Zeiterfassung erfasst keine Überstunden

2. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Laie16
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeiterfassung erfasst keine Überstunden

Guten Abend liebe Community,

Entschuldigung, falls die Frage bereits gestellt und beantwortet wurde, aber ich habe aufgrund der zahlreichen neuen Fragen keinen passenden thread gefunden.

Nun zur eigentlichen Frage:
Das Unternehmen in dem ich arbeite (Gesundheitsbranche) nutzt zur Erfassung der Arbeitszeit schon seit jeher ein Stechuhrsystem. Bei diesem sind die im Schichtsystem üblichen Arbeitszeiten hinterlegt, also die Stechuhr „weiß" wann zum Beispiel ein Frühdienst beginnt.

Nun ist es allerdings so, dass wenn man zum regulären Dienstbeginn (angenommen 6:00 Uhr) um 5:50 Uhr einsticht, das Zeiterfassungsprogramm den Arbeitsbeginn automatisch auf 6:00 Uhr setzt. Und wenn man zum Arbeitszeitende (angenommen 14:30 Uhr) um 14:40 Uhr aussticht eben dieses das Ende auf 14:30 Uhr setzt. Das ist aber noch nicht das Ende. Kommt man auch nur eine Minute zu spät, so wird die Verspätung von der Arbeitszeit abgezogen. Eben so verhält es sich mit „früher gehen". Also im Klartext: ich komm früher, super ich leiste meine Arbeitszeit. Ich komme auch nur eine Minute zu spät, dein Pech. Eine Minute minus, die du nacharbeiten musst.

Überstunden werden selbstverständlich honoriert, jedoch nur wenn diese durch einen Vorgesetzten angeordnet wurden, und durch den jeweiligen Kollegen beim Vorgesetzten angemerkt wurden, der (der Vorgesetzte) dann diese händisch im Dienstplanprogramm eintragen muss.

Es gibt Kollegen, die diese Regelung gar nicht kennen und sich wundern, dass Mehrarbeit sich nicht in ihrer Zeitabrechnung widerspiegelt, es gibt Kollegen, denen der Mehraufwand Arbeitszeit nachträglich anzuzeigen zu lästig ist, die dann auf ihre Überstunden verzichten und dann gibt es natürlich die Fälle, in denen Überstunden nicht „offiziell" angeordnet wurden und man leer ausgeht.

Für mich stellt sich jetzt die frage ob es überhaupt rechtens ist den Arbeitnehmer mit Mehrarbeit zur Erfassung seiner mehr geleisteten Arbeitszeit zu belasten, oder ob das System in sich Rechtsfehler birgt?

Liebe Grüße, der Laie.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128679 Beiträge, 41014x hilfreich)

Zitat (von Laie16):
Nun ist es allerdings so, dass wenn man zum regulären Dienstbeginn (angenommen 6:00 Uhr) um 5:50 Uhr einsticht, das Zeiterfassungsprogramm den Arbeitsbeginn automatisch auf 6:00 Uhr setzt.

Logisch, denn dann beginnt ja auch laut Vertrag erst die Arbeitszeit. Das man frühr kommt ist egal. Man hat das Recht auch erst um 6:00 Uhr zu stechen.



Zitat (von Laie16):
Und wenn man zum Arbeitszeitende (angenommen 14:30 Uhr) um 14:40 Uhr aussticht eben dieses das Ende auf 14:30 Uhr setzt.

Vertragliches Ende der Arbeitszeit ...? Denn wäre das ok.



Zitat (von Laie16):
Ich komme auch nur eine Minute zu spät, dein Pech. Eine Minute minus, die du nacharbeiten musst.

Richtig. Wo ist das Problem?
Das man leisten muss was bezahlt wird und das man leisten muss ab vertraglich vereinbartem Zeitpunkt ist doch normal?



Zitat (von Laie16):
es gibt Kollegen, denen der Mehraufwand Arbeitszeit nachträglich anzuzeigen zu lästig ist, die dann auf ihre Überstunden verzichten

Das wäre dann selber schuld.



Zitat (von Laie16):
und dann gibt es natürlich die Fälle, in denen Überstunden nicht „offiziell" angeordnet wurden und man leer ausgeht.

Das wäre dann auch so, wenn das Programm so funktionieren würde wie von Dir gewünscht - dann müsste halt immer einer hingehen und das ganze manuell korrigieren und auf "0" setzen. Also doppelte Arbeit.



Zitat (von Laie16):
Für mich stellt sich jetzt die frage ob es überhaupt rechtens ist den Arbeitnehmer mit Mehrarbeit zur Erfassung seiner mehr geleisteten Arbeitszeit zu belasten,

Ein Formular ausfüllen ist Belastung?

Aber ja, es ist rechtens das der Arbeitnehmer seine Mehrarbeit / Überstunden selber erfassen darf. Es ist sogar rechtens, das sich noch weiter belasten muss und diese bei Anforderung begründen muss, damit der Arbeitgeber die Berechtigung prüfen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Laie16
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort zu später Stunde!

Jetzt habe ich endlich Gewissheit in einer Frage, die mich schon seit Jahren beschäftigt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Schnapsdrossel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

danke für die Erklärungen. Finde ich spannend, weil das Szenario mir bekannt vorkommt. Ich möchte das oben beschriebene Szenario noch mal erweitern.

Im Arbeitsvertrag ist lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Zur Regelung des Betriebs gibt es einen Dienstplan, was ich mal als Direktionsrecht des AG werte. Auch hier werden die gebuchten Zeiten seitens Verwaltung stets und exakt auf die Zeiten des Dienstplans korrigiert, sofern die gebuchten Zeiten außerhalb des Dienstplanes liegen.

Nun ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass zum Dienstende noch offensichtlich dienstliche Aufgaben zwingend wahrzunehmen sind. Das können beispielsweise zu betreuende Minderjährige sein, die noch nicht von den Erziehungsberechtigten abgeholt wurden. Der Mitarbeiter kann also die Arbeitsstätte nicht verlassen ohne andere gesetzliche Regelungen zu verletzen. Eine solche Mehrarbeit wäre dann nicht seitens Arbeitgeber angeordnet, sondern entsteht ungeplant.

Angenommen der Mitarbeiter beantragt nach dem automatischen Zurücksetzen der Zeiterfassung korrekt die Anerkennung der Mehrarbeit und der Arbeitgeber lehnt diese grundsätzlich ab. Muss das auch einfach so hingenommen werden?

Und noch ein Beispiel:
Angenommen der AG beordert seine Mitarbeiter außerhalb der geplanten Dienstzeit zu einer Besprechung ein, die real z.B. 2 Stunden dauert. Darf der AG dann die "zu buchenden" Überstunden auf eine Stunde begrenzen?

Was passiert eigentlich, falls der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall in dem Zeitfenster hat, in dem er zunächst eingebucht ist und später dann automatisch ausgebucht und zu einem späteren Zeitpunkt eingebucht wird? Kann das ein Problem darstellen?

Danke sehr.

Viele Grüße
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128679 Beiträge, 41014x hilfreich)

Zitat (von Schnapsdrossel):
Angenommen der Mitarbeiter beantragt nach dem automatischen Zurücksetzen der Zeiterfassung korrekt die Anerkennung der Mehrarbeit und der Arbeitgeber lehnt diese grundsätzlich ab. Muss das auch einfach so hingenommen werden?

Nein.
Hier müsste man den Arbeitgeber dann entsprechende verklagen.



Zitat (von Schnapsdrossel):
Angenommen der AG beordert seine Mitarbeiter außerhalb der geplanten Dienstzeit zu einer Besprechung ein, die real z.B. 2 Stunden dauert. Darf der AG dann die "zu buchenden" Überstunden auf eine Stunde begrenzen?

Darf er, aber auch das muss der Mitarbeiter nicht hinnehmen.


Wobei das nur für "normale Mitarbeiter" gilt, Geschäftsführung und andere Leitungsfunktionen können davon ausgenommen sein, da ist das ganze komplexer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18770 Beiträge, 6873x hilfreich)

#3 Eine solche Mehrarbeit wäre dann nicht seitens Arbeitgeber angeordnet, sondern entsteht ungeplant.

Das ist richtig und das sind dann auch Überstunden; denn die vollständige Definition umfasst vom AG angeordnet oder sich aus der Natur der Sache ergebende Mehrarbeit.
Hier haben MA das Recht, dass diese Zeiten als AZ und als Überstunden erfasst werden; Überstunden, sofern sie dadurch über die AZ einer Vollzeitkraft kommen.
Auch der Fall der DB ist glasklar: die Verwaltung hat keinerlei Rechte, dies willkürlich mit nur 1 Stunden gut zu schreiben.
Es kommt Mal wieder auf die Duldsamkeit bzw. Streitlust der MA an.

1x Hilfreiche Antwort

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