Zeitarbeitsfirma wechseln, gleicher Kunde

16. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)
Zeitarbeitsfirma wechseln, gleicher Kunde

AN arbeitet bei Zeitarbeitsfirm A für den Kunden Y, nun möchte AN weiter bei dem Kunden Y arbeiten, aber dafür die Zeitarbeitsfirma wechseln. Ist das grundsätzlich möglich oder gibt es Sperrfirsten. Der AN möchte allerdings nicht vom Kunden Y übernommen werden.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Nein, ein AN darf auch von unterschiedlichen Verleihfirmen nicht länger als die 18 Monate zusammenhängenden Monaten an einen AG verliehen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Darum geht es nicht. AN ist seit ein paar Wochen bei Zeitarbeitsfirma A und hat die Schnauze voll. Er kennt eine Zeitarbeitsfirma B, die auch mit dem Kunden, wo der AN gerade tätig ist, zusammen arbeitet. Geht das oder gibt es Sperrfristen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Med911):
Geht das oder gibt es Sperrfristen


Das geht!

Der AN kann auf zu einem anderen Verleiher wechseln und dort unmittelbar bei der Einsatzfirma weiterarbeiten. Allerdings werden die Zeiten bei den beiden Verleiherfirmen addiert und und dürfen zusammen nicht mehr als die bekannten 18 Monate betragen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Med911):
Geht das oder gibt es Sperrfristen.

Und woher sollen wir das nun wissen? Keiner hier kennt die relevanten Verträge ...



Zitat (von Alter Sack):
Das geht!
Der AN kann auf zu einem anderen Verleiher wechseln und dort unmittelbar bei der Einsatzfirma weiterarbeiten.

Wie kommt man auf so einen Unfug?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie kommt man auf so einen Unfug?


Wie wäre es mit GMV, statt unsinniger Wortklauberei!

Der TE hat offenkundig nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen des AÜG gefragt.

Das hier eventuell weiter Aspekte wie der Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzfirma zu beachten sind ist offenkundig nicht Bestandteil der Frage des TE.

Wenn der Arbeitsvertrag des TE am Tag X bei seinem altem Verleiher endet, könnte er am Tag X+1 mit einem neuen Arbeitsvertrag beim neuen Verleiher beginnen und dieser könnte ihn auch direkt wieder an die alte Einsatzfirma ausleihen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Das hier eventuell weiter Aspekte wie der Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzfirma zu beachten sind ist offenkundig nicht Bestandteil der Frage des TE.

Ganz offenkundig doch, jedenfalls dann wenn der GMV keinen Defekt aufweist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.742 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen