Zoff mit Arbeitsvermittlung

18. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.02.2011 10:50:13
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Zoff mit Arbeitsvermittlung

Person A wendet sich im Rahmen der Arbeitssuche mit einem Vermittlungsgutschein an einen privaten Vermittler und unterzeichnet einen Vermittlungsvertrag.

Person A bewirbt sich bei einem Unternehmen und unterzeichnet dort einen Arbeitsvertrag. Bei der Unterzeichnung erfährt Person A, dass der Arbeitsvermittler eine Woche nach Eingang der Bewerbung von Person A dort Bewerberdaten von Person A eingereicht hat (wie erwähnt 7 Tage nach Erhalt der Bewerbung von Person A).
Der Arbeitgeber sagt, dass er Person A auf Grund der eigenen Bewerbung eingestellt hat und nichts von dem Vermittler je angefordert hat.
Person A sagt dem Vermittler, dass er keinen Anspruch auf den Gutschein hat. Dieser droht Person A „man sieht sich immer zweimal im Leben".
Ein MA des Vermittlers sagt am Telefon zu Person A, dass sie doch den Gutschein auch einlösen könnten obwohl Person A sich dort selbst (nachweislich vorher) beworben hat.

Person A schreibt dem Vermittler eine Nachricht, dass sie eine Entschuldigung wegen der Bedrohung „man sieht sich immer zweimal im Leben" wünscht und mit den Machenschaften des Vermittlers nicht einverstanden ist.

Der Arbeitsvermittler schickt an Person A und die Infoadresse des Arbeitgebers eine Nachricht, in der er sagt Person A sei frech und das er Person A wegen Verleumdung „anzeigen" wolle.
Der Vermittler sagt er habe einen Anspruch auf den Gutschein. Person A fordert den Vermittler auf Nachrichten an sich und den Arbeitgeber zu unterlassen.
Der Vermittler schreibt schon wieder an den Arbeitgeber sowie Person A, dass er sie verklagen wird. Was kann Person A nun tun, da sich Person A genötigt fühlt.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Ob der Vermittlungsgutschein einzulösen ist, ergibt sich aus dem Vertrag zwischen Vermittler und AfA. Damit hat A zunächst einmal gar nichts zu tun. Wie wärs, wenn A den Sachverhalt schriftlich kurz darstellt und an die AfA schickt? Die zahlt ja schliesslich den Vermittler. Und damit wärs doch gut.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

quote:
und unterzeichnet einen Vermittlungsvertrag.

Und das steht WAS genau über den Vermittlungsgutschein?



quote:
wegen der Bedrohung „man sieht sich immer zweimal im Leben"

Wo ist da die Bedrohung?



quote:
Der Vermittler schreibt schon wieder an den Arbeitgeber sowie Person A, dass er sie verklagen wird. Was kann Person A nun tun, da sich Person A genötigt fühlt.


Auf Unterlassung klagen.
Falls dies jedoch der einzige Inhalt des Schreibens war, wären die Erfolgsaussichten gering.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
guest-12319.02.2011 10:50:13
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Inhalt des Vermittlungsgutscheines ist, dass der Vermittler bei Vermittlung ein Anrecht auf diesen hat. Da er nicht vermittelt hat, hat er auch keinen Anspruch. Der Vermittler sagte Person A am Telefon, dass er den Gutschein auch einlösen könne obwohl Person A sich selbst beworben habe und daraufhin eingestellt wurde. Person A schrieb dem Vermittler, dass sie nicht mit diesen Machenschaften einverstanden sei. Auf Grund der Begrifflichkeit "Machenschaften" meint der Vermittler dies sei eine Verleumdung. Ist das eine Verleumdung wenn Person A ohne beisein von Dritten von "Machenschaften" spricht?

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-- Editiert am 19.02.2011 09:54

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Was hat das mit Arbeitsrecht zu tun? Richtig, gar nichts. Teile der AfA kurz mit, was Sache ist, und gut ist.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Was kann Person A nun tun, da sich Person A genötigt fühlt.


Erst man nachschlagen was Nötigung ist.
Danach nichts tun, gar nicht, überhaupt nichts.

Wegen der Verleumdung "Machenschaften" könnte es noch eine Unterlassungsklage geben. Man sollte seine Worte sorgfältig wählen

Uwe

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#6
 Von 
guest-12319.02.2011 10:50:13
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

ich schätze den freundlichen Umgangston hier. Hätte Person A Ahnung von sowas, dann müsste sie nicht fragen hier ...

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