lehrling (1312 Beiträge, 183x hilfreich)
ZitatWie kommt man auf so einen Unfug? :
Wie wäre es mit GMV, statt unsinniger Wortklauberei!
Der TE hat offenkundig nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen des AÜG gefragt.
Das hier eventuell weiter Aspekte wie der Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzfirma zu beachten sind ist offenkundig nicht Bestandteil der Frage des TE.
Wenn der Arbeitsvertrag des TE am Tag X bei seinem altem Verleiher endet, könnte er am Tag X+1 mit einem neuen Arbeitsvertrag beim neuen Verleiher beginnen und dieser könnte ihn auch direkt wieder an die alte Einsatzfirma ausleihen.
#6
Antwort vom 17. Februar 2022 | 23:50
Von
Status: Unbeschreiblich (119484 Beiträge, 39732x hilfreich)
ZitatDas hier eventuell weiter Aspekte wie der Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzfirma zu beachten sind ist offenkundig nicht Bestandteil der Frage des TE. :
Ganz offenkundig doch, jedenfalls dann wenn der GMV keinen Defekt aufweist ...
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