Zeitungszusteller-Glatteis!

3. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
nico245
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 269x hilfreich)
Zeitungszusteller-Glatteis!

Guten Morgen zusammen,
angenommen ein Zusteller verteilt die kostenlose Mittwochs- bzw.Sonntagszeitung. ER/Sie fällt während der Verteilung auf einer nicht geräumten, privaten Einfahrt/Treppe hin und bricht sich den Arm?

Wer haftet?

Vielen Dank im voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6501x hilfreich)

... hat mit arbeitsrecht nix zu tun, gleichwohl:
für streu- und sicherungsdienste ist der hauseigentümer zuständig. dann kommt es noch darauf an, ob so ein unfall während der zeit passiert, in der der verantwortliche gestreut haben muss (morgens um 5 eher nicht, mittags selbstverständlich).

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Was hat das denn jetzt mit Arbeitsrecht zu tun?

Das einzig arbeitsrechtliche was mir dazu einfällt ist, dass der Zeitungszusteller, wenn er überhaupt Arbeitnehmer ist, und durch den Armbruch arbeitsunfähig wird, einen Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen hat.

Bzgl. der Haftung für den Unfall ist man dann im allgemeinen Zivilrecht und wahrscheinlich beim Grundstückseigentümer.

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#3
 Von 
nico245
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 269x hilfreich)

Wieso sollte der Zusteller kein Arbeitnehmer sein?

Er hat einen Vertrag mit dem Vertrieb.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Wieso sollte der Zusteller kein Arbeitnehmer sein?

Er hat einen Vertrag mit dem Vertrieb.

Nur weil man einen Vertrag hat, ist man ja noch lange nicht Angestellter. Es gibt auch freie Mitarbeiter/selbständige Handelsvertreter ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Der Chef des Arbeitnehmers haftet für Gesundheits-Schäden aus einem Unfall während der Arbeit nur bei Vorsatz - für alle anderen Fälle und Unfälle ist die Berufsgenossenschaft (BG) zuständig.

Die kann natürlich versuchen, Kosten auf dritte Schuldige abzuwälzen. Als da wären unzuverlässige Maschinenhersteller, zerstreute Wartungsfirmen, Hauseingangsbesitzer, die nicht pflichtgemäß streuen.

Wer für den Ausfall von Arbeit und für erlittene Schmerzen den Kopf bzw. den Geldbeutel hinhalten muss, wäre die nächste Frage. Hier könnte der pflichtvergessene Streu- und Räumpflichtige in die Pflicht genommen werden können.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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