Zeitfirma betrügt

6. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
daxikiru
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
Zeitfirma betrügt

Ich arbeite seit 7 Monate bei eine Zeitfirma , aus 7 Monate haben die aber nur 2 mal pünklich bezahlt , der Rest war mit verzögerung von eine Woche bis 2 Wochen. Ich musste bei der Bank Dispokredit nehmen , damit ich meine laufende Rechnunge begleichen können. Noch dozu habe ich verlüsste bei der Tagesgeldkonto , da das Geld nicht da war.
Dazu sie zahlen das Geld weniger als ich verdint habe , da die Abrechnunge nicht stimmen , was auch zur Verlüssten führt.
Kann ich bei der Arbeitgeben diese Verluste zurückverlangen ?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

In Ihrem Arbeitsvertrag wird höchstwahrscheinlich auf einen Tarifvertrag verwiesen. In dem steht eine "Ausschlussfrist". Beim Manteltarifvertrag der IGZ ist das §10. Diese Frist bedeutet, dass für den genannten Zeitraum gegenseitige Ansprüche geltend gemacht werden können, was einfach bedeutet, nur innerhalb dieser Zeit kann rückwirkend Gehalt gefordert werden. Und diese Frist beträgt in der Zeitarbeit gerne mal einen Monat. Für Zeiten davor ist nichts mehr zu holen.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Von 'Betrug' kann überhaupt nicht die Rede sein, wohl aber von vertragswidrigem Verhalten. Wobei eine Verzögerung von 1 oder 2 Wochen zwar immer noch eine Vertragsverletzung bedeutet, aber doch keine gravierende.
Ein anderes Kaliber wäre es, wenn die Abrechnungen manipuliert würden - aber das müsstest du genauer darlegen und vor allem am Ende auch beweisen können.

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von altona01):
In Ihrem Arbeitsvertrag
wird höchstwahrscheinlich auf einen Tarifvertrag verwiesen. In dem steht eine "Ausschlussfrist". Beim Manteltarifvertrag der IGZ ist das §10. Diese Frist bedeutet, dass für den genannten Zeitraum gegenseitige Ansprüche geltend gemacht werden können, was einfach bedeutet, nur innerhalb dieser Zeit kann rückwirkend Gehalt gefordert werden. Und diese Frist beträgt in der Zeitarbeit gerne mal einen Monat. Für Zeiten davor ist nichts mehr zu holen.


Die Ausschlussfristen wurden in beiden DGB-Leiharbeits-Tarifverträgen (iGZ, BAP) bei der letzten Änderung (2012 oder 2013) auf 3 Monate für schriftliche Geltendmachung + 3 Monate für Klage verlängert.

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#4
 Von 
daxikiru
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ist mein Vertrag [GELÖSCHT - ENTHIELT KLARNAMEN]

so wie sehen das kein iGZ, BAP



-- Editiert von Moderator am 10.08.2015 11:08

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

@1000kleinesachen, danke für die Info. Das ist ja mal was erfreuliches!

Im Vertrag sehen wir kein IGZ, aber eine Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche von 3 Monaten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Leiharbeit ohne Anwendung eines Tarifvertrages. Ich bin überrascht. Der AG fährt also volles Risiko. Der Stundenlohn ist allerdings überdurchschnittlich im Vergleich zu Leiharbeitern mit Tarifvertrag. Bei der Tätigkeit wird man in vielen Betrieben gerade mal in die E1 eingruppiert (obwohl es mindestens E2 sein müsste) und hat dann kaum mehr als 8,50 Euro (oder weniger, wenn im Osten).

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ daxikiru 

Sie sollten schleunigst den verlinkten Arbeitsvertrag wieder rausnehmen, da der Name des AG nicht im gesamten Vertrag geschwärzt ist. Das kann sonst noch zu erheblichen Problemen führen.

Nach dem Vertrag ist das Entgelt bis zum 15. des Folgenmonats zu zahlen. Wird es nicht pünktlich gezahlt, dann kann man für den Verspätungszeitraum Verzugszinsen geltend machen.

Wenn durch den AG zu wenig Arbeitsstunden berechnet wurden und daher zu wenig Entgelt ausgezahlt wurde, kann man das auch geltend machen.

Allerdings muss man bei allem hier die Verfallfrist beachten.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
daxikiru
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe am 24.07 die Kuendingung mit Rueckschein weggeschickt ,also habe ich mein Kuendigungsfrist angehalten , vor kurzem bekam ich aber das Brief Zurueck, da sie die Annahme verweigert haben. Jetzt meinen sie das ich esrt ab 15.08 Kuendigen kann.Ich habe inzwischen wo anders ein Arbeitvertrag , der beginnt ab 01,09, Was soll ich jetzt machen ?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120358 Beiträge, 39879x hilfreich)

Die Verweigerung der Annahme wirkt wie ein Zugang.
Den Umschlag gut aufheben, der Vermerk "Annahme vereigert" ist später sehr wichtig.

Gleichwohl würde ich die Kündingung sofort nochmals mit normalem Einschreiben, per Fax und per E-Mail hinsenden.
Eventuell noch mit einem Beiblatt in demich darauf hinweise, das die Verweigerung der Annahme nutzlos war.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gleichwohl würde ich die Kündingung sofort nochmals mit normalem Einschreiben,


Was läuft denn bei Dir unter normalem Einschreiben?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120358 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
Was läuft denn bei Dir unter normalem Einschreiben?

"Einschreiben Einwurf" nennt die Post das ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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