Hallo, ich arbeite bei einem EDEKA-Franchise und wir erfassen unsere Arbeitszeit elektronisch per Zeiterfassung und Chip.
Ich arbeite erst seit ein paar Monaten dort, deswegen ist mir das erst vor kurzem aufgefallen. Und zwar wird eine "Überstunde" bei mir immer erst ab 15 Minuten auf meinem Konto gut geschrieben, nicht aber wenn ich z.B. 10 Minuten länger da war oder gar 10/15/20 Minuten früher kam. Wenn ich aber 20 Minuten oder 25 Minuten länger da war, werden mir diese auch gut geschrieben, aber bei z.B. 16 Minuten wird mir "nur" 15 Minuten gut geschrieben. Ich verstehe das nicht?
In meinem Vertrag ist tatsächlich NICHTS dazu vermerkt, außer ich zitiere:
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehrarbeit, Nacht- und Feiertagsarbeit soweit diese zulässig sind, zu leisten."
Kann mein Arbeitgeber mich also zu Überstunden bzw. Mehrarbeit verpflichten, mich aber erst ab 15 min nach meiner offiziellen Arbeitszeit bezahlen, obwohl dieses NICHT im Vertrag festgeschrieben ist, dass diese Regelung der Zeiterfassung so ist? Wie sieht da das Recht aus Sicht des Arbeitnehmers (also mir) aus ?
Ich hoffe jemand kennt sich aus und kann mir Klarheit verschaffen.
Danke
Zeiterfassung: Überstunden werden fehlerhaft dokumentiert
17. Juli 2023
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Frage vom 17. Juli 2023 | 18:46
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeiterfassung: Überstunden werden fehlerhaft dokumentiert
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#1
Antwort vom 17. Juli 2023 | 19:19
Von
Status: Senior-Partner (6421 Beiträge, 1376x hilfreich)
15 Minuten sind gängige Praxis. Heisst: in den meisten Betrieben werden die 15 Minuten über der Uhr so gehandhabt wie bei Ihnen
#2
Antwort vom 17. Juli 2023 | 19:40
Von
Status: Weiser (16814 Beiträge, 6291x hilfreich)
ZitatWie sieht da das Recht aus Sicht des Arbeitnehmers (also mir) aus ? :
Diese Klage ist hier öfter zu lesen und immer dieses Achselzucken. Anscheinend hat noch niemand die Sache ernsthaft durch die Instanzen geklagt.
Man sollte glauben, dass es minutengenau zugeht bei der Zeiterfassung, und technisch wäre das ja auch überhaupt kein Problem. Aber anscheinend wird es toleriert, dass Überzeit in manchen Branchen 'hinten' erst mit 15 Min beginnt, und alles dazwischen als Rumgetrödel gilt. Während ein Früher-Anfangen gar nicht erst vorkommt.
-- Editiert von User am 17. Juli 2023 19:44
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#3
Antwort vom 17. Juli 2023 | 22:19
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatgängige Praxis :
nun gut, mir geht es ja nicht um die "gängige Praxis", wie es bei den meisten Betrieben abläuft, sondern um das gesetzliche Recht. Ich mein der Arbeitgeber kann mich ja nicht dazu "verpflichten" (wie es im Vertrag geschrieben ist" zu Mehrarbeit, wenn ich diese dann nicht bezahlt bekomme?
#4
Antwort vom 17. Juli 2023 | 22:22
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAnscheinend hat noch niemand die Sache ernsthaft durch die Instanzen geklagt. :
Anscheinend hat das wirklich noch niemand gerichtlich durchgekaut. Ich habe so viele Seiten und Foren durchgestöbert und nichts dazu gefunden. Hier nur zwei Berichte (die ja keine rechtswirkende Aussage treffen) für den Arbeitnehmer.
https://www.diepta.de/news/ab-wann-spricht-man-von-ueberstunden-kommt-die-neue-pta-ausbildung#:~:text=Die%20fr%C3%BCher%20bestehende%20Regelung%2C%20dass,werten%20ist%2C%20existiert%20nicht%20mehr!
https://www.personio.de/hr-lexikon/ueberstunden-auszahlen/
#5
Antwort vom 18. Juli 2023 | 06:17
Von
Status: Weiser (16814 Beiträge, 6291x hilfreich)
Zitatdas gesetzliche Recht :
Das Recht schweigt dazu.
Es ist doch wohl so, dass du in deinem Laden nach festgelegten Schichten arbeiten wirst. Die können liegen zwischen den üblichen Öffnungszeiten, zu Beginn oder am Ende. Damit ist rechnerisch das Problem erledigt.
Die Praxis sieht u.U. anders aus und schlägt sich in Anfragen hier im Forum nieder:
- da beginnt die vertragliche AZ mit der Ladenöffnung, endet mit dem Abschließen, ABER
- da wird erwartet, dass AN eine Viertelstunde vor Ladenöffnung erscheint
- da wird am Abend und über die Zeit hinaus der Arbeitsplatz picobello aufgeräumt
- da warten am Abend alle nach Ladenschluss, bis der Chef die Erlaubnis gibt, zu gehen
- ..... .... (beliebig zu ergänzen)
Diese Zeiten sind eigentlich AZ, aber das hatten wir hier oft genug im Forum, dass diese Vor- und Nachlauf nicht bezahlt wird.
#6
Antwort vom 18. Juli 2023 | 22:22
Von
Status: Lehrling (1467 Beiträge, 660x hilfreich)
Zitateine "Überstunde" bei mir immer erst ab 15 Minuten auf meinem Konto gut geschrieben, nicht aber wenn ich z.B. 10 Minuten länger da war oder gar 10/15/20 Minuten früher kam. :
Wird das Ende der Arbeitszeit zumindest korrekt erfasst ( "Arbeitsplatz / Arbeitsort verlassen 22:19 Uhr" ) und korrekt abgespeichert ( "Ende: 22:19" )? Wird vielleicht "nur" für die vertraglich vereinbarte Zeitzuschlagsberechnung eine ( vertragswidrige? ) Kappung vorgenommen, sodaß Vorabzeitszeiten und "kurze" Nacharbeiten zeitzuschlagsfrei bleiben?
ZitatDie Praxis sieht u.U. anders aus ... :
- da beginnt die vertragliche AZ mit der Ladenöffnung, endet mit dem Abschließen, ABER
- da wird erwartet, dass AN eine Viertelstunde vor Ladenöffnung erscheint
- da wird am Abend und über die Zeit hinaus der Arbeitsplatz picobello aufgeräumt
Die Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 und die Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 erhielten zum 14. April 1927 von neuem Gesetzeskraft, insbesondere
§ 1
"Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschlieslich der Pausen, darf die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten."
§ 4
"Die für den Gesamtbetrieb zulässige Dauer der Arbeitszeit kann nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer um höchstens eine Stunde, für männliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre um höchstens zwei Stunden täglich in folgenden Fällen überschritten werden:
1. bei Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen, zur Reinigung und Instandhaltung, durch die der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist,
2. bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeitstechnisch abhängt (...)
1938 wurde die Arbeitszeitverordnung aktualisiert:
§ 5 Vor- und Abschlußarbeiten
"(1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um zwei Stunden täglich, jedoch höchstens bis zu zehn Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
1. bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
2. bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeitstechnisch abhängt.
(2) Beim Zuendebedienen der Kundschaft einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten darf die Arbeitszeit um eine halbe Stunde, jedoch höchstens bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden.
...................
Angeordnete Arbeitszeitverlängerungen zu Vor- und Abschlußarbeiten blieben ohne Vergütung:
§ 15
"Wird ... Mehrarbeit geleistet, so haben die Gefolgschaftsmitglieder mit Ausnahme der Lehrlinge für die über die Grenzen ... hinausgehende Arbeitszeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Das giklt nicht, soweit die Mehrarbeit auch nach den Vorschriften des § 5 über Vor- und Abschlußarbeiten zulässig wäre (...).
.................
Zwecks "Aufräumen und Zuendebedienen" durften früher ohne "Überstundenvergütung" und Zeitzuschläge täglich bis zu zwei bzw. eine halbe Stunde zusätzlich angeordnet werden ( solange die Zehnstunden-Grenze nicht überschritten wurde ).
RK
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